Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Gewähren Unternehmer an meistens im kulturellen, kirchlichen, sozialen oder sportlichen Bereich tätige Organisationen Zuwendungen und werden die zuwendenden Unternehmer dafür namentlich benannt, kann dies im Rahmen einer nicht steuerbaren Zuwendung oder im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgen.
Damit ein Leistungsaustausch vorliegt, muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung der die Zahlung empfangenden Organisation (i. d. R. eine Werbeleistung) und der Zahlung des fördernden Unternehmens bestehen. Dazu muss der Leistungsempfänger identifizierbar sein und er muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte.
Die Finanzverwaltung konkretisiert jetzt ihre Auffassung zu dem sog. Sponsoring dahingehend, dass kein Leistungsaustausch vorliegt, wenn der Empfänger der Zuwendung aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, Ausstellungskatalogen oder auf seiner Internetseite lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist.
Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Hinweis unter Angabe des Namens des Sponsors, dessen Emblem oder Logos erfolgt. Eine besondere Hervorhebung oder eine Verlinkung auf die Internetseite des Sponsors führt danach aber zu einem Leistungsaustausch und damit zu einer steuerbaren Leistung (Werbeleistung) des Zuwendungsempfängers.
Konsequenzen für die Praxis
Die Grundsätze gelten für alle ab dem 1.1.2013 verwirklichten Sachverhalte.
Klargestellt ist damit, dass die Nennung des Namens des Sponsors allein nicht zu einer Werbeleistung des Zahlungsempfängers gegenüber dem Sponsor führt.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung führen aber die folgenden – über die reine Nennung des Namens des Sponsors hinausgehenden – Maßnahmen zu einer entgeltlichen Leistung, für die dann Umsatzsteuer entsteht:
- Hervorhebung des Namens des Sponsors oder seines Emblems oder Logos sowie
- die Verlinkung auf eine Internetseite des Sponsors.
Keine näheren Ausführungen macht das BMF dazu, unter welchen Voraussetzungen von einer "Hervorhebung" des Sponsors auszugehen ist. Dies wird im Regelfall einer Würdigung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Eine solche Hervorhebung kann aber dann anzunehmen sein, wenn ein Sponsor im Verhältnis zu anderen Sponsoren optisch so betont wird, dass ihm im Vergleich zu den anderen eine besondere Stellung eingeräumt wird. Werden mehrere Sponsoren (z. B. in einem Ausstellungskatalog oder einem Veranstaltungsheft) gegenüber den anderen redaktionellen Beiträgen optisch so herausgestellt, dass dies über eine lediglich informative Benennung des Sponsors hinausgeht, wird ebenfalls von einer als Leistungsaustausch anzusehenden Werbeleistung auszugehen sein.
Soweit der Sponsor ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist, ist allerdings die Annahme einer Werbeleistung unschädlich, soweit die Leistung mit einer ordnungsgemäßen Rechnung abgerechnet wird und somit der Sponsor den Vorsteuerabzug beanspruchen kann.
Nur bei einem nicht oder nur zum Teil zum Vorsteuerabzug berechtigten Sponsor (z. B. Kreditinstitut, Versicherungsgesellschaft) sollte darauf geachtet werden, die Nennung des Sponsors möglichst unauffällig zu platzieren.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 13.11.2012, IV D 2 – S 7100/08/100077:003, BStBl 2012 I S. 1169