Prof. Dr. Gerrit Frotscher
3.1 Vor Zeilen 13–25
Die Zeilen 13–25 enthalten die Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft. Das eigene Einkommen des Organträgers muss um die Auswirkungen der Gewinnabführung oder Verlustübernahme sowie der von dem Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen bereinigt sein. Das ist in Zeilen 16 ff. der Anlage GK des Organträgers geschehen. Die Zeilen 13 ff. enthalten die Einkommenszurechnung und die Korrektur des Einkommens der Organgesellschaft um die Auswirkungen der Bruttomethode.
Ist die Organgesellschaft selbst Organträger von nachgeordneten Organgesellschaften, sind in den Daten auch die Besteuerungsgrundlagen der nachgeordneten Organgesellschaften enthalten, die auf diese Weise durch die Organschaftskette bis zu dem obersten Organträger "durchgeleitet" werden.
Die in die Zeilen 13 ff. einzutragenden Daten werden nach § 14 Abs. 5 KStG für die Organgesellschaft und den Organträger bindend gesondert festgestellt und sind aus dieser Feststellung in die Anlage OT zu übernehmen.
3.2 Zeile 13
In Zeile 13 ist das Einkommen der Organgesellschaft einzutragen. Dieser Betrag entspricht Zeile 18 der Anlage OG der Organgesellschaft; er ist gesondert festgestellt. In diesem Betrag sind die von der Organgesellschaft geleisteten Ausgleichszahlungen nicht mehr enthalten. Ist die Organgesellschaft selbst Organträger von nachgeschalteten Organgesellschaften, sind in diesem Betrag auch die Einkommen der nachgeschalteten Organgesellschaften enthalten. Ausgangswert bei der Ermittlung des Organeinkommens in Zeile 13 der Anlage OG ist der Wert aus Zeile 43 der Anlage ZVE der Organgesellschaft. In diesem Wert sind die Einkommen der nachgeordneten Organgesellschaften über Zeile 38 der Anlage ZVE des Zwischenorganträgers bereits enthalten und werden über Zeile 18 dessen Anlage OG und Zeile 13 der Anlage OT des obersten Organträgers diesem zugerechnet.
Ist die steuerpflichtige Körperschaft Gesellschafter einer Personengesellschaft, die Organträger ist, sind die auf die einzelnen Gesellschafter der Organträger-Personengesellschaft entfallenden Besteuerungsgrundlagen über die Anlage FE-OT zu erfassen.
3.3 Zeilen 14–14a
In diesen Zeilen wird das dem Organträger zuzurechnende Einkommen um Einkunftsteile bereinigt, die einer rechtsformabhängigen Steuerbefreiung unterliegen. Nach der Bruttomethode des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG sind diese Steuerbefreiungen nicht auf der Ebene der Organgesellschaft, sondern der des Organträgers anzuwenden. Es ist also erst auf der Ebene des Organträgers anhand dessen Rechtsform zu prüfen, ob die Steuerbefreiungen eingreifen.
Die Eintragungen sind getrennt danach zu machen, ob der Organträger der Körperschaftsteuer (Zeile 14) oder der Einkommensteuer (Zeile 14a) unterliegt. In beiden Fällen sind die Daten in der Vorspalte einzutragen, und zwar ein positiver Betrag mit positivem, ein negativer Betrag mit negativem Vorzeichen. Der Betrag aus Zeile 14 wird aus der Vorspalte in die Hauptspalte übertragen, um dort dem Organeinkommen hinzugerechnet oder abgerechnet zu werden. Der Betrag in Zeile 14a wird dagegen nicht in die Hauptspalte übertragen, da er nur Einkommensteuerpflichtige betrifft.
Die Beträge in den Zeilen 14 und 14a sind in einer Summe einzutragen. Eine Aufschlüsselung nach den einzelnen Besteuerungsgrundlagen erfolgt in der Anlage nicht. Zu erfassen sind die gleichen Beträge wie in den Zeilen 30a, 30b der Anlage OG; auf die Erl. hierzu wird daher verwiesen.
Soweit die Einkünfte über eine Organträger-Personengesellschaft bezogen werden, ergeben sich die Angaben zur Berechnung des steuerpflichtigen Teils der Einkünfte aus der Anlage FE-OT.
Durch die Korrekturbeträge in den Zeilen 14 und 14a wird die modifizierte Bruttomethode umgesetzt, bei der über die Anwendung von rechtsformabhängigen Steuerfreistellungen auch bei Besteuerungsgrundlagen aus der Organgesellschaft auf der Ebene des Organträgers entschieden wird. Zur modifizierten Bruttomethode siehe Vor Zeile 1 der Anlage OG. Eine Besonderheit besteht, wenn die steuerfreien Beträge, die dem Organträger zuzurechnen sind, aus einer Beteiligung der Organgesellschaft an einer Personengesellschaft stammen. Bei der Personengesellschaft wird üblicherweise ebenfalls die Bruttomethode angewendet, d. h., die an sich steuerfreien Gewinne sind in den der Organgesellschaft von der Personengesellschaft zuzurechnenden Einkünften noch ungemindert enthalten. Dann kann auch auf der Ebene der Organgesellschaft die Bruttomethode angewendet werden, d. h., die Kürzung um die steuerfreien Beträge erfolgt erst in den Zeilen 14 ff. der Anlage OT des Organträgers. Anders verhält es sich aber, wenn auf der Ebene der Personengesellschaft die Nettomethode anzuwenden ist, weil bei der Personengesellschaft § 15a EStG eingreift. Dann muss über die Steuerfreistellung des Gewinnanteils der Organgesellschaft schon auf der Ebene der Personengesellschaft entschieden werden, da steuerpflichtige Einkünfte in die Verlustverrechnung nach § 15a EStG einbezogen werden müssen, steuerfreie aber nicht. Der der...