Prof. Dr. Gerrit Frotscher
4.1 Vor Zeilen 28–36
In den Zeilen 28–36 wird der fortführungsgebundene Zinsvortrag gem. § 8d i. V. m. § 8a KStG ermittelt. Dieser ist gem. § 8d Abs. 1 Satz 7 KStG gesondert festzustellen.
Ein fortführungsgebundener Zinsvortrag entsteht, wenn der Stpfl. im Falle eines schädlichen Anteilseignerwechsels gem. § 8c KStG einen Antrag stellt und die Voraussetzungen des § 8d KStG vorliegen. Der fortführungsgebundene Zinsvortrag ist zuerst zu verrechnen (§ 8d Abs. 1 Satz 8 KStG).
Fortführungsgebundene Zinsvorträge entstehen bei der Körperschaft, wenn
- ein schädlicher Beteiligungserwerb gem. § 8c KStG erfolgt ist, d. h. mehr als 50 % an einen Dritten, der nicht zum Konzern gehört, innerhalb von 5 Jahren übertragen worden sind,
- sie seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten Vz, der dem Vz des schädlichen Beteiligungserwerbs folgt, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält,
- in diesem Zeitraum bis zum Schluss des Vz des schädlichen Beteiligungserwerbs kein schädliches Ereignis im Sinne von Abs. 2 stattgefunden hat,
- die Zinsvorträge nicht aus der Zeit vor einer Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs herrühren,
- sie seit Beginn des dritten Vz, der dem Vz des schädlichen Beteiligungserwerbs vorausgeht, nicht Organträger war oder an einer Mitunternehmerschaft beteiligt war.
Ein schädliches Ereignis in diesem Sinne ist:
- Einstellung des Geschäftsbetriebs,
- Ruhend-Stellung des Geschäftsbetriebs,
- Änderung der Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebs,
- Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs,
- Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft,
- der Stpfl. wird Organträger,
- Übertragung von Wirtschaftsgütern auf den Stpfl. zu einem Wert, der unter dem gemeinen Wert liegt.
Keine Voraussetzung ist, dass die Stille-Reserven-Klausel des § 8c KStG nicht eingreift und die Zinsvorträge gem. § 8c KStG tatsächlich untergehen würden; im Regelfall macht es aber keinen Sinn, in diesem Fall die frei verrechenbaren Zinsvorträge durch einen Antrag gem. § 8d KStG zu fortführungsgebundenen Zinsvorträgen zu machen.
Fortführungsgebundene Zinsvorträge entstehen nur bei einem entsprechenden Antrag des Stpfl.. Ein derartiger Antrag ist in der Anlage Zinsschranke nicht vorgesehen; dieser wird in Zeile 12 der Anlage WA gestellt. Der Antrag ist in der Steuererklärung für den Vz des schädlichen Beteiligungserwerbs zu stellen; in 2019 ist der Antrag daher zu stellen, wenn der schädliche Beteiligungserwerb gem. § 8c KStG in 2019 oder im abweichenden Wirtschaftsjahr 2018/2019 erfolgt ist.
4.2 Zeile 28
In diese Zeile ist der fortführungsgebundene Zinsvortrag aus dem Vorjahr einzutragen. Er ist der Veranlagung 2018 zu entnehmen. Dieser Betrag ist der Ausgangspunkt für die Entwicklung des Gesamtbetrags des fortführungsgebundenen Zinsvortrags am Ende des Vz 2019.
4.3 Zeile 29
In Zeile 29 ist der Betrag aus Zeile 28 (fortführungsgebundener Zinsvortrag aus dem vorangehenden Vz) um den Betrag zu mindern, der aufgrund eines schädlichen Ereignisses i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG wegfällt. Ein schädliches Ereignis kann die Einstellung, die Ruhend-Stellung, die Änderung der Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebs, die Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs, die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, der Eintritt in die Organträgerstellung oder die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die Körperschaft zu einem Wert, der unter dem gemeinen Wert liegt, sein.
Tritt ein schädliches Ereignis ein, geht der fortführungsgebundene Zinsvortrag grundsätzlich in voller Höhe unter; dies gilt aber nicht, soweit stille Reserven vorhanden sind. Das Formular verweist für den Betrag der untergehenden Verluste auf Zeile 28. Damit ginge im Falle eines schädlichen Ereignisses immer der fortführungsgebundene Zinsvortrag in voller Höhe unter. Dieser Verweis berücksichtigt nicht, dass ein Untergang nicht erfolgt, soweit stille Reserven vorhanden sind.
Daher ist in Zeile 29 nur der Betrag des tatsächlich untergehenden Zinsvortrags einzutragen; die Berechnung dieses Betrags unter Berücksichtigung von stillen Reserven hat auf einem extra Blatt zu erfolgen.
4.4 Zeile 30
Diese Zeile bleibt frei.
4.5 Zeile 31
In dieser Zeile sind weitere Tatbestände zu berücksichtigen, die den fortführungsgebundenen Zinsvortrag aus Zeile 30 mindern. Dabei handelt es sich um Sachverhalte, die bereits bei der Ermittlung der Zinsvorträge berücksichtigt worden sind, aber auch den fortführungsgebundenen Zinsvortrag verringern. Grundsätzlich wird, sofern ein Antrag gem. § 8d KStG gestellt wird, der gesamte bestehende Zinsvortrag zum fortführungsgebundenen Zinsvortrag. Eine Aufteilung in einen fortführungsgebundenen Zinsvortrag und einen übrigen Zinsvortrag ist daher nur dann erforderlich, wenn nach dem Antrag des § 8d KStG (z. B. in späteren Vz) ein Zinsvortrag entsteht.
In Zeile 31 ist die Summe der durch die folgenden Sachverhalte untergehenden fortführungsgebundenen Zinsvorträge zu bilden:
- durch einen schädlichen Beteiligungserwerb im Vz 2019 untergehenden Zinsvortrag, d.h. soweit für diesen Beteiligungserwerb kein Antrag gem. § 8d KStG gestellt werden kann und der Unterg...