Prof. Dr. Gerrit Frotscher
10.1 Vor Zeilen 63–78
Die Zeilen 63–78 enthalten die Daten, die für die Ermittlung der Überdotierung bei Unterstützungskassen erforderlich sind. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG ist die Unterstützungskasse überdotiert, wenn das Vermögen 125 % des nach § 4d EStG ermittelten zulässigen Kassenvermögens übersteigt.
Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung des Kassenvermögens ist der Schluss jedes Wirtschaftsjahres. Die Folgen einer Überdotierung treten daher nur für ein Jahr ein. Da eine etwaige Überdotierung jährlich ermittelt wird, muss eine Unterstützungskasse die Steuererklärung jährlich abgeben. Das zulässige Kassenvermögen wird daher für das Jahr 2019 ermittelt.
In den Zeilen 63–70 wird das zulässige Kassenvermögen, in den Zeilen 73–77 das tatsächliche Kassenvermögen ermittelt. In Zeile 78 ergibt sich dann eine etwaige Überdotierung.
10.2 Zeilen 63–66
Die Zeilen 63–66 enthalten die Ermittlung des zulässigen Kassenvermögens bei lebenslang laufenden Leistungen.
Soweit für die Verpflichtung der Kasse eine Rückdeckungsversicherung besteht, ist zulässiges Kassenvermögen nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG der Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals aus der Versicherung. Dieser Betrag ist in Zeile 63 einzutragen.
Soweit keine Rückdeckungsversicherung besteht, ist das zulässige Kassenvermögen nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG die Summe aus dem Deckungskapital für die am Schluss des Wirtschaftsjahrs laufenden Leistungen zuzüglich des 8-fachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG abzugsfähigen Leistungen. Dabei ist das Deckungskapital in Zeile 64 einzutragen, das 8-Fache der abzugsfähigen Leistungen in Zeile 65.
In Zeile 66 wird das zulässige Kassenvermögen aus der Summe der Zeilen 63–65 ausgewiesen.
10.3 Zeilen 66a–69
In diesen Zeilen wird das zulässige Kassenvermögen nach § 4d Abs. 1 Nr. 2 EStG bei Unterstützungskassen berechnet, die keine lebenslang laufenden Leistungen gewähren.
Das zulässige Kassenvermögen beträgt nach § 4d Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 1 % der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme der begünstigten Personen des Trägerunternehmens während der letzten 3 Jahre.
In den Zeilen 66a bis 66c sind die Lohn- und Gehaltssummen des Trägerunternehmens des laufenden Wirtschaftsjahres (2019) und der vergangenen 2 Wirtschaftsjahre (2018 und 2017) einzutragen. Aus diesen Lohn- und Gehaltssummen wird das zulässige Kassenvermögen in Zeile 67 ermittelt.
Der mit 1 % der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme ermittelte Betrag des zulässigen Kassenvermögens ist in Zeile 67 einzutragen.
Hat die Kasse bereits 10 Wirtschaftsjahre bestanden, darf das zulässige Kassenvermögen nach § 4d Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG die Summe der in den letzten 10 Wirtschaftsjahren erbrachten Leistungen nicht übersteigen. Diese Summe ist in Zeile 68 einzutragen.
In Zeile 69 ist das zulässige Kassenvermögen auszuweisen. Dies ist, wenn die Kasse schon 10 Wirtschaftsjahre bestanden hat, der niedrigere der in den Zeilen 67 und 68 eingetragenen Beträge. Hat die Kasse noch nicht 10 Jahre bestanden, ergibt sich das zulässige Kassenvermögen aus Zeile 67.
10.4 Zeile 70
In Zeile 70 ist das zulässige Kassenvermögen als Summe der Zeilen 66 und 69 auszuweisen. Erfasst wird damit das zulässige Kassenvermögen sowohl für lebenslang als auch für nicht lebenslang laufende Leistungen.
10.5 Zeilen 71–72
Diese Zeilen bleiben frei.
10.6 Vor Zeilen 73–76
In den Zeilen 73–76 ist das tatsächliche Kassenvermögen zum Ende des Wirtschaftsjahrs zu bestimmen, das zur Ermittlung der Überdotierung dem zulässigen Kassenvermögen gegenüberzustellen ist. Das tatsächliche Kassenvermögen ergibt sich aus dem gemeinen Wert des Vermögens (nicht dem Handels- oder Steuerbilanzwert), mit Ausnahme des Grundbesitzes, der mit 200 % des Einheitswerts angesetzt wird, und den Ansprüchen aus Versicherungen, für die der Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zuzüglich eines Guthabens aus Beitragsrückerstattung angesetzt wird.
10.7 Zeile 73
In Zeile 73 sind die Werte des Grundbesitzes mit 200 % des Einheitswerts einzutragen. Grundbesitz wird daher weder mit den Handels- oder Steuerbilanzwerten noch mit den gemeinen Werten angesetzt.
10.8 Zeile 74
In dieser Zeile ist der Wert der Ansprüche aus Versicherungen hinzuzurechnen. Es handelt sich um den Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zuzüglich Guthaben aus Beitragsrückerstattung.
10.9 Zeile 75
In Zeile 75 ist der gemeine Wert des übrigen Vermögens anzusetzen. Hierbei als Abzugspositionen zu berücksichtigen sind auch Passivpositionen, die ebenfalls mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind. Künftige Kassenleistungen dürfen nicht als Schuldposten angesetzt werden, da auf sie kein Rechtsanspruch besteht.
10.10 Zeile 76
In Zeile 76 ergibt sich schließlich das tatsächliche Kassenvermögen als Summe der Zeilen 73–75.
Die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer, die wegen Überdotierung zu zahlen ist, sind bei dem tatsächlichen Kassenvermögen als Schuld abziehbar. Da aber die Höhe der Überdotierung und damit die Höhe einer etwaigen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuerschuld durch Ansatz des t...