Prof. Dr. Gerrit Frotscher
11.1 Zeile 83
Die Zeilen 83–84b nehmen zusätzliche Informationen bei Organschaft auf, die für die Ermittlung des Gewerbesteuer-Messbetrags des Organträgers erforderlich sind. Die Zeilen 84–84b sind nur auszufüllen, wenn das Unternehmen Organträger, aber nicht selbst auch Organgesellschaft ist. Ist der Organträger auch Organgesellschaft, sind die Zeilen 85-87d auszufüllen
In Zeile 83 ist die Summe der Gewerbeerträge der Organgesellschaften anzugeben. Die Organgesellschaften haben ihren Gewerbeertrag selbstständig zu ermitteln. Diese Gewerbeerträge werden dem Organträger zugerechnet und mit dessen eigenem Gewerbeertrag zusammengerechnet. Die Organgesellschaft hat daher den Gewerbeertrag gesondert zu ermitteln, da sich aus dem Vordruck GewSt 1 A nur die Besteuerungsgrundlagen ergeben, aber nicht der Gewerbeertrag ermittelt wird.
11.2 Zeile 84
Diese Zeile ist nur von Organträgern zu verwenden, die nicht selbst Organgesellschaften sind; soweit dies der Fall ist, sind die Zeilen 85–87 auszufüllen.
In Zeile 84 werden auf der Ebene des höchsten Organträgers Korrekturen infolge der Anwendung der Bruttomethode auf der Ebene der Organgesellschaften vorgenommen. Bei der Bruttomethode werden rechtsformabhängige Steuerbefreiungen (§ 3 Nr. 40 Buchst. a EStG, § 3 Nr. 41 Buchst. b EStG, § 3c EStG, § 8b Abs. 2, 3 KStG i. V. m. § 15 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KStG) bei der Organgesellschaft nicht angesetzt, um auf der Ebene der Organgesellschaft nicht die Rechtsform des Organträgers prüfen zu müssen (§ 7a Abs.1 Satz 1 GewStG). Dann ist aber auf der Ebene des Organträgers zu entscheiden, ob diese Steuerbefreiungen eingreifen. Ist der Organträger eine Körperschaft, ist die Steuerbefreiung der nicht von der Beteiligungshöhe abhängigen Regelungen des § 8b Abs. 2, 3 KStG anzuwenden. Ist der Organträger eine natürliche Person, gelten § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG. Ist der Organträger eine Personengesellschaft, gilt § 8b KStG, soweit deren Gesellschafter Körperschaften sind, dagegen § 3 Nr. 40 EStG, § 3c Abs. 2 EStG, soweit es sich um natürliche Personen handelt. Diese Korrekturen betreffen die vollständige oder 40 %ige Verminderung um Einnahmen aus Kapitalanteilen sowie die entsprechende Hinzurechnung von nicht abzugsfähigen Ausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG bzw. § 3c Abs. 2 EStG. Korrekturen nach § 8b Abs. 1, 4 KStG werden nicht in Betracht kommen. Für diese Einkünfte ist bei Beteiligungen von mindestens 15 % bereits eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7, 8 GewStG erfolgt bzw. die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG unterlassen worden, Einkünfte aus Portfoliobeteiligungen waren nicht gekürzt und daher im Gewinn aus Gewerbebetrieb bereits enthalten. Insoweit ist eine Korrektur in Zeile 84 nicht mehr erforderlich. Gleiches gilt, soweit eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 10 GewStG erfolgt ist. In Betracht kommen Korrekturen daher i. d. R. nur bei Veräußerungsgewinnen/-verlusten und ähnlichen Vermögensmehrungen/-minderungen. Für Veräußerungsgewinne bzw. -verluste erfolgt weder eine Hinzurechnung noch eine Kürzung an anderer Stelle, sodass die Korrektur nach § 8b Abs. 2 KStG erforderlichenfalls in dieser Zeile auf der Ebene des Organträgers vorzunehmen ist.
Nach der neueren Rechtsprechung des BFH sollte § 8b KStG wegen der Bruttomethode bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden sein. Daher sollte es weder bei ihr noch bei dem Organträger zu einer Hinzurechnung von 5 % nach § 8b Abs.5 KStG kommen. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber jedoch durch Einführung des § 7a GewStG verdrängt, sodass jetzt auch bei Organschaft die Hinzurechnung nach § 8 Abs. 5 KStG zu berücksichtigen ist.
Die Beträge können als Summe aus den Zeilen 85–87 der Gewerbesteuererklärungen der Organgesellschaften entnommen werden. Vgl. daher Erl. zu diesen Zeilen.
11.3 Zeile 84a
In dieser Zeile ist der Gewerbeertrag nach Zeile 83 bei dem Organträger um die Teilfreistellungen nach dem InvStG zu korrigieren. Nach § 15 Satz 1 Nr. 2a KStG werden diese Teilfreistellungen bei der Organgesellschaft nicht berücksichtigt, sind also bei dem Organträger zu erfassen.
Zu berücksichtigen sind die Teilfreistellungen nach §§ 20, 21 InvStG. Ebenfalls erfasst wird die entsprechende Anwendung der Teilfreistellung auf ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge nach § 43 Abs. 3 InvStG, die nach § 45 Abs. 2 InvStG bei der Gewerbesteuer allerdings nur zur Hälfte berücksichtigt werden.
Die Teilfreistellung ist nach § 21 InvStG mit einem nur anteiligen Abzug von Aufwendungen verbunden. Auch dies ist in Zeile 84a zu berücksichtigen.
Die Ermittlung des Korrekturbetrags ist auf einem gesonderten Blatt darzustellen.
11.4 Zeile 84b
In dieser Zeile sind bei Körperschaften die Korrekturbeträge nach § 45 Abs. 1 InvStG einzutragen. Auch insoweit wird der Gewerbeertrag der Organgesellschaft auf der Ebene des Organträgers korrigiert. Bei Körperschaften ist die Steuerfreistellung nach § 8b KStG un...