Prof. Dr. Gerrit Frotscher
5.1 Zeile 25
Die Zeilen 25–31 enthalten einige Angaben zur Liquidationsbesteuerung, die nicht in eine gesonderte Feststellung eingehen.
Nach § 40 Abs. 4 KStG a. F. führt auch die Auskehrung von Vermögen im Rahmen der Liquidation wie eine ordnungsgemäße Gewinnausschüttung zu einer Körperschaftsteuererhöhung, wenn (früheres) EK 02 vorhanden ist. Dabei wird nicht zwischen der Auskehrung von Nennkapital und sonstigem Eigenkapital unterschieden; auch die Auskehrung von Nennkapital führt daher zur Körperschaftsteuererhöhung. Die Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 KStG wird so ermittelt, als wenn das im Rahmen der Liquidation verteilte Vermögen (einschließlich Nennkapital) für eine Ausschüttung verwendet worden wäre.
Zur Berechnung dieser Körperschaftsteuererhöhung ist in Zeile 25 der Gesamtbetrag der Schlussauskehrung aus dem Liquidationsendvermögen einzutragen, einschließlich der Nennkapitalrückzahlung. Die Körperschaftsteuer ist durch eine Rückstellung zu berücksichtigen, die auch die durch die Auskehrung des Liquidationserlöses anfallende Körperschaftsteuererhöhung einbezieht. Dies ist der Betrag aus Zeile 121 der Anlage KSt 1-F. Nicht zu erfassen sind Abschlagszahlungen während des laufenden Wirtschaftsjahrs, da diese bereits in Zeile 7 berücksichtigt worden sind.
Die Eintragung in Zeile 25 hat einen doppelten Zweck. Einmal bildet die Eintragung in der Hauptspalte den Ausgangswert für die Errechnung des Auskehrungsbetrags, für den eine Körperschaftsteuererhöhung in Betracht kommt. Dieser Betrag wird nicht unterteilt in ausgekehrtes Nennkapital und sonstiges Eigenkapital, da § 40 Abs. 4 KStG a. F. insoweit nicht unterscheidet. Zweitens dient die Eintragung der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns, der nicht zu einer Körperschaftsteuererhöhung führt und daher in Zeile 26 von dem gesamten ausgekehrten Vermögen abgezogen wird.
5.2 Zeile 26
In diese Zeile ist der ausschüttbare Gewinn zum Zeitpunkt der Liquidationsschlussbilanz einzutragen. Dieser ausschüttbare Gewinn ergibt sich aus Zeile 25 dieses Vordrucks abzüglich des Betrags in Zeile 118 Spalte 3 des Vordrucks KSt 1 F. Der in Zeile 26 eingetragene Betrag ist entgegen § 38 Abs. 1 Satz 5 KStG noch nicht um den Bestand des EK 02 gemindert worden. Dies erfolgt erst in Zeile 27. Der Betrag laut Zeile 26 wird von dem von der Schlussverteilung erfassten Vermögen abgezogen. Dadurch wird berücksichtigt, dass eine Auskehrung in Höhe des ausschüttbaren Gewinns nicht zu einer Körperschaftsteuererhöhung führt.
Ist der Betrag negativ, ist ein Wert von 0 zu übernehmen, nicht etwa der negative Wert mit umgekehrtem Vorzeichen (also als Positivbetrag) einzustellen. Der ausschüttbare Gewinn kann für die Errechnung der Körperschaftsteuererhöhung höchstens 0 sein, er kann nicht negativ werden (mit der Folge, dass der Betrag, der nicht aus ausschüttbarem Gewinn zu finanzieren ist und für den daher eine Körperschaftsteuererhöhung erfolgt, sich erhöhen würde).
5.3 Zeile 27
Der ausschüttbare Gewinn in Zeile 26 enthält noch den zu einer Körperschaftsteuererhöhung führenden Betrag des EK 02. Da ohne steuerlich nachteilige Folgen nur der um das EK 02 geminderte ausschüttbare Betrag ausgeschüttet werden kann, ist der Betrag des EK 02, der in dem ausschüttbaren Gewinn in Zeile 26 enthalten ist, zusätzlich zu berücksichtigen. Dies geschieht dadurch, dass der Betrag des EK 02 (Zeile 24) in Zeile 27, jedoch vermindert um den Abgang an EK 02 aus Zeile 23, hinzugerechnet wird, jedoch höchstens in Höhe des Betrags in Zeile 26. Da es um die Frage geht, welcher Betrag des EK 02 in dem ausschüttbaren Gewinn in Zeile 26 enthalten ist, ist diese Beschränkung gerechtfertigt. Das bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns zu berücksichtigende EK 02 kann nicht höher sein als der gesamte ausschüttbare Gewinn.
Technisch ist die Formulargestaltung insofern verwirrend, als sie den Anschein erweckt, dass der Bestand des EK 02 doppelt, nämlich durch Zeile 24 und die Hinzurechnung in Zeile 27, berücksichtigt wird. Das ist jedoch nicht der Fall, da die Hinzurechnung in Zeile 27 nur der Ermittlung des (um das EK 02 geminderten) ausschüttbaren Gewinns dient. Diese Frage hat dann Bedeutung, wenn der ausschüttbare Gewinn kleiner ist als der Bestand an EK 02.
Da es bei der Hinzurechnung des EK 02 in Zeile 27 um die Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns geht, und dieser nicht negativ sein kann, hat die Hinzurechnung in Zeile 27 höchstens in Höhe des Betrags in Zeile 26 zu erfolgen; ist dieser Betrag bereits 0, hat keine Hinzurechnung zu erfolgen.
5.4 Zeile 28
In Zeile 28 ergibt sich der Betrag des in der Schlussverteilung ausgekehrten Vermögens, der nicht durch den ausschüttbaren Gewinn (ohne EK 02) finanziert werden konnte. Es handelt sich also um den Betrag, für den eine Körperschaftsteuererhöhung in Betracht kommt. Abschlagszahlungen auf das Liquidationsvermögen, für die die Körperschaftsteuererhöhung bereits in Zeile 17 berechnet word...