Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Diese Zeile enthält weitere Fälle, in denen der Gewerbeverlust beim Übergang auf einen anderen Steuerpflichtigen erhalten bleibt. Einzutragen ist der anteilig auf den einzelnen Mitunternehmer entfallende Teil des Gewerbeverlustes.
Der Gewerbeverlust einschließlich Verlustvortrag bleibt abzugsfähig, wenn der Betrieb einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft eingebracht wird oder wenn 2 Personengesellschaften verschmolzen werden. In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass die Gesellschafter der übertragenden Personengesellschaft auch Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft werden. Der Verlust kann dann aber nur von den auf die Gesellschafter der übertragenden Personengesellschaft entfallenden Gewerbeerträgen der übernehmenden Personengesellschaft abgezogen werden. Sind die Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft nicht identisch mit denen der übertragenden Personengesellschaft oder ändern sich die Beteiligungsquoten, ist eine gesellschafterbezogene Verlustverrechnung erforderlich.
Entsprechendes gilt bei der Realteilung; dann kann jeder der ehemaligen Gesellschafter den Gewerbeverlust der realgeteilten Personengesellschaft insoweit fortführen, als er seiner Beteiligung an der Personengesellschaft entspricht.
Scheiden aus einer Personengesellschaft alle Gesellschafter bis auf einen aus (Anwachsung) oder wird die Personengesellschaft auf einen Gesellschafter verschmolzen, erwirbt dieser das Vermögen der Personengesellschaft. Mit dem Zeitpunkt der Anwachsung wechselt die Steuerschuldnerschaft von der Personengesellschaft auf den verbleibenden Gesellschafter. Sowohl für die Personengesellschaft als auch den verbleibenden Gesellschafter ist jeweils eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Der Gewerbesteuermessbetrag ist jedoch einheitlich für den ganzen Erhebungszeitraum zu ermitteln und dabei der volle Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG zu berücksichtigen. Der Gewerbesteuermessbetrag ist im prozentualen Verhältnis der von den beiden Steuerschuldnern erzielten Gewerbeerträge einschließlich der auf sie entfallenden Hinzurechnungen und Kürzungen aufzuteilen.
Der Gewerbeverlust der Personengesellschaft bleibt insoweit abziehbar, als er auf den übernehmenden Gesellschafter entsprechend seiner Beteiligungsquote in der übertragenden Personengesellschaft entfällt. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist.
Der Gesamtbetrag dieser Verluste ist in Zeile 97 des Vordrucks GewSt 1 A eingetragen.