Prof. Dr. Gerrit Frotscher
4.1 Zeile 29
In Zeile 29 sind die auf die jeweilige Sparte entfallenden Entgelte für Schulden einzutragen und entspricht im Wesentlichen der Zeile 41 des Vordrucks GewSt 1 A.
Die Finanzierungsaufwendungen sind in Zeile 29 als voller Betrag einzutragen. Der Ansatz mit 25 % bezieht sich auf alle Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG und ist erst in Zeile 39 zu berücksichtigen.
4.2 Zeile 30
In dieser Zeile werden die Renten und dauernden Lasten der jeweiligen Sparte zugeordnet. Der Betrag ist aus Zeile 42 des Vordrucks GewSt 1 A zu entnehmen und als voller Betrag einzutragen.
4.3 Zeile 31
Diese Zeile übernimmt den auf die jeweilige Sparte entfallenden Betrag der Gewinnanteile der stillen Gesellschafter aus Zeile 43 des Vordrucks GewSt 1 A. Es ist der volle Betrag einzutragen.
4.4 Zeile 32
Zeile 32 nimmt in der Vorspalte die auf die jeweilige Sparte entfallenden Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung fremder beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf. In der Vorspalte einzutragen ist der volle auf die jeweilige Sparte entfallende Betrag der Miet- und Pachzinsen, jedoch ohne den Betrag der Zeile 32a. Der in die Vorspalte der Zeile 32 einzutragende Betrag ergibt sich aus Zeile 44 des Vordrucks GewSt 1 A. Der in den Miet- und Pachtzinsen enthaltene Finanzierungsanteil, d. h. 20 % des auf die jeweilige Sparte entfallenden Betrags ist in die Hauptspalte zu übertragen.
4.5 Zeile 32a
In Zeile 32a sind die auf die jeweilige Sparte entfallenden Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für Elektrofahrzeuge, Hybridelektrofahrzeuge und Fahrräder einzutragen, bei denen die Hinzurechnung nur zur Hälfte der üblichen Hinzurechnung von 20 %, also nur in Höhe von 10 %, vorgenommen wird (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG). In der Vorspalte einzutragen ist der volle Betrag, der sich aus Zeile 44a des Vordrucks GewSt 1 A ergibt. In die Hauptspalte sind 10 % des Betrags der Vorspalte zu übertragen.
4.6 Zeile 33
Zeile 33 enthält die auf die jeweilige Sparte entfallende Hinzurechnung der Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. In der Vorspalte einzutragen ist der gesamte auf die Sparte entfallende Betrag der Miet- und Pachtzinsen aus Zeile 45 des Vordrucks GewSt 1 A. In die Hauptspalte zu übernehmen ist nur der in den Miet- und Pachtzinsen enthaltene Finanzierungsanteil, d. h. 50 % des auf die jeweilige Sparte entfallenden Betrags aus der Vorspalte.
4.7 Zeile 34
In dieser Zeile werden die auf die jeweilige Sparte entfallenden Aufwendungen für Konzessionen und Lizenzen zugeordnet. In der Vorspalte einzutragen ist der gesamte auf die Sparte entfallende Betrag der Aufwendungen, d. h. der auf die Sparte entfallende Betrag aus Zeile 46 des Vordrucks GewSt 1 A. In die Hauptspalte zu übernehmen ist nur der in den Aufwendungen enthaltene Finanzierungsanteil, d. h. 25 % des Betrags der Vorspalte.
4.8 Zeile 35
In dieser Zeile werden die Hinzurechnungen der Zeilen 29-34 um damit zusammenhängende Betriebsausgaben gekürzt. Finanzierungsaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Erträgen aus Anteilen an einer Körperschaft stehen, sind nicht nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen, sondern vermindern einen etwaigen Kürzungsbetrag hinsichtlich der Anteile an Kapitalgesellschaften. In Zeile 35 ist die Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsaufwendungen daher um die mit den Anteilen zusammenhängenden Finanzierungsaufwendungen zu vermindern. In Zeile 35 ist die Summe der Zeilen 20 aller Anlagen BEG, die der jeweiligen Sparte zuzurechnen sind, von den Finanzierungsaufwendungen abzuziehen. Der Betrag ergibt sich auch aus Zeile 67 des Vordrucks GewSt 1 A.
4.9 Zeile 36
In dieser Zeile ist die Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsaufwendungen der jeweiligen Sparte zu bilden. Es handelt sich um die Summe der Zeilen 29 bis 34 abzüglich des Betrags der Zeile 35.
4.10 Zeile 37
In dieser Zeile ist der Freibetrag für Finanzierungsaufwendungen in Höhe von 200.000 EUR bei der jeweiligen Sparte abzuziehen. Der Freibetrag ist durch das Gesetz v. 29.6.2020 von 100.000 EUR auf 200.000 EUR erhöht worden. Der Abzug ist auf die Summe der Finanzierungsaufwendungen in Zeile 36 beschränkt, darf also nicht zu einem Negativbetrag führen. Der Freibetrag wird von der Bruttosumme der Finanzierungsaufwendungen abgezogen, erfolgt also vor dem Ansatz der Finanzierungsaufwendungen mit 25 %. Dies entspricht dem Gesetz, da nach dem Wortlaut des § 8 Nr.1 GewStG der Freibetrag von der "Summe" der Finanzierungsaufwendungen abzuziehen ist, diese "Summe" nach den Einleitungsworten der Nr.1 aber die gesamten Finanzierungsaufwendungen sind, nicht nur 25 % hiervon.
Der Freibetrag ist im Verhältnis der in Zeile 36 für die einzelnen Sparten ausgewiesenen Beträge auf diese Sparten zu verteilen.
4.11 Zeile 38
Diese Zeile zeigt die Höhe der hinzuzurechnenden Finanzierungsaufwendungen nach Zuordnung des Freibetrags, aber vor dem Ansatz mit 25 % für die jeweilige Sparte. Zu errechnen ist der Betrag aus Zeile 36 abzüglich Zeile 37.
4.12 Zeile 39
In dieser Zeile wird der hinzuzurechnende Betrag ...