Prof. Dr. Gerrit Frotscher
9.1 Vor Zeilen 42–45
Nach § 6 KStG sind die Einkünfte der Kasse steuerpflichtig, soweit das zulässige Kassenvermögen überschritten wird, die Kasse also überdotiert ist. Andererseits unterliegt das Vermögen, soweit es überdotiert ist, nicht der Vermögensbindung.
In den Zeilen 42–45 wird die Überdotierung für Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d KStG ermittelt. Maßgebend ist das Verhältnis des überdotierten Vermögens zum Gesamtvermögen.
Eine Pensions-, Sterbe oder Krankenkasse ist danach überdotiert, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt das nach handelsrechtlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Geschäftsplans ausgewiesene Vermögen die Verlustrücklage bei einem VVaG bzw. den entsprechenden Teil des Vermögens bei Kassen anderer Rechtsform übersteigt. Diese Daten werden in den Zeilen 42–45 abgefragt.
9.2 Zeile 42
In Zeile 42 ist anzugeben, auf welchen Zeitpunkt die Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch errechnet wurde. Der Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem dies erfolgt ist, ist der maßgebende Stichtag für die Ermittlung einer Überdotierung. Die Deckungsrückstellung wird regelmäßig nur alle 3 Jahre neu berechnet. Die Folgen einer Überdotierung bzw. einer fehlenden Überdotierung bleiben daher für 3 Jahre bestehen.
9.3 Zeile 43
In Zeile 43 ist das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung des genehmigten Geschäftsplanes auszuweisende Vermögen auf den Stichtag der versicherungsmathematischen Ermittlung der Deckungsrückstellung anzugeben. Das Vermögen ist mit den handelsrechtlich anzusetzenden Werten, nicht den Steuerbilanzwerten, zu erfassen. Zu berücksichtigen sind auch Verbindlichkeiten. Gleichzeitig vermindert auch die auf den steuerpflichtigen Betrag entfallende KSt und GewSt das tatsächliche Vermögen der Kasse. Damit beeinflussen diese Steuern auch das Maß der Überdotierung und somit auch ihre eigene Bemessungsgrundlage. Der zutreffende Betrag muss daher durch Näherungsrechnung ermittelt werden.
9.4 Zeile 44
Hiervon ist in Zeile 44 die Verlustrücklage bei einem VVaG bzw. der entsprechende Teil des Vermögens bei einer Kasse anderer Rechtsform abzuziehen. Ebenfalls abzuziehen sind die Schwankungsrückstellung nach § 341 HGB und die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wenn den Mitgliedern der Kasse hierauf ein Anspruch zusteht (R 6 Abs. 3 Satz 3 ff. KStR).
9.5 Zeile 45
In dieser Zeile ergibt sich durch Abzug des Betrags in Zeile 44 von dem vorhandenen Vermögen in Zeile 43, ob eine Überdotierung vorliegt. Ist das Ergebnis in Zeile 45 Null oder kleiner, liegt keine Überdotierung vor. Ist das Ergebnis größer als Null, stellt die Differenz den Betrag der Überdotierung dar.
Die Überdotierung wird durch das Verhältnis des gesamten Kassenvermögens aus Zeile 43 zum überdotierten Vermögen in Zeile 45 ermittelt. Der sich daraus ergebende Prozentsatz stellt das Ausmaß der Überdotierung dar. Die mit diesem Prozentsatz multiplizierten Einkünfte der Kasse ergeben den nach § 6 KStG steuerpflichtigen Betrag. Insoweit tritt partielle Steuerpflicht ein. Das Einkommen selbst ist unter Verwendung der Anlage ZVE (Zeilen 61 ff.) zu ermitteln. Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 KStG erhöhen Zuwendungen des Trägerunternehmens das Einkommen nicht, Versorgungsleistungen der Kasse sowie Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen vermindern das Einkommen nicht. Nach § 6a KStG gilt dies auch für voll steuerpflichtige Kassen.