In den Zeilen 28–36 wird der fortführungsgebundene Zinsvortrag gem. § 8d i. V. m. § 8a KStG ermittelt. Dieser ist gem. § 8d Abs. 1 Satz 7 KStG gesondert festzustellen.

Ein fortführungsgebundener Zinsvortrag entsteht, wenn der Stpfl. im Falle eines schädlichen Anteilseignerwechsels gem. § 8c KStG einen Antrag stellt und die Voraussetzungen des § 8d KStG vorliegen. Der fortführungsgebundene Zinsvortrag ist zuerst zu verrechnen (§ 8d Abs. 1 Satz 8 KStG).

Fortführungsgebundene Zinsvorträge entstehen bei der Körperschaft, wenn

  • ein schädlicher Beteiligungserwerb gem. § 8c KStG erfolgt ist, d. h. mehr als 50 % an einen Dritten, der nicht zum Konzern gehört, innerhalb von 5 Jahren übertragen worden sind,
  • sie seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten Vz, der dem Vz des schädlichen Beteiligungserwerbs folgt, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält,
  • in diesem Zeitraum bis zum Schluss des Vz des schädlichen Beteiligungserwerbs kein schädliches Ereignis im Sinne von Abs. 2 stattgefunden hat,
  • die Zinsvorträge nicht aus der Zeit vor einer Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs herrühren,
  • sie seit Beginn des dritten Vz, der dem Vz des schädlichen Beteiligungserwerbs vorausgeht, nicht Organträger war oder an einer Mitunternehmerschaft beteiligt war.

Ein schädliches Ereignis in diesem Sinne ist:

  • Einstellung des Geschäftsbetriebs,
  • Ruhend-Stellung des Geschäftsbetriebs,
  • Änderung der Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebs,
  • Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs,
  • Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft,
  • der Stpfl. wird Organträger,
  • Übertragung von Wirtschaftsgütern auf den Stpfl. zu einem Wert, der unter dem gemeinen Wert liegt.

Keine Voraussetzung ist, dass die Stille-Reserven-Klausel des § 8c KStG nicht eingreift und die Zinsvorträge gem. § 8c KStG tatsächlich untergehen würden; im Regelfall macht es aber keinen Sinn, in diesem Fall die frei verrechenbaren Zinsvorträge durch einen Antrag gem. § 8d KStG zu fortführungsgebundenen Zinsvorträgen zu machen.

Fortführungsgebundene Zinsvorträge entstehen nur bei einem entsprechenden Antrag des Stpfl.. Ein derartiger Antrag ist in der Anlage Zinsschranke nicht vorgesehen; dieser wird in Zeile 12 der Anlage WA gestellt. Der Antrag ist in der Steuererklärung für den Vz des schädlichen Beteiligungserwerbs zu stellen; in 2019 ist der Antrag daher zu stellen, wenn der schädliche Beteiligungserwerb gem. § 8c KStG in 2019 oder im abweichenden Wirtschaftsjahr 2018/2019 erfolgt ist.

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