In den Zeilen 26–28 ist anzugeben, ob nach der Satzung auch Unternehmer, Gesellschafter (GmbH-Gesellschafter, Aktionäre, Genossen) oder deren Angehörige zu den Leistungsempfängern gehören. Aus § 1 Nr. 1 KStDV ergibt sich, dass diese Personen unterstützt werden können, ohne die Steuerfreiheit zu gefährden. Sie müssen allerdings zu den "Leistungsempfängern" nach Zeile 25 gehören und dürfen zusätzlich nicht die Mehrzahl der Leistungsempfänger bilden.[1] In Zeile 26 ist die Zahl dieser Personen anzugeben. Im Vergleich mit der Angabe in Zeile 25 kann die Finanzverwaltung prüfen, ob die Mehrzahl der Begünstigten aus Unternehmern, Gesellschaftern oder deren Angehörigen besteht.

[1] Zur Beschränkung bei diesen Personen als Leistungsempfänger Drüen, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 5 KStG Rz. 76.

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