3.1 Zeilen 11–20

Diese Zeilen bleiben frei.

3.2 Zeile 21

In Zeile 21 ist als Ausgangswert der Ermittlung des Spartenergebnisses der Jahresüberschuss nach der Handels- oder Steuerbilanz einzutragen, der die jeweilige Sparte betrifft. Wird der Handelsbilanzgewinn zugrunde gelegt, muss er durch eine Überleitungsrechnung an die steuerlichen Vorschriften angepasst sein. Der einzutragende Wert entspricht dem Wert der Zeile 11 der Anlage GK für die jeweilige Sparte.

3.3 Vor Zeilen 21a–25y

In diesen Zeilen sind die einzelnen steuerlich zu berücksichtigenden Besteuerungsgrundlagen der jeweiligen Sparte zuzuordnen. Der Aufbau der Zeilen in der Anlage ÖHK entspricht dabei dem Aufbau der Anlagen GK und ZVE. Jede Zeile dieser Anlagen ist in den Anlagen ÖHK der jeweiligen Sparte zuzuordnen. Die Summe der Eintragungen in die jeweilige Zeile aller Anlagen ÖHK muss daher dem Betrag der entsprechenden Zeile in den Anlagen GK bzw. ZVE entsprechen.

Zu dem Inhalt der einzutragenden Besteuerungsgrundlagen wird auf die Erl. zu den entsprechenden Zeilen der Anlagen GK und ZVE verwiesen.

3.4 Zeilen 21a–25i

Diese Zeilen nehmen die auf die jeweilige Sparte entfallenden Werte aus den Zeilen 13–180 der Anlage GK auf. Die Daten sind zeilengerecht aus der Anlage GK in die entsprechenden Zeilen der Anlage ÖHK zu übertragen, soweit sie auf die jeweilige Sparte entfallen. Zur Erl. zu den einzelnen Besteuerungsgrundlagen wird auf die Ausführungen zu den entsprechenden Zeilen in der Anlage GK verwiesen.

3.5 Zeilen 25j–25y

In diesen Zeilen sind die in den entsprechenden Zeilen der Anlage ZVE enthaltenen Besteuerungsgrundlagen der jeweiligen Sparte zuzuordnen. Im Übrigen wird auf die Erl. zu Zeilen 21a–25i sowie zu den entsprechenden Zeilen der Anlage ZVE verwiesen.

3.6 Zeilen 26–31

Diese Zeilen bleiben frei.

3.7 Vor Zeilen 31a–43

In diesen Zeilen sind Besteuerungsgrundlagen den einzelnen Sparten zuzuordnen, die sich nicht aus den Anlagen GK und ZVE ergeben.

3.8 Vor Zeilen 31a–31c

Bei Organschaft hat die Organgesellschaft die von ihr geleisteten Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter selbst zu versteuern. Dieser Teil des Einkommens wird nicht auf den Organträger übertragen, sodass sich insoweit die Frage eines Verlustausgleichs auf der Ebene des Organträgers und damit der Spartentrennung nicht stellt. Gleiches gilt für die Steuerbelastung auf Ausgleichszahlungen, die von dem Organträger geleistet werden. Die Summe der Eintragungen in Zeilen 25r (Summe der Einkünfte der Sparte) bis 25y, für die keine erneute Summenbildung im Formular erfolgt ist, ist daher entsprechend zu vermindern.

3.9 Zeile 31a

In dieser Zeile sind die eigenen Ausgleichszahlungen, die die Organgesellschaft an außenstehende Anteilseigner geleistet hat, einschließlich der darauf ruhenden Steuerbelastung einzutragen. Der Betrag ist aus Zeile 14 der Anlage OG zu übernehmen. Zu Einzelheiten Erl. zu Zeile 14 der Anlage OG.

3.10 Zeile 31b

In dieser Zeile ist das dem Organträger zuzurechnende Einkommen um verdeckte Gewinnausschüttungen an außenstehende Anteilseigner zu vermindern. Diese verdeckten Gewinnausschüttungen werden wie verdeckte Ausgleichszahlungen, und daher ebenso wie die in Zeile 31a eingetragenen Beträge, behandelt. Der Betrag setzt sich aus dem Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung und der darauf ruhenden Steuerbelastung zusammen und ist aus Zeile 14a der Anlage OG zu übernehmen. Zu Einzelheiten Erl. zu Zeile 14a der Anlage OG.

3.11 Zeile 31c

Hat der Organträger die Ausgleichszahlungen geleistet, ist das Einkommen der Organgesellschaft nicht entsprechend zu vermindern, da die Ausgleichszahlungen nicht aus ihrem Einkommen gezahlt worden sind. Die Organgesellschaft muss aber die hierauf ruhende KSt-Steuerbelastung tragen, was das auf den Organträger zu übertragende Einkommen mindert. Diese Minderung um die KSt-Belastung ist in Zeile 31c einzutragen. Der Betrag kann nicht aus Zeile 16 der Anlage OG übernommen werden, sondern ist mit 3/17 der vom Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen zu berechnen. Einzelheiten Erl. zu Zeile 16 der Anlage OG.

3.12 Vor Zeilen 31d–35

§ 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG soll Gestaltungen verhindern, durch die unter Ausnutzung der Rückwirkung bei Umwandlungen (§ 2 Abs. 1 UmwG) und Einbringungen (§ 20 Abs. 6 UmwStG) bei dem übernehmenden Rechtsträger ein erweiterter Verlustabzug erreicht werden kann. Wird eine Verluste ausweisende Gesellschaft auf eine ertragbringende Gesellschaft umgewandelt, gehen die Verluste der übertragenden Gesellschaft unter. In der Praxis wurde daher der umgekehrte Weg gewählt, indem die ertragbringende Gesellschaft auf die Verlustgesellschaft umgewandelt wurde. Bei der Verlustgesellschaft als übernehmender Gesellschaft konnten die Gewinne der übertragenden Gesellschaft mit den Verlusten verrechnet werden. Dieses Gestaltungsmodell soll durch § 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG in bestimmtem Umfang ausgeschlossen werden. Nach dieser Vorschrift können Gewinne, die die übertragende Gesellschaft im Rückwirkungszeitraum erzielt, nicht mit Verlusten der übernehmenden Gesellschaft ausgeglichen werden. Handelsrechtlich besteht die übertragende Gesellschaft während des Rückwirkungszeitraums noch, kann also noch Gewinne erzielen. Steuerlich werden diese...

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