Zeile 14 berücksichtigt, dass im Falle eines schädlichen Ereignisses i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG fortführungsgebundene Verlustvorträge insoweit bestehen bleiben, wie stille Reserven vorhanden sind. Da in Zeile 13 der volle Betrag der fortführungsgebundenen Verluste abgezogen wird, wird der Betrag dieser Verluste, der durch vorhandene stille Reserven erhalten bleibt, in Zeile 14 wieder hinzugerechnet. Sind stille Reserven vorhanden, ist dies in Zeile 14 der Anlage WA anzugeben.

Tritt ein schädliches Ereignis ein, gehen die fortführungsgebundenen Verlustvorträge grundsätzlich in voller Höhe unter; dies gilt aber nicht, soweit stille Reserven vorhanden sind.

Sofern zum Schluss des Vz 2018 stille Reserven vorhanden sind, kommt es damit zu keinem Untergang von fortführungsgebundenen Verlusten. In Zeile 14 ist der Betrag der weiter bestehenden fortführungsgebundenen Verlustvorträge einzutragen; die Berechnung dieses Betrags unter Berücksichtigung von stillen Reserven hat auf einem gesonderten Blatt zu erfolgen. Der Betrag kann höchstens der durch das schädliche Ereignis untergehenden Verluste (Zeile 13) sein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge