Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Überblick
Die Finanzverwaltung nimmt zu der seit dem 30.6.2013 in Deutschland geltenden Neuregelung bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln gegenüber einem Nichtunternehmer Stellung. Eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels gegenüber einem Nichtunternehmer wird dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat. Die Neuregelung hat insbesondere Bedeutung für grenzüberschreitend ausgeführte Leasingverträge und die Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer für deren private Zwecke.
Kommentar
Die rechtliche Problematik
Die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (bis 30 Tage, bei Wasserfahrzeugen bis 90 Tage) ist zum 1.1.2010 grundsätzlich neu in § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG geregelt worden. Der Ort für diese sonstigen Leistungen ist dort, wo das Beförderungsmittel dem Nutzer tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (Übergabeort).
Der Ort der langfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels an einen Nichtunternehmer hätte zur Anpassung der Regelungen an das Gemeinschaftsrecht eigentlich schon zum 1.1.2013 neu geregelt werden müssen. Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist mit Wirkung vom 30.6.2013 nunmehr der Ort der langfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG dort, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat, wenn er weder Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist.
Die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an einen Unternehmer für sein Unternehmen (oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, der aber eine USt-IdNr. erteilt worden ist) ist schon seit dem 1.1.2010 am Sitzort des Leistungsempfängers bzw. am Ort der die Leistung empfangenden Betriebsstätte ausgeführt.
Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen
Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 3a.5 und Abschn. 3a.14 UStAE.
Wird ein Beförderungsmittel an einen Nichtunternehmer langfristig (mehr als 30 Tage, bei Wasserfahrzeugen mehr als 90 Tage) vermietet, ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat.
Nichtunternehmerischer Leistungsempfänger kann auch eine juristische Person sein, die ausschließlich nichtunternehmerisch tätig ist und der auch keine USt-IdNr. erteilt worden ist.
Die Ortsbestimmung erfolgt unabhängig davon, wo das Fahrzeug tatsächlich genutzt wird.
Der niederländische Tourist T mietet für 6 Wochen in Deutschland ein Fahrzeug beim deutschen Autovermieter A. Das Fahrzeug wird ihm in Köln übergeben. T fährt mit dem Fahrzeug nur in Deutschland.
A führt mit der Vermietung des Fahrzeugs eine sonstige Leistung aus, deren Ort sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG bestimmt. Es handelt sich um die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels. Da T seinen Wohnsitz in den Niederlanden hat, ist die Vermietungsleistung in den Niederlanden ausgeführt. Die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar, A muss diesen Umsatz aber in den Niederlanden der Besteuerung unterwerfen.
Eine Ausnahme besteht lediglich bei der langfristigen (mehr als 90 Tage) andauernden Vermietung eines Sportboots. Diese Vermietung ist grundsätzlich auch dort ausgeführt, wo der nichtunternehmerische Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat; dies gilt jedoch nicht, wenn der Vermieter seinen Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte am Übergabeort hat. In diesen Fällen ist der Ort der Vermietungsleistung weiterhin dort, wo das Sportboot übergeben wird.
Sportboote i. S. dieser Regelung sind unabhängig von der Antriebsart sämtliche Boote mit einer Rumpflänge von 2,5–24 m, die ihrer Bauart nach für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind, insbesondere Segelyachten, Motoryachten, Segelboote, Ruderboote, Paddelboote oder Motorboote.
Konsequenzen für die Praxis
Die Regelung des § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG setzt die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zur Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung um. Die Veränderung bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer wird insbesondere in den folgenden Fällen in der Praxis von Bedeutung sein:
- Leasing von Fahrzeugen durch Nichtunternehmer von einem in einem anderen Land ansässigen Leasinggeber.
- Überlassung von Fahrzeugen an das Personal, wenn das Personal seinen Wohnsitz in einem anderen Land hat.
Der deutsche Rentner R least einen Pkw von einem in Luxemburg ansässigen Leasinggeber.
Die Leasingleistung war bis zum 29.6.2013 durch den Leasinggeber im Inland nicht steuerbar ausgeführt worden, da der Ort der sonstigen Leistung sich bis dahin nach § 3a Abs. 1 UStG richtete (Sitz des leistenden Unternehmers; hier Luxemburg). Ab dem 30.6.2013 ist der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG in Deutschland, am Wohnsitz des R. Die Leasingleistung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Der Leasinggeber muss sich in Deuts...