Prof. Dr. Gerrit Frotscher
22.1 Vor Zeilen 119–124
Die Zeilen 119–124 enthalten Angaben zur Ermittlung der Leistungen an den Anteilseigner im Falle einer Liquidation, die nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto stammen und somit der Kapitalertragsteuer unterliegen. Bei dem Anteilseigner ist die Auskehrung von eingezahltem Kapital grundsätzlich nicht steuerbar, doch kann sich bei Anteilen im Betriebsvermögen eine Besteuerung ergeben.
22.2 Zeile 119
In Zeile 119 ist der Betrag zu erfassen, der noch als Nennkapitalherabsetzung oder einer Auflösung der Körperschaft auszuzahlen ist. Dieser Betrag verringert das steuerliche Einlagekonto und unterliegt nicht der Kapitalertragsteuer, da er steuerlich eine Rückzahlung von Eigenkapital ist. Eine Verringerung des Nennkapitals durch diese Auszahlungen kann nicht mehr erfolgen, da es vollständig dem steuerlichen Eigenkapital zugeführt ist (Zeile 29).
Die Zeile berücksichtigt einen Direktzugriff auf das Nennkapital, also außerhalb der Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG. Ein solcher Direktzugriff ist möglich bei der Kapitalherabsetzung, wenn und soweit die Rückzahlung an die Anteilseigner im Beschluss über die Kapitalherabsetzung vorgesehen war bzw. die Absicht der Rückzahlung an die Anteilseigner eindeutig erkennbar war.
22.3 Zeile 120
In Zeile 120 wird der Betrag des Einlagekontos ermittelt, der nach dem Abzug des Betrags lt. Zeile 119 verbleibt. Zeile 120 kann keinen negativen Betrag enthalten.
22.4 Zeile 121
In diese Zeile ist der Betrag der Schlussauskehrung einzutragen. Dies ist das auszukehrende Eigenkapital gem. der Liquidationsschlussbilanz. Mit dieser Auszahlung wird das Eigenkapital vollständig an die Anteilseigner zurückgeführt.
Maßgeblich ist das ausgeschüttete Eigenkapital aufgrund der Liquidationsschlussbilanz. Es wird also unterstellt, dass die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos unmittelbar nach Abschluss der Liquidation (Zeitpunkt der Schlussbilanz) und damit des letzten Besteuerungszeitraums erfolgt. Dadurch können Vermögensmehrungen bis zur Aufstellung der Liquidationsbilanz, die in den Auskehrungen enthalten sind, auch bei dem Stand des steuerlichen Einlagekontos und damit bei der Finanzierung der Auskehrungen berücksichtigt werden. Da in der Liquidationsschlussbilanz alle Wirtschaftsgüter versilbert sein werden und bei noch vorhandenen Wirtschaftsgütern die stillen Reserven aufzudecken sind, stellt dieses Eigenkapital das gesamte zur Verteilung stehende Eigenkapital dar. Es enthält Nennkapital, sonstige Einlagen, Gewinnrücklagen und den Liquidationsgewinn. Die Körperschaftsteuer ist durch eine Rückstellung zu berücksichtigen. Der Betrag ist vermindert um Vorabauskehrungen während des Liquidationsverfahrens.
Die Entwicklung in den Zeilen 119ff. ist daher nicht mehr Teil des letzten Besteuerungszeitraums, sondern erfolgt unmittelbar danach.
Die Angaben sind daher nur "nachrichtlich" und nicht mehr Teil der gesonderten Feststellung auf den Schluss des Besteuerungszeitraums (Zeile 118).
22.5 Zeile 121a
In diese Zeile ist der Teil der Schlussauskehrung einzutragen, der im Falle einer Liquidation oder Nennkapitalherabsetzung den Sonderausweis verringert. Dies ist der Betrag lt. Zeile 27, der hier noch einmal in die Vorspalte einzutragen ist.
Er führt beim Anteilseigner zu Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
22.6 Zeile 122
Von der Schlussauskehrung abzuziehen ist der Betrag des steuerlichen Einlagekontos. Der verbleibende Betrag ist steuerlich keine Kapitalrückzahlung und unterliegt damit der Kapitalertragsteuer. Der Betrag kann höchstens dem in Zeile 120 ermittelten steuerlichen Eigenkapital entsprechen. Außerdem kann die Auskehrung des steuerlichen Eigenkapitals niemals höher als die Schlussauskehrung sein, soweit sie nicht auf einen Sonderausweis entfällt (Zeile 121 abzüglich Zeile 121a).
Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto sind zudem nur dann anzuerkennen, wenn sie entsprechend als solche von der leistenden Körperschaft bescheinigt worden sind. Der im Falle einer Liquidation bescheinigte Betrag ergibt sich aus Zeile 7a. Ist keine Auskehrung aus dem steuerlichen Einlagekonto bescheinigt worden (d. h. in Zeile 7a ist eine Null eingetragen oder die Zeile ist nicht ausgefüllt), ist in Zeile 122 eine Null einzutragen. Eine nachträgliche Bescheinigung von Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto ist nicht möglich.
Der Betrag in Zeile 122 ist daher durch die oben aufgeführten drei Höchstgrenzen beschränkt. Es ist der niedrigste Betrag aus den Zeilen 7a, 120 und 121 abzüglich Zeile 121a.
22.7 Zeile 123
In der Vorspalte abzuziehen ist auch das Nennkapital zu Beginn der Liquidation. Abweichend von den übrigen Werten, bei denen auf die Liquidationsschlussbilanz abzustellen ist (Zeile 121), ist das Nennkapital aus der Bilanz zum Beginn der Liquidation zu ermitte...