Prof. Dr. Gerrit Frotscher
6.3.1 Zeile 16
In Zeile 16 ist durch Eintragen einer Schlüsselzahl anzugeben, ob es sich bei dem Steuerpflichtigen um ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Finanzunternehmen gem. § 8b Abs. 7 KStG handelt. Diese Angabe hat Auswirkungen auf die mögliche Steuerfreiheit von Einkünften aus Beteiligungen bzw. auf die Abzugsfähigkeit eines Übernahmeverlustes gem. § 4 Abs. 6 UmwStG. Diese sind bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen regelmäßig in vollem Umfang steuerlich zu erfassen. Die Steuerbefreiung gem. § 8b KStG findet insoweit keine Anwendung, Veräußerungsverluste sind steuerlich absetzbar. Außerdem gilt die Hinzurechnung von 5 % als nicht abziehbare Ausgaben in diesen Fällen nicht. Es handelt sich um Anteile, die von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten gehalten werden und die dem Handelsbestand nach § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen sind. Ebenfalls hierunter erfasst werden Anteile, die von Finanzunternehmen gehalten werden, wenn an ihnen Kreditinstitut und Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind, wenn diese Anteile zum Umlaufvermögen gehören, also zum Handel bestimmt sind. In diesem Fall werden Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste aus diesen Anteilen nicht als steuerfrei eingeordnet.
Diese Vermögensmehrungen und -minderungen aus den genannten Anteilen sind in Zeilen 84 ff. der Anlage GK erfasst, ohne im Folgenden wieder gekürzt zu werden. Sie sind daher steuerpflichtig bzw. im Fall von Vermögensminderungen mindern sie das Einkommen.
6.3.2 Zeile 17
In dieser Zeile ist die Ziffer 1 einzutragen, wenn das stpfl. Unternehmen nach § 8 Abs. 9 KStG eine Spartentrennung vorzunehmen hat oder wenn es eine Organgesellschaft ist, bei deren unmittelbaren oder mittelbaren Organträger (bei Organschaftsketten) eine Spartentrennung vorzunehmen ist. Betroffen sind Kapitalgesellschaften, bei denen eine Sparte ein Dauerverlustgeschäft darstellt, wenn bei ihnen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Dauerverluste getragen haben. In diesem Fall greifen nicht die Regeln über die verdeckte Gewinnausschüttung ein, vielmehr wird der Verlustabzug auf die jeweilige Sparte beschränkt. Ist das nicht der Fall, ist Ziffer 2 einzutragen. Bei den Kapitalgesellschaften i. S. d. § 8 Abs. 9 KStG führt das Unterhalten eines Dauerverlustgeschäftes nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Stattdessen ist der Verlustabzug auf die jeweilige Sparte beschränkt (Anlage ÖHK). Die danach erforderliche Aufteilung der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft in Sparten erfolgt in der Anlage ÖHK, die auch die Spartenübersicht enthält.
Nähere Ausführungen zur Spartentrennung sind in den Erl. zur Anlage ÖHK enthalten.
6.3.3 Zeile 17a
Diese Zeile ist nur von Investmentfonds auszufüllen. Durch Eingabe einer Schlüsselzahl ist anzugeben, ob es sich um einen Investmentfonds i. S. d. § 1 Abs. 2 InvStG oder um einen Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 26 InvStG handelt. Investmentfonds nach § 1 Abs. 2 InvStG sind selbst körperschaftsteuerpflichtig, werden also intransparent besteuert. Auskehrungen des Investmentfonds unterliegen bei den Anlegern dem Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG. Spezial-Investmentfonds können dagegen für die transparente Besteuerung optieren. Die Einkünfte des Investmentfonds werden dann den Anlegern zugerechnet und dort besteuert.