Leitsatz

Ehegatten hatten an einem ihnen gemeinsam gehörendem Einfamilienhaus in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Leistungen durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer ausführen lassen. Da die Ehegatten ein weiteres Grundstück als Bruchteilsgemeinschaft vermieteten, nahm das Finanzamt sie für die aus der Bauleistung entstehenden Umsatzsteuer in Haftung (§ 55 UStDV - Vorgängerregelung zum Steuerschuldnerverfahren nach § 13b UStG). Das Gericht sah die Klagen gegen die Haftungsbescheide als begründet an.

 

Sachverhalt

Ein Ehepaar nahm im Zusammenhang mit einem ausschließlich privat genutzten Einfamilienhaus Bauleistungen eines ausländischen Unternehmers in Anspruch. Unbestritten handelte es sich bei dieser Leistung um eine in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung. Da die Leistung vor dem 1.1.2002 ausgeführt wurde, konnten die Leistungsempfänger nur über das Abzugsverfahren (§ 18 Abs. 8 UStG a.F.; § 51 ff. UStDV a.F.) für die in Deutschland entstandene Umsatzsteuer in Haftung genommen werden.

Das Finanzamt erließ nach einer Prüfung gegen den Ehemann und die Ehefrau jeweils Haftungsbescheide als Gesellschafter der GbR, gegen die GbR selber wurde kein Haftungsbescheid erlassen, da die GbR selber über kein nennenswertes positives Vermögen verfügen würde.

Nach den Feststellungen war der Ehemann selber als Unternehmer (Arzt) tätig, während die Ehefrau nur nichtselbstständig tätig war. Darüber hinaus vermieteten die Eheleute als Bruchteilsgemeinschaft noch ein Ärztehaus.

Begründet wurde der Haftungsanspruch damit, dass die Eheleute als Bruchteilsgemeinschaft ein Ärztehaus - unternehmerisch - vermieten würden und wegen der identischen Beteiligungsverhältnisse ein einheitliches Unternehmen vorliegen würde. Damit sei die Unternehmereigenschaft der Leistungsempfänger gegeben; unerheblich sei, dass die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich verwendet wurde.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben und die Haftungsbescheide aufgehoben. Voraussetzung für die Haftung nach §§ 51 ff. UStDV ist, das der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist. Da das Finanzamt die Eheleute als Gesellschafter der GbR in Haftung genommen hatte, war für das Finanzgericht klar, dass die Verwaltung die GbR als Leistungsempfänger für die Bauleistung angesehen hatte. Da aber die Ehegattengemeinschaft selbst keine originäre unternehmerische Tätigkeit entfaltet hatte (sie nutzte das Gebäude nur für private Wohnzwecke), sind damit die Miteigentümer, die diese Gemeinschaft bilden, als Leistungsempfänger anzusehen (Folgerungen aus dem Urteil des EuGH v. 21.4.2005, Rs. C-25/03, - HE -, BStBl 2007 II S. 23 und des BFH v. 7.12.2005, V R 40/01, BStBl 2007 II S. 13).

Da die Ehefrau nicht Unternehmerin war, war der Haftungsbescheid gegen sie in Ermangelung der Unternehmereigenschaft aufzuheben. Der Haftungsbescheid gegen den Ehemann war ebenfalls aufzuheben. Der Ehemann war als Arzt zwar unstreitig Unternehmer, da das Finanzamt den Ehemann als Gesellschafter der GbR für den gesamten Betrag in Haftung genommen hatte und nicht nur insoweit, wie er als Leistungsempfänger die Bauleistung erhalten hatte. Damit liegt ein ähnlicher Haftungsgrund, aber nicht ein gleicher Haftungsgrund dem Haftungsbescheid zu Grunde.

 

Hinweis

Der Sachverhalt betraf zwar das frühere Abzugsverfahren, kann aber analog auch auf das seit dem 1.1.2002 anzuwendende Steuerschuldnerverfahren nach § 13b UStG übertragen werden.

Aus den Gründen des Gerichts wird deutlich, dass die Rechtsprechung des EuGH zur Frage, wer bei einer nichtunternehmerisch tätigen Gemeinschaft der Leistungsempfänger ist, auch auf solche Haftungsfragen Auswirkung zeigen kann. Wird die Gemeinschaft nicht selber unternehmerisch tätig, so sind die dahinter stehenden Gesellschafter die Leistungsempfänger und damit - soweit bei ihnen Unternehmereigenschaft gegeben ist - Steuerschuldner nach § 13b UStG oder - wie in den Fällen bis zum 31.12.2001 - nach § 51 ff. UStDV in Haftung zu nehmen.Damit würde sich bei einem ordnungsgemäß und zutreffend begründeten Haftungsbescheid eine anteilige Haftung des Ehemannes ergeben.

Die Steuerschuld nach § 13b UStG setzt ausdrücklich nicht voraus, dass der Leistungsempfänger die Leistung für sein Unternehmen bezieht, es ist ausreichend, dass er überhaupt als Unternehmer nach § 2 UStG anzusehen ist.

Damit können sich, wenn sich diese Sichtweise durchsetzt, insbesondere auch Probleme bei der Ausführung von Bauleistungen an nichtunternehmerisch tätige Ehegattengemeinschaften ergeben. So würde die Ausführung einer Bauleistung an eine nichtunternehmerische Ehegattengemeinschaft, deren einer Ehepartner ein bauleistender Unternehmer ist (z. B: Neueindeckung des Daches eines von den Eheleuten privat genutzten Einfamilienhauses, wenn der eine Ehepartner selbstständiger Malermeister ist) dazu führen, dass für die Hälfte der Bauleistung der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 UStG zum Steuerschuldner wird, während bezüglich der...

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