Prof. Dr. Gerrit Frotscher
6.1 Vor Zeilen 31–35
In diese Zeilen sind die Einkünfte und die darauf entfallende ausländische Steuer einzutragen, die über eine Mitunternehmerschaft erzielt werden. Einkünfte, die über eine Personengesellschaft erzielt werden, die keine Mitunternehmerschaften sind, sind hier nicht zu erfassen. Diese Einkünfte und damit auch die ausländischen Steuern sind dem Stpfl. direkt als eigene Einkünfte zuzurechnen und damit schon in den Zeilen 27–30 enthalten.
In den Zeilen 31 ff. sind nur Einkünfte und darauf entfallende ausländische Steuer zu erfassen, die nach deutschem Recht als ausländische Einkünfte anzusehen sind. Nicht in Zeile 31 einzutragen sind daher Einkünfte, die gem. § 50d Abs. 10 EStG als inländische Einkünfte gelten. Es handelt sich um Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben bei einer Personengesellschaft, die einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Solche Einkünfte sind nach den von Deutschland abgeschlossenen DBA grundsätzlich nicht als Unternehmenseinkünfte, die in Deutschland bei Vorliegen einer Betriebsstätte besteuert werden, zu qualifizieren, sondern als nach deutschem Recht subsidiäre Einkünfte, etwa aus Zinsen oder Lizenzen. Diese sind im Quellenstaat (Deutschland) nach dem Abkommensrecht regelmäßig nicht zu besteuern. Gem. § 50d Abs. 10 EStG sind Sonderbetriebseinnahmen abweichend von den abkommensrechtlichen Einkünftequalifikationen als Unternehmensgewinne einzuordnen, die einer Betriebsstätte zuzuordnen sind. Sind diese Einkünfte danach einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen, sind sie in Deutschland zu besteuern. Dies sind aber keine "ausländischen" Einkünfte im eigentlichen Sinne, da sie einer in- und nicht einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Sie sind daher nicht im Vordruck AESt, sondern in der Anlage WA Zeilen 10, 11 zu erfassen.
Die Beträge sind der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Mitunternehmerschaft zu entnehmen. Dabei dürfen nur die Beträge, die auf den jeweiligen Stpfl. entfallen, berücksichtigt werden.
Die Zeilen 31–35 sind entsprechend den Zeilen 27–30 für die eigenen Einkünfte des Stpfl. aufgebaut. Es kann daher auf die dortige Kommentierung verwiesen werden.
6.2 Zeile 31
In Zeile 31 sind die über eine Mitunternehmerschaft erzielten ausländischen Einkünfte einzutragen. Nicht einzutragen sind Einkünfte, die nach deutschem Steuerrecht nicht ausländische gem. § 34d EStG sind (z. B. Einkünfte gem. § 50d Abs. 10 EStG). Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Zeile 27 verwiesen. Sofern eine Organschaft vorliegt, sind die Einkünfte der Organgesellschaft hier nur einzutragen, wenn der Organträger eine Körperschaft ist. Andernfalls sind die Einkünfte in Zeile 32 einzutragen.
6.3 Zeile 32
In diese Zeile sind die ausländischen Einkünfte einzutragen, wenn eine Organschaft besteht und der Organträger keine Körperschaft ist.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Zeile 6 verwiesen.
6.4 Zeile 33
In diese Zeile ist die ausländische Steuer einzutragen, die angerechnet werden soll. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Zeile 28 verwiesen.
6.5 Zeile 34
In diese Zeile ist die ausländische Steuer einzutragen, die statt angerechnet zu werden, gem. § 34c Abs. 2 EStG abgezogen werden soll. Vgl. hierzu die Ausführungen zu Zeile 42. In der Anlage AESt der Organgesellschaft ist die abzuziehende Steuer nur dann in Zeile 34 einzutragen, wenn der Organträger eine Körperschaft ist. Anderenfalls ist die Steuer in Zeile 35 einzutragen.
6.6 Zeile 35
Diese Zeile ist nur bei einer Organgesellschaft auszufüllen, wenn der Organträger keine Körperschaft ist und damit der Einkommensteuer unterliegt. In diesem Fall ist die Steuer einzutragen, die statt angerechnet zu werden, abgezogen werden soll gem. § 34c Abs. 2 EStG.
Vgl. zu weiteren Ausführungen Zeile 42.