Prof. Dr. Gerrit Frotscher
2.1 Zeilen 3–4
Diese Zeilen enthalten die Bezeichnung und den Gegenstand des Unternehmens (Steuerpflichtigen). Als Bezeichnung ist bei im Handels- bzw. Genossenschaftsregister eingetragenen Unternehmen die Firma anzugeben, sonst die Bezeichnung, unter der der Unternehmer im Geschäftsverkehr auftritt.
Der Gegenstand des Unternehmens ist in Zeile 4 möglichst genau zu bezeichnen.
2.2 Zeilen 5–8
In diesen Zeilen ist die Anschrift der Geschäftsleitung anzugeben. Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO). Das ist der Ort, wo die den Willen des Unternehmens gestaltenden Personen (Unternehmer, Vorstand, Geschäftsführer) ihre Entscheidungen treffen. Maßgebend ist, wo der Wille gebildet, nicht, wo er ausgeführt wird. Geschäftsleitung ist daher regelmäßig das kaufmännische Zentralbüro, wo die Tagesentscheidungen getroffen werden.
Bei Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Unternehmen ist die Anschrift der Betriebsstätte bzw. bei mehreren Betriebsstätten die der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebsstätte anzugeben.
Aus dem Ort der Geschäftsleitung bzw. der Betriebsstätte ergibt sich die Zuständigkeit des Finanzamts.
2.3 Zeilen 9–10
In diesen Zeilen ist die Anschrift des Unternehmers anzugeben. Zeile 9 ist für den Unternehmer, gesetzlichen Vertreter oder Geschäftsführer einer Personengesellschaft auszufüllen, wenn die Anschrift von den Angaben in Zeile 3 abweicht. In Zeile 10 sind die entsprechenden Angaben zu machen, wenn die Anschrift von den Zeilen 5-8 abweicht. Diese Angaben werden für eine ordnungsmäßige Adressierung und Bekanntgabe des Gewerbesteuer-Messbescheids benötigt.
2.4 Zeile 11
In dieser Zeile ist anzugeben, ob der Steuerbescheid, abweichend von dem in den Zeilen 3–9 genannten gesetzlichen Vertreter bzw. Vertretungsberechtigten, einem Empfangsbevollmächtigten bzw. Postempfänger bekanntgegeben werden soll. Die Zeile ist nur auszufüllen, wenn dem Finanzamt noch keine Empfangsvollmacht vorliegt. Ist das der Fall oder wird Zeile 11 ausgefüllt, gibt die Finanzverwaltung den Steuerbescheid an den dort genannten Empfangsbevollmächtigten bekannt. Im anderen Fall erfolgt die Bekanntgabe an die in den Zeilen 3–9 genannten Personen. Als Empfangsbevollmächtigter kommt insbesondere ein Steuerberater in Betracht.
2.5 Zeile 12
In dieser Zeile ist durch Eintrag einer Schlüsselzahl anzugeben, ob der Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen betrieben wird.
2.6 Zeile 13
In dieser Zeile ist anzugeben, ob das Gewerbe im Erhebungszeitraum ganz oder überwiegend als Hausgewerbe i. S. d. § 11 Abs. 3 GewStG betrieben wurde. Bei einem Hausgewerbetreibenden verringert sich die Gewerbesteuer-Messzahl auf 56 %.
Hausgewerbetreibender ist nach § 2 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz, wer in eigener Betriebsstätte mit nicht mehr als 2 fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, verarbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet.
2.7 Zeile 14
In dieser Zeile ist durch Ankreuzen die Rechtsform des Gewerbebetriebs anzugeben. Aufgeführt sind alle denkbaren Rechtsformen einschließlich ausländischer Rechtsformen, die einer deutschen Rechtsform entsprechen.
Bei einer atypisch stillen Gesellschaft ist Steuerschuldner der Tätige. Es liegt daher nur ein einziger Gewerbebetrieb vor, sodass nur eine einzige Gewerbesteuererklärung abzugeben ist (R 5.1 Abs. 2 GewStR). Gleiches gilt, wenn Gewerbebetrieb des Tätigen und eine atypische stille Gesellschaft einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden. Unterhält der Tätige neben der atypischen stillen Gesellschaft dagegen einen selbstständigen Gewerbebetrieb, ist für jeden der Betriebe eine Gewerbesteuererklärung abzugeben.
2.8 Zeile 15
In dieser Zeile ist anzugeben, ob im Erhebungszeitraum ein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft (Aufnahme einer weiteren Person als Gesellschafter) oder eine Personengesellschaft in ein Einzelunternehmen (Ausscheiden aller Gesellschafter bis auf einen) umgewandelt wurde. In diesem Fall endet die sachliche Steuerpflicht nicht, sondern besteht fort (R 2.7 Abs. 2 GewStR). Es endet jedoch die persönliche Steuerpflicht des Einzelunternehmens und der Personengesellschaft bzw. sie beginnt neu. Für jeden Steuerschuldner ist eine gesonderte Gewerbesteuererklärung abzugeben. Da jedoch die sachliche Gewerbesteuerpflicht bestehen bleibt, ist der Messbetrag bei einem solchen unterjährigen Rechtsformwechsel einheitlich für den ganzen Erhebungszeitraum zu ermitteln, dem Einzelunternehmen und der Personengesellschaft anteilig zuzurechnen, und dann für das Einzelunternehmen bzw. die Personengesellschaft in jeweils einer gesonderten Messbetragsfestsetzung zu ...