Prof. Dr. Gerrit Frotscher
8.1 Vor Zeilen 48–55e
Nach § 2 KStDV (Leistungsbegrenzung) dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche bei Pensions- und Sterbekassen bestimmte Beträge nicht überschreiten. In 12 % der Fälle dürfen diese Beträge jedoch überschritten werden, sind jedoch wiederum Höchstbeträgen unterworfen. Nur in 4 % der Fälle gilt keine Höchstgrenze. Für Kassen ohne Rechtsansprüche der Leistungsempfänger (Unterstützungskassen) gelten nach § 3 Nr. 2 KStDV die gleichen Grenzen, allerdings bezogen auf die tatsächlich bezogenen Leistungen.
Die Zeilen 48–55e dienen der Prüfung, ob diese Grenzen der erworbenen Rechtsansprüche bei Pensions- und Sterbekassen bzw. der tatsächlich bezogenen Leistungen bei Unterstützungskassen eingehalten worden sind. Die Angaben sind für ein Jahr des Prüfungszeitraums zu machen. Zum Verfahren, wenn Angaben für weitere Jahre des Prüfungszeitraums zu machen. sind, vgl. Erl. zu Zeile 9.
Haben die Rechtsansprüche der Leistungsempfänger (bei Pensions- und Sterbekassen) bzw. die tatsächlichen Leistungen (bei Unterstützungskassen) die zulässigen Beträge überstiegen, sind in den entsprechenden Zeilen für das jeweilige Wirtschaftsjahr des 3-Jahres-Zeitraums die Prozentsätze anzugeben, um die die Rechtsansprüche der Leistungsempfänger die jeweilige Höchstgrenze überschritten haben.
8.2 Zeilen 48–49
In diesen Zeilen ist die Anzahl der Personen anzugeben, bei denen die Rechtsansprüche bzw. die tatsächlich gewährten Leistungen an Sterbegeld die Grenze von weniger als 7.670 EUR unterschreiten (Zeile 48) bzw. mehr als 7.669 EUR betragen (Zeile 49). Bei Sterbegeld darf die Grenze von 7.669 EUR nicht überschritten werden. Daher werden die Zeilen 48 und 49 nicht zur Errechnung eines Prozentsatzes der Überschreitung ins Verhältnis gesetzt.
8.3 Zeilen 50–52b
Diese Zeilen betreffen die Rechtsansprüche bzw. die tatsächlich gewährten Leistungen bei Pensionen. Der Rechtsanspruch bzw. die tatsächliche Leistung muss weniger als 25.770 EUR betragen; die Anzahl der Personen ist in Zeile 50 einzutragen. Um die Steuerfreiheit zu erhalten, muss bei 88 % der Begünstigten diese Grenze unterschritten werden.
In 12 % der Fälle dürfen die Rechtsansprüche bzw. die tatsächlichen Leistungen mehr als 25.669 EUR, müssen aber weniger als 38.655 EUR betragen haben. Die Zahl der Begünstigten mit Rechtsansprüchen bzw. mit tatsächlichen Leistungen in diesem Rahmen ist in Zeile 51 einzutragen und in Zeile 52a der entsprechende Prozentsatz der Anspruchsberechtigten bzw. Leistungsempfänger zu ermitteln. Diese Personen dürfen nicht mehr als 12 % der Begünstigten sein.
In 4 % der Fälle dürfen die Anspruchsberechtigten bzw. die Leistungsempfänger die Grenze 38.654 EUR überschreiten; eine Höchstgrenze gibt es insoweit nicht. In Zeile 52 ist die Anzahl dieser Personen einzutragen, in Zeile 52b der entsprechende Prozentsatz im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Berechtigten bzw. Leistungsempfänger zu ermitteln. Der Prozentsatz in Zeile 52b darf nicht höher sein als 4 %.
8.4 Zeilen 53–53d
Diese Zeilen betreffen die Rechtsansprüche bzw. die tatsächlich gewährten Leistungen bei Witwengeld. Der Rechtsanspruch bzw. die tatsächliche Leistung muss weniger als 17.180 EUR betragen; die Anzahl der Personen ist in Zeile 53 einzutragen. Um die Steuerfreiheit zu erhalten, muss bei 88 % der Begünstigten diese Grenze unterschritten werden.
In 12 % der Fälle dürfen die Rechtsansprüche bzw. die tatsächlichen Leistungen mehr als 17.179 EUR, müssen aber weniger als 25.770 EUR betragen haben. Die Zahl der Begünstigten mit Rechtsansprüchen bzw. mit tatsächlichen Leistungen in diesem Rahmen ist in Zeile 53a einzutragen und in Zeile 53c der entsprechende Prozentsatz der Anspruchsberechtigten bzw. Leistungsempfänger zu ermitteln. Diese Personen dürfen nicht mehr als 12 % der Begünstigten sein.
In 4 % der Fälle dürfen die Anspruchsberechtigten bzw. die Leistungsempfänger die Grenze 25.769 EUR überschreiten; eine Höchstgrenze gibt es insoweit nicht. In Zeile 53b ist die Anzahl dieser Personen einzutragen, in Zeile 53d der entsprechende Prozentsatz im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Berechtigten bzw. Leistungsempfänger zu ermitteln. Der Prozentsatz in Zeile 53d darf nicht höher sein als 4 %.
8.5 Zeilen 54–54d
Diese Zeilen betreffen die Rechtsansprüche bzw. die tatsächlich gewährten Leistungen bei Vollwaisengeld. Der Rechtsanspruch bzw. die tatsächliche Leistung muss weniger als 10.309 EUR betragen; die Anzahl der Personen ist in Zeile 54 einzutragen. Um die Steuerfreiheit zu erhalten, muss bei 88 % der Begünstigten diese Grenze unterschritten werden.
In 12 % der Fälle dürfen die Rechtsansprüche bzw. die tatsächlichen Leistungen mehr als 10.308 EUR, müssen aber weniger als 15.462 EUR betragen haben. Die Zahl der Begünstigten mit Rechtsansprüchen bzw. mit tatsächlichen Leistungen in diesem Rahmen ist in Zeile 54a einzutragen und in Zeile 54c ...