Prof. Dr. Gerrit Frotscher
7.1 Vor Zeilen 18–23
In den Zeilen 18–23 werden Abgänge aus dem steuerlichen Einlagekonto in der Vorspalte ermittelt und in Spalte 3 abgezogen. Da nur die Entwicklung des steuerlichen Einlagekontos betroffen ist, wird Spalte 4 nicht angesprochen. Da der Sonderausweis zum Nennkapital gehört, kann sich eine Verwendung des Sonderausweises für Auskehrungen nur im Zusammenhang mit einer Kapitalherabsetzung, auch bei einer Umwandlung, ergeben (Zeilen 27, 45, 69, 94, 111; zur Umgliederung des Sonderausweises in das steuerliche Einlagekonto Zeile 117).
7.2 Zeile 18
In Vorspalte 2 wird ermittelt, ob in dem Wirtschaftsjahr, für das der Vordruck ausgefüllt wird, Leistungen an die Anteilseigner aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert worden sind. Dazu werden in der Vorspalte die Leistungen an die Anteilseigner eingetragen, hiervon wird in Zeile 20 der ausschüttbare Gewinn (d. h. das ausschüttbare Eigenkapital ohne Nennkapital und steuerliches Einlagekonto) abgezogen. Es verbleibt der Betrag, der aus dem ausschüttbaren Gewinn nicht zu finanzieren war und für den daher Teile des steuerlichen Einlagekontos verwendet wurden. Mit dieser Berechnung wird § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG berücksichtigt, wonach steuerlich erst der ausschüttbare Gewinn, dann das steuerliche Einlagekonto für Leistungen an Anteilseigner verwendet wird.
In Vorspalte 2 sind alle im Wirtschaftsjahr erfolgten, d. h. abgeflossenen Leistungen an Anteilseigner einzutragen, ausgenommen Leistungen aus der Herabsetzung und Rückzahlung des Nennkapitals sowie aus der Rückzahlung von Nennkapital in Liquidationsfällen; diese werden in den Zeilen 25–32 gesondert berücksichtigt.
Die in Zeile 18 einzutragenden Gewinnauskehrungen ergeben sich aus Zeile 5. Zeile 18 erfasst daher im Wesentlichen folgende Leistungen an Gesellschafter, wenn sie im Wirtschaftsjahr 2020 bzw. im abweichenden Wirtschaftsjahr 2019/2020 abgeflossen sind:
- offene Gewinnausschüttungen;
- Vorabausschüttungen für das laufende Wirtschaftsjahr;
- organschaftliche Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben;
- verdeckte Gewinnausschüttungen;
- organschaftliche Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner;
- verunglückte offene Gewinnausschüttungen;
- Auskehrungen auf beteiligungsähnliche Genussrechte;
- Zinsen nach § 21a GenG;
- Abschlagszahlungen auf Liquidationsraten, sofern dadurch nicht Nennkapital zurückgezahlt wird.
7.3 Zeile 19
In diese Zeile ist beim Erwerb eigener Anteile der Betrag einzutragen, um den der im Wirtschaftsjahr geleistete Kaufpreis den Nennbetrag der erworbenen eigenen Anteile übersteigt. Der Erwerb eigener Anteile ist als Kapitalrückzahlung zu sehen. Soweit der Preis für den Erwerb über dem Nennbetrag liegt, ist der übersteigende Betrag nach der steuerlichen Verwendungsreihenfolge als für Leistungen an Anteilseigner verwendet zu behandeln. Daher ist dieser Betrag zu den Leistungen an den Anteilseigner hinzuzurechnen.
Das Gleiche gilt, wenn Anteile gegen Entschädigung eingezogen werden und die Entschädigung über dem Nennbetrag der Anteile liegt.
7.4 Zeile 20
In dieser Zeile ist in der Vorspalte von den in Zeile 18 eingetragenen Leistungen an die Anteilseigner bzw. den Träger der ausschüttbare Gewinn nach § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG (Betrag der Zeile 14) abzuziehen, um festzustellen, welcher Betrag der Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert worden ist. Nach der steuerlichen Verwendungsreihenfolge ist eine Leistung zunächst aus dem ausschüttbaren Gewinn zu finanzieren und verringert erst danach das steuerliche Einlagekonto.
7.5 Zeile 21
In dieser Zeile ergibt sich in der Vorspalte als positive Zahl der Betrag der Auskehrungen an die Anteilseigner, der nicht aus vorrangig zu verrechnenden Eigenkapitalteilen (dem ausschüttbaren Gewinn) finanziert werden konnte und dessen Finanzierung aus dem steuerlichen Einlagekonto daher in Betracht kommt. Ist der Betrag in Zeile 21 negativ, bedeutet dies, dass der ausschüttbare Gewinn höher war als die tatsächlich vorgenommene Ausschüttung, also nicht der gesamte ausschüttbare Gewinn ausgeschüttet wurde. Eine Verwendung von Beträgen des steuerlichen Einlagekontos kommt dann nicht in Betracht.
7.6 Zeile 22
In Zeile 22 ist in Spalte 3 der Teil des Betrags aus Zeile 21 vom steuerlichen Einlagekonto abzuziehen, der tatsächlich aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert bzw. gem. § 27 Abs. 3, 5 KStG bescheinigt worden ist. Aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert worden sein kann regelmäßig nur ein Betrag in Höhe des steuerlichen Einlagekontos; das steuerliche Einlagekonto kann regelmäßig nicht negativ werden. Es ist daher der Betrag in Zeile 21, höchstens ein Betrag in Höhe des Bestands des steuerlichen Einlagekontos (Zeilen 15, 16) in Spalte 3 zu übertragen und dort abzuziehen.
Weicht die nach § 27 Abs. 3 KStG dem Anteilseigner erteilte Bescheinigung über die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos (z. B. infolge späterer Änderung des vorrangig zu verrechnenden ausschüttbaren Gewinns) von der tatsächlichen Verwendung ab, tritt eine Festschreibung der Verwendung ein, wenn ein zu niedriger Betrag bescheinigt wo...