Diese Zeile weist den Betrag des fortführungsgebundenen Zinsvortrags zum Ende des Vz 2019 aus. Dieser Betrag ist gesondert festzustellen.

Grundsätzlich werden, sofern ein Antrag gem. § 8d KStG gestellt wird, alle bestehenden Zinsvorträge zu fortführungsgebundenen Zinsvorträgen. Eine Aufteilung in einen fortführungsgebundenen Zinsvortrag und übrige Zinsvorträge ist daher nur dann erforderlich, wenn nach dem Antrag des § 8d KStG (z. B. in späteren Vz) Zinsvorträge entstehen. Sofern in Vz 2019 ein Antrag gem. § 8d KStG gestellt worden ist, ist der gesamte Zinsvortrag fortführungsgebunden; der Betrag in Zeile 36 hat in diesen Fällen dem Betrag in Zeile 27 zu entsprechen.

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