Prof. Dr. Gerrit Frotscher
13.1 Vor Zeilen 96–107b
Die Zeilen 96–107b dienen der Ermittlung des nach § 10a GewStG abzugs- und vortragsfähigen Verlusts. Die Beträge sind ohne Vorzeichen einzutragen.
Der auf das Ende des Erhebungszeitraums 2018 gesondert festgestellte Vortrag des Gewerbeverlustes ist nicht gesondert anzugeben, sondern wird von Amts wegen berücksichtigt.
Diese Zeilen sind auch von Personengesellschaften auszufüllen. Einzutragen sind dann die auf die Mitunternehmerschaft entfallenden Gesamtbeträge. Die gesellschafterbezogene Zuordnung zu den einzelnen Mitunternehmern erfolgt in der Anlage EMU. Die Beschränkung des Verlustabzugs nach § 10a GewStG ist bei der Gewerbesteuer als Objektsteuer mit dem Grundgesetz vereinbar, und zwar auch für den Fall, dass es durch die Abzugsbeschränkung zu einem endgültig nicht mehr verrechenbaren Verlust kommt.
Ist der Verlust auf einzelne Sparten aufzuteilen, sind die Zeilen 96–107b nicht auszufüllen. Stattdessen sind die entsprechenden Angaben in der Anlage ÖHG zu machen.
13.2 Zeile 96
In Zeile 96 ist der Gewerbeverlust einzutragen, der im Rahmen eines Rechtsformwechsels von einem anderen Steuerschuldner übernommen worden ist, der aber abzugs- und vortragsfähig bleibt. Das ist der Fall, wenn die sachliche Steuerpflicht bei einer Umwandlung bestehen bleibt, die persönliche Steuerpflicht aber auf einen anderen Unternehmer übergegangen ist. Nach R 2.7 Abs. 2 GewStR betrifft dies ein Einzelunternehmen, das durch Hinzutritt weiterer Personen zu einer Personengesellschaft wird. Dann bleibt der Verlustvortrag des Einzelunternehmens erhalten; er kann bei der Personengesellschaft aber nur von dem auf den früheren Einzelunternehmer entfallenden Gewerbeertrag abgezogen werden.
Die Verteilung auf die einzelnen Mitunternehmer erfolgt in der Anlage EMU (Zeilen 8, 18).
Der umgekehrte Fall des Rechtsformwechsels von einer Personengesellschaft in einen Einzelunternehmer wird in den Zeilen 110–112 berücksichtigt.
13.3 Zeile 97
Diese Zeile enthält weitere Fälle, in denen der Gewerbeverlust bei Übergang auf einen anderen Steuerpflichtigen erhalten bleibt.
Der Gewerbeverlust einschließlich Verlustvortrag bleibt abzugsfähig, wenn der Betrieb einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft eingebracht wird oder wenn 2 Personengesellschaften verschmolzen werden. In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass die Gesellschafter der übertragenden Personengesellschaft auch Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft werden. Der Verlust kann dann aber nur von den auf die Gesellschafter der übertragenden Personengesellschaft entfallenden Gewerbeerträgen der übernehmenden Personengesellschaft abgezogen werden. Sind die Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft nicht identisch mit denen der übertragenden Personengesellschaft oder ändern sich die Beteiligungsquoten, ist eine gesellschafterbezogene Verlustverrechnung erforderlich, die in der Anlage EMU vorgenommen werden kann.
Entsprechendes gilt bei der Realteilung; dann kann jeder der ehemaligen Gesellschafter den Gewerbeverlust der realgeteilten Personengesellschaft insoweit fortführen, als er seiner Beteiligung an der Personengesellschaft entspricht.
Scheiden aus einer Personengesellschaft alle Gesellschafter bis auf einen aus (Anwachsung) oder wird die Personengesellschaft auf einen Gesellschafter verschmolzen, erwirbt dieser das Vermögen der Personengesellschaft. Der Gewerbeverlust der Personengesellschaft bleibt insoweit abziehbar, als er auf den übernehmenden Gesellschafter entsprechend seiner Beteiligungsquote in der übertragenden Personengesellschaft entfällt. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist.
Die Verteilung auf die einzelnen Mitunternehmer erfolgt in der Anlage EMU (Zeilen 9, 19).
13.4 Zeile 98
Diese Zeile betrifft nur Organgesellschaften und ist im Zusammenhang mit Zeile 97 zu sehen. Bei dem Übergang des Gewerbeverlusts durch Anwachsung, aber auch durch Realteilung, kann der übernehmende Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft sein, die Organgesellschaft ist. Bei Organgesellschaften sind vororganschaftliche Verluste nicht abzugsfähig, sondern werden bis zur Beendigung der Organschaft "eingefroren". Sind die Gewerbeverluste bei der Personengesellschaft in diesen Fällen vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags bei der Organgesellschaft entstanden, handelt es sich insoweit um "vororganschaftliche Gewerbeverluste", die nicht sofort, sondern erst nach Beendigung der Organschaft abgezogen werden können. Der Betrag des Gewerbeverlusts, der in Zeile 97 enthalten ist u...