Prof. Dr. Gerrit Frotscher
6.1 Zeilen 12–16
Diese Zeilen bleiben frei.
6.2 Vor Zeilen 17–31d
In den Zeilen 17–31d werden die verschiedenen Möglichkeiten der Gewinnverwendung berücksichtigt und ihre Auswirkungen auf das steuerliche Einlagenkonto und die Neurücklagen dargestellt. Die Darstellung unterscheidet zwischen Regiebetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einerseits (Zeilen 17–19) und Eigenbetrieben andererseits (Zeile 21). Zusätzlich sind für Betriebe gewerblicher Art Angaben zu verdeckten Gewinnausschüttungen zu machen (Zeilen 31a–31d). Die Zeilen 24–29 gelten für alle Betriebsarten.
Betriebe gewerblicher Art sind nach § 4 KStG Einrichtungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Es kann sich hierbei auch um eine Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft handeln. Beteiligt sich die juristische Person des öffentlichen Rechts jedoch an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft, stellt diese Beteiligung keinen Betrieb gewerblicher Art dar.
Bei den Betrieben gewerblicher Art ist zwischen Regiebetrieben und Eigenbetrieben zu unterscheiden. Ein Regiebetrieb ist ein Betrieb gewerblicher Art, der rechtlich, organisatorisch, personell und haushaltstechnisch in die Gemeindeverwaltung eingegliedert ist, der im Rahmen des Haushalts geführt wird und der daher von der allgemeinen Haushaltsführung nicht getrennt ist. Einnahmen des Regiebetriebs fließen daher unmittelbar in den Haushalt der Trägerkörperschaft, während Ausgaben unmittelbar aus diesem Haushalt bestritten werden. Eigenbetriebe sind dagegen Betriebe gewerblicher Art, die organisatorisch, personell und haushaltstechnisch selbstständig geführt werden; sie ähneln daher mehr selbstständigen Körperschaften. Regiebetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind unselbstständige Teile der jeweiligen Körperschaft, sodass bei ihnen die Vermögenstrennung weniger stark ausgeprägt ist als bei selbstständig geführten Eigenbetrieben. Das hat zur Folge, dass bei Regiebetrieben, die aus dem Haushalt finanziert werden, und bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben eine "Abführung" des Gewinns nicht feststellbar ist, wohl aber bei Eigenbetrieben. Außerdem gibt es bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nur entnahmeähnliche Vorgänge, während bei Betrieben gewerblicher Art verdeckte Gewinnausschüttungen vorgenommen werden können.
6.3 Zeile 17
Die Eintragung in Zeile 17 dient dazu, entsprechend § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG den Teil des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahrs zu ermitteln, der als fiktiv ausgeschüttet gilt. Die Zeile ist daher nur von Regiebetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben auszufüllen, und nur, wenn sie ihren Gewinn durch Vermögensvergleich ermitteln oder die Gewinn- und Umsatzgrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG überschritten haben. Für Regiebetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, bei denen das nicht der Fall ist, wird die Ermittlung des vorhandenen Kapitals in Zeile 39b gesondert dargestellt. Für Eigenbetriebe werden die entsprechenden Leistungen in Zeile 21 ermittelt.
In Zeile 17 ist der Gewinn des laufenden Jahrs in die Vorspalte einzustellen. Besteht der Betrieb gewerblicher Art in einer Beteiligung an einer Personengesellschaft und sind von dieser Sondervergütungen an den Träger gezahlt worden, gehören auch diese Sondervergütungen zu den Gewinnen, die nicht nur Körperschaftsteuer, sondern auch Kapitalertragsteuer auslösen.
Die Berechnung des Gewinns des laufenden Jahres dient der Ermittlung des als ausgeschüttet geltenden Gewinns (Zeile 24) und der Verminderung des steuerlichen Einlagekontos aufgrund der Gewinnverwendung (Zeile 27). Die Einstellung des Gewinns in die Neurücklagen (Spalte 4) und die Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos (Spalte 3) aufgrund des Gewinns des laufenden Jahres erfolgt für Betriebe gewerblicher Art und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe daher noch nicht in den Zeilen 17 ff., sondern erst in den Zeilen 38a–39b.
Unterhält eine Körperschaft mehrere Regiebetriebe, gelten auch Gewinne eines dieser Regiebetriebe, die zur Deckung von Verlusten eines anderen Regiebetriebs verwendet werden, fiktiv an die Trägerkörperschaft als ausgeschüttet und unterliegen daher der Kapitalertragsteuer, da diese Beträge nicht den Rücklagen des den Gewinn erzielenden Regiebetriebs zugeführt worden sind.
Die Darstellung in der Vorspalte dient der Ermittlung der Verwendung dieses Gewinns. Diese Verwendung kann in der Bildung von betrieblich veranlassten Rücklagen (Zeile 18) oder in der Zuordnung (Auskehrung) an den Träger bzw....