Prof. Dr. Gerrit Frotscher
10.1 Zeile 54a
In dieser Zeile ist eine Zwischensumme des steuerlichen Einlagekontos zu bilden. Vorspalte 2 kann keinen Betrag mehr enthalten.
10.2 Zeile 54b
In Zeilen 54b–54f werden die Auswirkungen der Einbringung des gesamten Betriebs gewerblicher Art in eine Kapitalgesellschaft dargestellt. Gleiches gilt für den Formwechsel eines Betriebs gewerblicher Art in eine Kapitalgesellschaft.
Wird ein Betrieb gewerblicher Art in eine Kapitalgesellschaft eingebracht bzw. bei einem Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft, erwirbt die Trägerkörperschaft die Kapitalanteile. Diese stellen keinen Betrieb gewerblicher Art dar, sodass das Dotationskapital des Betriebs gewerblicher Art, soweit es zum Sonderausweis gehört, in einer Art Schlussbesteuerung der Kapitalertragsteuer unterworfen werden muss. Die Darstellung in Zeilen 54b–54f dient der Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Beträge. Das Nennkapital des einbringenden Betriebs gewerblicher Art gilt als fiktiv an die Trägerkörperschaft ausgeschüttet, da die Existenz des Betriebs gewerblicher Art endet. Dies kann zur Entstehung von Kapitalertragsteuer führen.
Zeile 54b betrifft das Nennkapital (Dotationskapital). Die Rücklagen werden in den Zeilen 55a ff. behandelt.
In Zeile 54b, die nur für Betriebe gewerblicher Art, dann aber in der Form des Regiebetriebs und des Eigenbetriebs, gilt, ist das Nennkapital am steuerlichen Übertragungsstichtag in die Vorspalte einzutragen.
Für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gilt diese Zeile nicht, da diese kein Dotationskapital haben.
10.3 Zeile 54c
In dieser Zeile wird der Betrag in der Vorspalte um den Sonderausweis verringert.
Durch den Abzug des Sonderausweises verringert sich der Betrag des Nennkapitals, der in Zeile 54e in das steuerliche Eigenkapitalkonto eingestellt wird. In das steuerliche Einlagekonto ist nämlich nur der Betrag des Nennkapitals einzustellen, der aus Einlagen stammt. Die Teile des Nennkapitals, die aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln stammen, und die daher in dem Sonderausweis ausgewiesen sind, können nicht in das steuerliche Einlagekonto eingestellt werden. Stattdessen ist der Betrag der Neurücklagen um diesen Betrag zu erhöhen.
Die Verrechnung mit dem Sonderausweis kann nur in Höhe des vorhandenen Sonderausweises erfolgen. Der Sonderausweis kann 0 betragen, aber nicht negativ werden. Da der Sonderausweis maximal die Höhe des Nennkapitals betragen kann, wird er in dieser Zeile notwendig auf 0 gemindert.
10.4 Zeile 54d
In der nächsten Stufe ist der Herabsetzungsbetrag mit ausstehenden Einlagen auf das Nennapital zu verrechnen. In das steuerliche Einlagekonto eingestellt werden können nur tatsächlich geleistete Einlagen. Beträge, die (noch) nicht eingezahltwurden, müssen daher ausgeschieden werden.
10.5 Zeile 54e
Ist der in Vorspalte 2 noch verbleibende Betrag positiv, d. h. war der ursprüngliche Betrag des Nennkapitals höher als die Summe aus Sonderausweis und nicht eingezahltem Nennkapital, ist er in das steuerliche Einlagekonto einzustellen. Dies geschieht durch Zurechnung des in der Vorspalte verbliebenen positiven Betrags in Spalte 3.
10.6 Zeile 54f
Der verbleibende Betrag des Nennkapitals bildet Nennkapital der aufnehmenden Kapitalgesellschaft und ist daher daraufhin zu überprüfen, ob es sich um eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung handelt. Gleichzeitig sind das steuerliche Einlagekonto und die Neurücklagen (in die der Sonderausweis eingestellt worden ist) zu verringern, da das Nennkapital der Kapitalgesellschaft nicht mehr zu diesen Positionen gehören kann. Soweit das Nennkapital nicht aus dem Sonderausweis stammt, ist das steuerliche Eigenkapitalkonto zu verringern. Dieser Betrag unterliegt nicht der Kapitalertragsteuer. Soweit der Betrag aus dem Sonderausweis stammt, hat der Abzug von den Neurücklagen zu erfolgen. Er unterliegt der Kapitalertragsteuer. Zur Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Auskehrungen ist der Betrag aus Spalte 4 daher in Zeile 66 zu übertragen.