Prof. Dr. Gerrit Frotscher
5.1 Vor Zeilen 22–33
In diesen Zeilen werden Werte der Organgesellschaft zusammengefasst, die für die Besteuerung des Organträgers von Bedeutung sind und die nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt werden. Es handelt sich um Detailangaben
- zu nach § 3 Nr. 40, 41 EStG steuerfreien in- und ausländischen Einkünften aus Kapitalbeteiligungen und den damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen (Zeilen 22–23a),
- Anleger-Freistellungsgewinn bei Investmenterträgen bei natürlichen Personen als Organträger (Zeilen 23b-23c);
- Korrekturen bei einer Umwandlung mit steuerlicher Rückwirkung (Zeile 24),
- zu Daten für die Anwendung der Zinsschranke (Zeilen 27–30),
- Korrekturen, wenn die Organgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt ist (Zeilen 30a-30d);
- Angaben zum Progressionsvorbehalt bei DBA-Freistellung, die erforderlich sind, wenn Organträger eine natürliche Person ist oder eine Personengesellschaft, soweit an ihr natürliche Personen beteiligt sind (Zeilen 31, 32),
- der bei dem Organträger zu berücksichtigende Sanierungsertrag (Zeile 33).
Die in den Zeilen 22 ff. enthaltenen Werte werden gesondert festgestellt und zum Teil in die Zeilen 27 ff. des Vordrucks OT des Organträgers übernommen.
Ist die Organgesellschaft zugleich Organträger, sind in diese Zeilen nur die eigenen Besteuerungsgrundlagen aufzunehmen, nicht die der nachgeschalteten Organgesellschaften.
5.2 Zeile 22
In Zeile 22 sind Einnahmen aus einer Beteiligung nach § 3 Nr. 40 EStG sowie nach § 4 Abs. 7, § 7 UmwStG einzutragen, wenn der Organträger eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft ist, soweit an der Personengesellschaft natürliche Personen beteiligt sind.
In Zeile 22 sind alle Einnahmen der Organgesellschaft aus Beteiligungen aufzuführen, die bei dem Gesellschafter des Organträgers dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Dies sind alle in § 3 Nr. 40 EStG aufgezählten Einnahmen. In Betracht kommen:
- Gewinnanteile aus inländischen Beteiligungen;
- inländische Gewinne und Gewinnminderungen aus Veräußerung, Entnahme, Herabsetzung des Nennkapitals, Teilwertabschreibung, Wertzuschreibung, anteilig auf die Anteile entfallender Veräußerungsgewinn bei Betriebsveräußerung, Auskehrung bei Liquidation, soweit nicht Nennkapital oder steuerliches Einlagekonto verwendet wird;
- anteiliger Übernahmegewinn nach § 4 Abs. 4, 5 UmwStG; nach § 4 Abs. 7 UmwStG ist dieser Gewinn steuerfrei, soweit Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft eine Körperschaft ist; er ist nach § 3 Nr. 40 EStG zu 60 % steuerpflichtig, soweit er auf eine natürliche Person entfällt;
- Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn die übertragende Körperschaft Gewinnrücklagen i. S. d. § 7 UmwStG ausweist;
- entsprechende ausländische Gewinne und Gewinnminderungen.
Diese Gewinne bzw. Gewinnminderungen sind bei einer natürlichen Person als Organträger nur zu 60 % anzusetzen (Teileinkünfteverfahren). In Zeile 22 sind die Einnahmen aber in voller Höhe einzutragen, nicht nur in Höhe von 60 %.
Nicht in dieser Zeile zu erfassen sind Betriebsvermögensmehrungen, die bei der Ermittlung eines Übernahmegewinns nach § 12 Abs. 2 UmwStG angesetzt wurden.
Hat die Organgesellschaft die in Zeile 22 einzutragenden Einkünfte über eine Personengesellschaft bezogen, an der sie beteiligt ist, ergibt sich der Betrag aus Zeile 8 der Anlage FE-K 1.
Der Betrag in Zeile 22, soweit er steuerfrei ist, ist auch in Zeile 28 der Anlage OT einzutragen.
Soweit Verluste bei der Organgesellschaft nach § 8c KStG zu kürzen sind, ist in Zeile 22 der gekürzte Betrag einzutragen.
5.3 Zeile 23
In dieser Zeile sind die mit den Gewinnen nach Zeile 22 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, Betriebsvermögensminderungen, Veräußerungskosten und ähnlichen Beträge anzusetzen. Nach § 3c Abs. 2 EStG dürfen diese Aufwendungen bei dem Organträger nur zu 60 % abgezogen werden. Zu erfassen sind hier auch Buchwerte bei Veräußerung der Beteiligung; auch diese sind nur zu 60 % anzusetzen. Einzutragen in Zeile 23 sind stets die vollen Beträge, nicht nur 60 %. Im Übrigen gelten die Erl. zu Zeile 22 entsprechend.
Hat die Organgesellschaft die in Zeile 23 einzutragenden Einkünfte über eine Personengesellschaft bezogen, an der sie beteiligt ist, ist der Betrag aus Zeile 9 der Anlage FE-K 1 zu übernehmen.
Der Betrag aus Zeile 23 ist, soweit die Vermögensminderungen steuerlich nicht zu berücksichtigen sind, zusammen mit den Vermögensmehrungen aus Zeile 22 in Zeile 28 der Anlage OT einzutragen.
5.4 Zeile 23a
In dieser Zeile sind die den Angaben in Zeile 23 entsprechenden Werte der Betriebsausgaben usw. einzutragen, die mit Vermögensmehrungen nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Beträge sind in voller Höhe steuerfrei und daher auch in voller Höhe einzutragen. Die entsprechenden Vermögensmehrungen sind bereits in Zeile 89 der Anlage GK der Organgesellschaft enthalten. Im Übrigen gelten die Erl. zu Zeile 22 entsprechend.
Die Daten werden nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt.
5.5 Zeile 23b
Diese Zeile berücksichtigt den positiven oder negativen Anleger-Freistellung...