Prof. Dr. Gerrit Frotscher
4.1 Zeile 19
Dem um die Daten der Zeilen 13 bis 18 geminderten Betrag in Zeile 11 (gesondert festgestellter verbleibender Verlustabzug zum 31.12.2019, abzüglich nicht abzugsfähiger Verlust) ist in Zeile 19 der Verlust des Vz 2020 hinzuzurechnen. Dieser Verlust ist der negative Gesamtbetrag der Einkünfte aus Zeile 53 der Anlage ZVE. Dieser Betrag ist um laufende Verluste, die nach § 8c Abs. 1 KStG unabziehbar geworden sind, bereits gemindert (Zeile 36 der Anlage ZVE), sodass insoweit bei der Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags keine weitere Korrektur mehr erforderlich ist.
Ist das Einkommen nach Abzug von Gewinnen aus Umwandlungen im Rückwirkungszeitraum negativ, so ist dieser (höhere) negative Betrag aus Zeile 51 (Vorspalte) der Anlage ZVE statt des Betrags aus Zeile 53 der Anlage ZVE zu übernehmen. Ist der Stpfl. eine Organgesellschaft, ist der Betrag aus Zeile 17 der Anlage OG zu übernehmen.
4.2 Zeile 19a
Von dem Verlustvortrag und den negativen Einkünften des Vz 2020 ist ein Sanierungsertrag abzuziehen, der aus einer Sanierung des Vz 2019 stammt und dort nicht mit Verlusten verrechnet werden konnte. Dieser verbleibende Ertrag ist im Vz 2020 zu berücksichtigen und vermindert einen etwaigen im Vz 2020 erzielten Verlust. Der Betrag ist aus Zeile 36 der Anlage SAN des vorangegangenen Vz zu entnehmen.
4.3 Zeile 20
In Zeile 20 ist der Betrag einzutragen, für den der Verlust des Entstehungsjahrs 2020 auf das Jahr 2019 zurückgetragen werden soll. Wird wegen des Zusammentreffens mit einer Ausschüttung auf den Verlustrücktrag verzichtet, ist 0 einzutragen und das entsprechende Kästchen in Zeile 20 anzukreuzen. Wird in Zeile 20 kein Eintrag vorgenommen, führt die Finanzverwaltung den Rücktrag in der gesetzlich maximalen Höhe von derzeit 5 Mio. EUR durch. Aufgrund der Corona-Krise ist der Verlustrücktrag von bisher 1 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR erhöht worden und soll weiter auf 10 Mio. EUR erhöht werden. Durch den Eintrag in Zeile 20 kann der Stpfl. bis zu einem Betrag i. H. v. 5 bzw. 10 Mio. EUR entscheiden, ob ein Verlustrücktrag erfolgen soll.
Die "Mindestbesteuerung" nach § 10d Abs. 2 EStG gilt für den Verlustrücktrag nicht. Daher kann dieser außerhalb der Zeilen 22 ff. berücksichtigt werden.
Der Betrag des in Anspruch genommenen Verlustrücktrags ist von dem Betrag in Zeile 19 abzuziehen, da der durch den Verlustrücktrag verbrauchte Verlust nicht mehr für einen Verlustvortrag zur Verfügung steht.
4.4 Zeile 21
In dieser Zeile wird der vortragsfähige Verlust des Jahres 2020 ermittelt. Dieser ergibt sich aus dem im Vz 2020 erzielten Verlust (Zeile 19), zuzüglich eines bestehendes Verlustvortrags (Zeile 17), abzüglich der durch Sanierung untergegangenen Verluste (Zeile 18) bzw. eines vorgetragenen Sanierungsertrags (Zeile 19a) und des in den Vz 2019 zurückgetragenen Verlusts (Zeile 20).