6.1 Zeile 15

Diese Zeile ist auszufüllen, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht im Vz 2020 begonnen hat. Es kann sich um eine Gründung (Bar- oder Sachgründung) einschließlich einer Verschmelzung zur Neugründung, aber auch um den Zuzug einer ausländischen Körperschaft handeln. In diesen Fällen sind die im Zeitpunkt des Eintritts in die unbeschränkte Steuerpflicht vorhandenen Einlagen, die nicht zu Nennkapital geführt haben, sowie der zu diesem Zeitpunkt vorhandene Sonderausweis gesondert festzustellen. Sie bilden den Anfangsbestand für die Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos und des Sonderausweises.

In Spalte 3 ist der bei Eintritt in die Steuerpflicht vorhandene Bestand des steuerlichen Einlagekontos anzugeben. Die Ermittlung der vorhandenen, nicht auf das Nennkapital geleisteten Einlagen hat auf einem gesonderten Blatt zu erfolgen.

Der Eintrag in Zeile 15 schließt den in den Zeilen 16, 17 aus, da beim Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht keine Feststellung auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs vorliegen kann.

6.2 Zeile 15a

In Zeile 15a ist der Betrag des bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht vorhandenen Sonderausweises anzugeben. Bei einer Neugründung außerhalb einer Verschmelzung kann noch kein Sonderausweis vorhanden sein. Der Betrag ist auf einem gesonderten Blatt zu ermitteln. Einzutragen ist der Betrag des Nennkapitals, der vor dem Zuzug aus dem Ausland durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entstanden ist.

6.3 Zeile 16

In Zeile 16 ist in Spalte 3 der Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos zu Beginn des Wirtschaftsjahrs einzutragen. Dieser ist mit dem Endbestand des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs identisch und Zeile 118 Spalte 3 des Vordrucks KSt 1 F des Vorjahrs zu entnehmen.

Dieser Bestand ist gesondert festgestellt worden und daher bindend; eine Änderung darf bei Übernahme in Zeile 16 nicht erfolgen.

Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos ist regelmäßig positiv oder 0; er kann nach § 27 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 KStG nur durch Verrechnung von Mehrabführungen als Folgewirkungen von Geschäftsvorfällen aus vororganschaftlicher Zeit negativ werden.

6.4 Zeile 17

In dieser Zeile ist in Spalte 4 der Anfangsbestand des Sonderausweises (Nennkapital, das aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln stammt, wofür keine Beträge des steuerlichen Einlagekontos verwendet worden sind) einzutragen. Dieser Anfangsbestand ist Zeile 118 Spalte 4 des Vordrucks KSt 1 F des Vorjahrs zu entnehmen.

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