Prof. Dr. Gerrit Frotscher
4.1 Vor Zeilen 10–24
In den Zeilen 10–24 wird abgefragt, ob die steuerbefreite Körperschaft mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der KSt und GewSt unterliegt. Steuerpflicht kann bestehen, wenn die Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs 35.000 EUR übersteigen und wenn bei Vereinen und anderen Körperschaften, die keine Ausschüttungen vornehmen können, das Einkommen den Freibetrag von 5.000 EUR nach § 24 KStG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG überschreitet. Ist das der Fall, sind Einnahmen und Ausgaben für jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gesondert zusammenzustellen und der Gewinn nach den allgemeinen Grundsätzen durch Bilanzierung oder Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Die Gewinnermittlung erfolgt gesondert für jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dabei sind nur solche Betriebsausgaben anzusetzen, die unmittelbar mit dem jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammenhängen Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist zusätzlich der Vordruck EÜR in elektronischer Form abzugeben. Wenn die Besteuerungsgrenze überschritten ist, besteht nach § 60 Abs. 4 EStDV die Verpflichtung, einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Anlage EÜR) zu verwenden. Diese Verpflichtung beruht auf einer gültigen Rechtsgrundlage. Die Anlage EÜR wird als Einkommensteuervordruck hier nicht erläutert.
Bilanzierende Stpfl. haben den Gewinn aufgrund ihrer Bilanz zu ermitteln.
4.2 Zeile 10
In Zeile 10 ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob die Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Jahr 2019 35.000 EUR übersteigen oder nicht. Die Gesamteinnahmen (Zeile 9) sind also aufzuteilen in Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und sonstige Einnahmen. Als sonstige Einnahmen auszuscheiden sind z. B. Spenden, Beiträge, Zuschüsse und Einnahmen aus Vermögensverwaltung. Die Umsatzsteuer gehört zu den Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.
Betragen die Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb höchstens 35.000 EUR, kann nach § 64 Abs. 3 AO keine Steuerpflicht eingetreten sein; in der Erklärung können dann die Zeilen 11–24 übersprungen werden. Ist die Grenze von 35.000 EUR überschritten, kann Steuerpflicht eingetreten sein, muss aber nicht. Um die Frage der Steuerpflicht beurteilen zu können, sind weitere Angaben in den Zeilen 11–24 zu machen. Bei der Beteiligung an einer Personengesellschaft i. S. d. § 15 EStG ist für die Prüfung, ob die Grenze von 35.000 EUR überschritten ist, auf die anteilig auf die Körperschaft entfallenden Einnahmen der Personengesellschaft abzustellen, nicht auf den Gewinnanteil. Bei der Beteiligung an einer Körperschaft, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt, ist dagegen auf den ausgeschütteten Gewinn abzustellen.
4.3 Zeilen 11-12
In diesen Zeilen sind Angaben zum ersten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 AO zu machen, den die Körperschaft unterhält und der kein Zweckbetrieb ist. Außerdem sind nähere Ausführungen hierzu sowie Beispiele in Rz. 206 der Anleitung zur KSt-Erklärung enthalten (S. 467 ff.). Anzugeben ist in Zeile 11 die Bezeichnung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sowie in Zeile 12 in den einzelnen Spalten die Höhe der Einnahmen, einschließlich Umsatzsteuer, die Ausgaben (die Umsatzsteuer gehört zu den Ausgaben) und der sich daraus ergebende Überschuss bzw. Fehlbetrag. Die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft i. S. d. § 15 EStG stellt immer einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Einzutragen als Einnahmen sind dann die auf die Körperschaft anteilig entfallenden Einnahmen der Personengesellschaft. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn mit ihr tatsächlich ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausgeübt wird. In diesem Fall sind als "Einnahmen" der ausgeschüttete Gewinnanteil einzutragen. Wird ein solcher Einfluss nicht ausgeübt, liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, sondern Vermögensverwaltung vor.
Ergibt sich bei den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ein Fehlbetrag, ist besondere Vorsicht geboten, da ein Ausgleich der Verluste mit Mitteln des steuerbegünstigten Bereichs zum Verlust der Steuerbegünstigung führen kann.
Übersteigen die Einnahmen (einschließlich USt) aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, die Grenze von 35.000 EUR, unterliegen die Gewinne der KSt und der GewSt. Wird der Gewinn nicht durch eine Bilanz, sondern durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, ist die Anlage EÜR auszufüllen. Kapitalgesellschaften haben auch die Anlagen GK und ZVE sowie eine GewSt-Erklärung abzugeben. Gleiches gilt für andere Körperschaften, insbesondere Vereine, bei denen der Gewinn den Freibetrag von 5.000 EUR nach § 24 KStG, § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG übersteigt,
Für bestimmte wirtschaftliche Gesc...