4.1 Vor Zeilen 16–24

Die Zeilen 16–24 dienen der Prüfung, wie hoch die Beteiligung an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft zu Beginn des Kalenderjahrs (hier also am 1.1.2020) war. Die Ausschüttung ist nach § 8b Abs. 4 KStG nur steuerfrei, wenn die Beteiligung zu diesem Zeitpunkt mindestens 10 % betragen hat. Maßgebend ist immer dieser Zeitpunkt, auch bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr. Bei der Prüfung der Höhe der Beteiligung am 1.1.2020 ist die Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG zu berücksichtigen. Daher sind auch Beteiligungen zu erfassen, die mittelbar über eine Personengesellschaft gehalten werden. Nicht in den Zeilen 17–19 zu berücksichtigen ist dagegen § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG, wonach eine Beteiligung als bereits am 1.1.2020 bestehend gilt, wenn im Laufe des Kalenderjahrs eine Beteiligung von mindestens 10 % erworben worden ist; ein solcher Erwerb wird also auf den 1.1.2020 zurückbezogen. Dies wird erst ab S. 2 des Vordrucks in Zeile 20 bei der jeweiligen Kapitalgesellschaft berücksichtigt. Auch Beteiligungen, die im Sonderbetriebsvermögen gehalten werden, sind in den Zeilen 17, 18 auf S. 1 nicht zu erfassen. Da sich Sonderbetriebsvermögen immer nur auf einen einzelnen Gesellschafter bezieht, erfolgt diese Eintragung ab S. 2 des Vordrucks in Zeile 19 in der nur für den einzelnen Gesellschafter geltenden Spalte.

4.2 Zeile 16

In dieser Zeile ist auf allen Seiten der Stichtag anzugeben, auf den die Höhe der Beteiligung festgestellt wird. Maßgebend ist das Kalenderjahr, in dem die Ausschüttung erfolgt. Für den Vz 2020 ist also der 1.1.2020 einzutragen.

4.3 Zeile 17

In dieser nur auf S. 1 des Vordrucks auszufüllenden Zeile ist die Höhe der unmittelbar von der Personengesellschaft gehaltenen Beteiligung, jedoch ohne eine im Sonderbetriebsvermögen gehaltene Beteiligung, einzutragen.

4.4 Zeile 18

Zeile 18, ebenfalls nur auf S. 1 des Vordrucks aufgeführt, nimmt die Höhe der Beteiligung auf, die mittelbar über eine andere Personengesellschaft gehalten wird. Maßgebend ist der Aufteilungsmaßstab der gesonderten und einheitlichen Feststellung dieser anderen Personengesellschaft.

4.5 Zeile 19

In dieser Zeile ist auf S. 1 des Vordrucks die Summe der Zeilen 17 und 18 zu bilden. Damit werden unmittelbar und mittelbar von der Personengesellschaft gehaltene Beteiligungen an derselben ausschüttenden Gesellschaft zusammengerechnet.

Beträgt der in Zeile 19 auf S. 1 des Vordrucks einzutragende Wert 10 % oder mehr, ist damit noch nicht entschieden, dass die Ausschüttungen tatsächlich nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei sind. Maßgebend ist nämlich nicht die Höhe der von der Personengesellschaft gehaltenen Beteiligung, sondern die auf die Körperschaft, die Gesellschafter der Personengesellschaft ist, anteilig entfallende Beteiligung. Dies wird auf der Ebene der jeweiligen Körperschaft ermittelt. Die S. 2–4 des Vordrucks, die die Angaben für die einzelnen Gesellschafter enthalten, weisen die Zeilen 17 und 18 daher nicht aus. Den einzelnen Gesellschaftern ist die Beteiligung entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen.

Auf den für die einzelnen Gesellschafter geltenden S. 2 ff. hat die Zeile 19 eine abweichende Bedeutung, da für den einzelnen Gesellschafter die Summe der von der Personengesellschaft gehaltenen Beteiligungen unmittelbar nicht von Bedeutung ist. Stattdessen wird hier die Höhe der im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Beteiligung des einzelnen Gesellschafters eingetragen. Zusammen mit dem Anteil an der von der Personengesellschaft gehaltenen Beteiligung kann dadurch ermittelt werden, ob für den einzelnen Gesellschafter die Grenze von 10 % überschritten worden ist.

4.6 Zeile 20

Diese Zeile fehlt auf S. 1 des Vordrucks. Sie ist nur auf den für die einzelnen Gesellschafter geltenden S. 2 ff. des Vordrucks enthalten. Zeile 20 dient der Ermittlung, ob die Grenze von 10 % von dem einzelnen Gesellschafter erreicht wird, obwohl dies aufgrund der anteilig zuzurechnenden Beteiligung der Personengesellschaft nicht der Fall ist.

In Zeile 20 ist durch Eingabe der Kennzahlen 1 oder 2 anzugeben, ob in diesem Fall dennoch Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 KStG besteht, weil § 8b Abs. 4 KStG nicht eingreift. Dieser Fall kann eintreten, wenn die Grenze von 10 % erreicht wird

  • aufgrund der in Zeile 19 eingetragenen Beteiligung des Sonderbetriebsvermögens oder weil eine kreditwirtschaftliche Verbundgruppe vorliegt; in diesem Fall sind die Beteiligungen nach § 8b Abs. 4 Satz 8 KStG zusammenzurechnen; (Kennzahl 1); Erläuterungen sind auf einem gesonderten Blatt beizufügen;
  • aufgrund des Erwerbs einer Beteiligung von mindestens 10 % während des Kalenderjahrs 2020, der auf den 1.1.2020 zurückzubeziehen ist (Kennzahl 2). Es kann sich um einen Erwerb im Sonderbetriebsvermögen, anteilig um einen Erwerb über eine andere Personengesellschaft oder um eine direkt von der Körperschaft erworbene Beteiligung handeln. Wenn ein Erwerb von mehr als 10 % im Laufe des Kalenderjahres erfolgt ist, sind auf den S. 2–4 die Zeilen 22–24 auszufüllen.

4.7 Zeile 21

In dieser Zeile, nur auf S. 1 des Vordrucks enthalten, ist anzu...

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