Prof. Dr. Gerrit Frotscher
5.1 Vor Zeilen 70a–72
In diesen Zeilen wird der Übernahmegewinn der übernehmenden Körperschaft bei einer Verschmelzung gem. § 12 Abs. 2 UmwStG ermittelt. Übernahmegewinn ist die Differenz zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft einerseits und dem Übertragungswert der durch die Verschmelzung übergehenden Wirtschaftsgüter andererseits. Die Höhe des Übernahmegewinns hängt davon ab, ob und in welcher Höhe die übernehmende Körperschaft an der übertragenden Körperschaft beteiligt ist und wie diese Beteiligung in der Steuerbilanz bewertet worden ist.
Nach § 12 Abs. 2 UmwStG ist der Übernahmegewinn der übernehmenden Körperschaft aufzuteilen.
Die Zeilen 70a ff. finden sowohl bei einer Verschmelzung als auch durch die Verweisung des § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG bei Spaltungen Anwendung.
5.2 Zeile 70a
Hier ist die Firma des übertragenden Rechtsträgers einzutragen. Damit soll eine Zuordnung der Verschmelzung, die in den Zeilen 70b ff. des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen wird, zum übertragenden Rechtsträger erfolgen. Sind im Vz mehrere Verschmelzungen vorgenommen worden und ist der Steuerpflichtige jeweils der übernehmende Rechtsträger gewesen, sind alle Namen der übertragenden Rechtsträger aufzulisten.
5.3 Zeile 70b
In dieser Zeile sind die Übernahmeergebnisse gem. § 12 Abs. 2 UmwStG einzutragen. Dieses kann in einem Übernahmegewinn oder einem Übernahmeverlust bestehen. Ein Übernahmeergebnis kann sich sowohl ergeben, wenn die übernehmende Körperschaft an der übertragenden Körperschaft beteiligt ist, als auch dann, wenn dies nicht der Fall ist. Ein Übernahmeergebnis entsteht, wenn der Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft, die der übernehmende Rechtsträger hält, nicht dem Wert der durch die Verschmelzung übergehenden Wirtschaftsgüter entspricht. Ist der übernehmende Rechtsträger nicht an der übertragenden Körperschaft beteiligt, ist als "Wert der Anteile" insoweit 0 anzusetzen. Die Höhe des Übernahmegewinns und seine steuerliche Behandlung hängen somit davon ab, ob und in welcher Höhe die übernehmende Körperschaft an der übertragenden Körperschaft beteiligt ist und wie diese Beteiligung in der Steuerbilanz bewertet worden ist. Ein Übernahmegewinn entsteht, wenn der Wert, mit dem die Wirtschaftsgüter übergehen, höher als der steuerliche Buchwert der untergehenden Anteile ist. Ist der übernehmende Rechtsträger nicht beteiligt, entspricht der Übernahmegewinn dem Wert der übergehenden Wirtschaftsgüter. Ist umgekehrt der Buchwert der Anteile höher als der Wert der übergehenden Wirtschaftsgüter, entsteht ein Übernahmeverlust.
Ein Übernahmegewinn ist gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG steuerfrei; soweit die übernehmende Körperschaft an der übertragenden Körperschaft beteiligt ist, gilt dies aber nur zu 95 %, da insoweit § 8b KStG anzuwenden ist (§ 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG). Die Aufteilung des Übernahmegewinns erfolgt in den Zeilen 70c und 70d. Der Übernahmeverlust ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG steuerlich nicht abziehbar.
Sind in dem Vz mehrere Verschmelzungen erfolgt und ist der Steuerpflichtige jeweils der aufnehmende Rechtsträger gewesen, hat eine gesonderte Auflistung zu erfolgen. Die Summe dieser Auflistung ist dann in Zeile 70b einzutragen.
Der Betrag in Zeile 70b ist nur nachrichtlich zu erfassen. Ein Korrektur des Einkommens erfolgt hier nicht: diese erfolgt erst in den Zeilen 70g ff.
5.4 Zeile 70c
Soweit die übernehmende Körperschaft an der übertragenden Körperschaft beteiligt ist, wird der Übernahmegewinn als Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft angesehen. Dieser Gewinn fällt unter § 8b Abs. 2 KStG. In Zeile 70c ist der Übernahmegewinn nur insoweit einzutragen, als die übernehmende Körperschaft an der übertragenden beteiligt ist. Dieser Teil des Übernahmegewinns ist Gewinn aus einer (fiktiven) Veräußerung von Anteilen, für ihn gilt daher § 8b Abs. 2 KStG.
Eine Hinzurechnung von 5 % als nicht abziehbare Ausgaben erfolgt in Zeile 70g.
Entsprechendes gilt für einen Übernahmegewinn bei einer Spaltung nach § 15 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG.
Der Betrag in Zeile 70c ist nur nachrichtlich zu erfassen. Ein Abzug vom Einkommen erfolgt erst in Zeile 70g.
5.5 Zeile 70d
In dieser Zeile wird der steuerfreie Übernahmegewinn ermittelt, der gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG vollständig steuerbefreit ist (d. h. nicht gem. § 8b Abs. 2 KStG eine Hinzurechnung von 5 % nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben nach sich zieht). Es ist der Übernahmegewinn, soweit der "übernehmende Rechtsträger" nicht an dem Übertragenden beteiligt ist. Dazu ist der in Zeile 70b eingetragene Übernahmegewinn um den steuerfreien Betrag aus Zeile 70c zu kürzen.
Sind mehrere Verschmelzungen in dem Vz 2020 erfolgt, bei denen der Steuerpflichtige jeweils aufnehmender Rechtsträger ist, ist diese Berechnung auf einem gesonderten Blatt für jede Verschmelzung vorzunehmen. Die Summe ist dann in Zeile 70d einzutragen.
Der Betrag in Zeile 70d ist nur nachrichtlich zu erfassen. Ein Abzug vom Einkommen erfolgt erst in Zeile 70h.
5.6 Zeile 70e
In dieser Zeile ist ein etwaiger Übernahmeverlu...