Prof. Dr. Gerrit Frotscher
2.1 Vor Zeilen 1–3
Die Zeilen 1–3 fragen ab, ob mehrere Betriebe vorliegen. Die Zinsschranke ist nicht je Stpfl., sondern je "Betrieb"” anzuwenden. Ein "Betrieb" ist eine selbstständige organisatorische Unternehmenseinheit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, der gewerblichen Tätigkeit und der selbstständigen Tätigkeit, die von anderen Einheiten desselben Stpfl. abgegrenzt ist. Körperschaften, bei denen alle Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb sind, d.h. unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, VVaG und Pensionsfondsvereine a.G., können nur einen einzigen Betrieb haben. Für sie kommt daher die Abfrage nach mehreren Betrieben nicht in Betracht; sie haben die Zeilen 1–3 nicht auszufüllen.
Die Zeilen 1–3 haben nur Körperschaften auszufüllen, die mehrere "Betriebe" unterhalten können. Das sind Körperschaften gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 KStG oder beschränkt steuerpflichtige Körperschaften. Wenn diese Körperschaften Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten beziehen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht im Rahmen jeder Einkunftsart ein "Betrieb" besteht. "Betriebe" im Sinne der Zinsschranke bestehen nur bei den Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Tätigkeit. Das bedeutet, dass die Regeln über die Zinsschranke bei den anderen Einkunftsarten, also insbesondere bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen mangels Vorliegens eines "Betriebs" nicht anzuwenden sind.
Für jeden Betrieb im aufgeführten Sinne ist eine eigene Anlage Zinsschranke auszufüllen und bei dem Finanzamt einzureichen.
2.2 Zeile 1
In Zeile 1 ist anzugeben, wie viele Anlagen Zinsschranke abzugeben sind. Da für jeden "Betrieb" eine eigene Anlage Zinsschranke zu verwenden ist, entspricht dies der Zahl der Betriebe im Sinne der Zinsschranke, die der Stpfl. unterhält.
"Betriebe" können nur bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen. Die Überschusseinkunftsarten unterliegen nicht der Zinsschranke (Vor Zeilen 1–3).
2.3 Zeile 2
In dieser Zeile ist die laufende Nummer der Anlage anzugeben. Dies ermöglicht in Verbindung mit der Angabe in Zeile 1 die Überprüfung, ob alle Anlagen Zinsschranke vorliegen.
2.4 Zeile 3
In dieser Zeile ist der Betrieb zu bezeichnen, für den die Anlage Zinsschranke abgegeben wird. Die Bezeichnung muss so genau sein, dass der Betrieb von den anderen Betrieben des Stpfl. abgegrenzt werden kann.
2.5 Zeile 4
In Zeile 4 ist der Zeitraum anzugeben, den das Wirtschaftsjahr umfasst. Dabei kann es sich um das Kalenderjahr, ein abweichendes Wirtschaftsjahr oder um ein Rumpfwirtschaftsjahr handeln. Enden in einem Vz mehrere Wirtschaftsjahre, ist für jedes Wirtschaftsjahr eine gesonderte Anlage Zinsschranke auszufüllen.