Prof. Dr. Gerrit Frotscher
7.1 Vor Zeilen 29–37
In den Zeilen 29–37 wird der fortführungsgebundene Verlustvortrag gem. § 8d KStG ermittelt. Dieser ist gem. § 8d Abs. 1 Satz 7 KStG gesondert festzustellen.
Ein fortführungsgebundener Verlustvortrag entsteht, wenn der Stpfl. im Falle eines schädlichen Anteilseignerwechsels gem. § 8c KStG einen Antrag stellt und die Voraussetzungen des § 8d KStG vorliegen. Die fortführungsgebundenen Verluste sind vor den übrigen Verlusten zu verrechnen (§ 8d Abs. 1 Satz 8 KStG).
Fortführungsgebundene Verluste entstehen bei der Körperschaft, wenn
- ein schädlicher Beteiligungserwerb gem. § 8c KStG erfolgt ist, d. h. mehr als 50 % an einen Dritten, der nicht zum Konzern gehört, innerhalb von 5 Jahren übertragen worden sind,
- sie seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten Vz, der dem Vz des schädlichen Beteiligungserwerbs folgt, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält,
- in diesem Zeitraum bis zum Schluss des Vz des schädlichen Beteiligungserwerbs kein schädliches Ereignis im Sinne von Abs. 2 stattgefunden hat,
- die Verluste nicht aus der Zeit vor einer Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs herrühren,
- sie seit Beginn des dritten Vz, der dem Vz des schädlichen Beteiligungserwerbs folgt, nicht Organträger war oder an einer Mitunternehmerschaft beteiligt war.
Ein schädliches Ereignis in diesem Sinne ist:
- Einstellung des Geschäftsbetriebs,
- Ruhend-Stellung des Geschäftsbetriebs,
- Änderung der Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebs,
- Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs,
- Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft,
- der Stpfl. wird Organträger,
- Übertragung von Wirtschaftsgütern auf den Stpfl. zu einem Wert, der unter dem gemeinen Wert liegt.
Keine Voraussetzung ist, dass die Stille-Reserven-Klausel des § 8c KStG nicht eingreift und die Verluste gem. § 8c KStG tatsächlich untergehen würden; im Regelfall macht es aber keinen Sinn, in diesem Fall die frei verrechenbaren Verluste durch einen Antrag gem. § 8d KStG zu fortführungsgebundenen Verlusten zu machen.
Fortführungsgebundene Verluste entstehen nur bei einem entsprechenden Antrag des Stpfl. Ein derartiger Antrag ist in der Anlage Verluste nicht vorgesehen, sondern wird in der Anlage WA (Zeile 27) gestellt. Wird der Antrag gestellt, ist in Zeile 36 ein Zugang von fortführungsgebundenen Verlusten einzutragen. Der Antrag ist in der Steuererklärung für den Vz des schädlichen Beteiligungserwerbs zu stellen; in 2020 ist der Antrag daher zu stellen, wenn der schädlichen Beteiligungserwerb gem. § 8c KStG in 2020 oder im abweichenden Wirtschaftsjahr 2019/2020 erfolgt ist.
7.2 Zeile 29
In diese Zeile ist der fortführungsgebundene Verlustvortrag aus dem Vorjahr einzutragen. Er ist der Veranlagung 2019 zu entnehmen. Dieser Betrag ist der Ausgangspunkt für die Entwicklung des Gesamtbetrags am Ende des Vz 2020 an fortführungsgebundenen Verlustvorträgen.
7.3 Zeile 30
In Zeile 30 ist der Betrag aus Zeile 29 (fortführungsgebundener Verlustvortrag aus dem vorangehenden Vz) um den Betrag zu mindern, der aufgrund eines schädlichen Ereignisses i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG wegfällt. Ein schädliches Ereignis kann die Einstellung, die Ruhend-Stellung, die Änderung der Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebs, die Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs, die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, der Eintritt in die Organträgerstellung oder die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die Körperschaft zu einem Wert, der unter dem gemeinen Wert liegt, sein.
Tritt ein schädliches Ereignis ein, gehen die fortführungsgebundenen Verlustvorträge grundsätzlich in voller Höhe unter; dies gilt aber nicht, soweit stille Reserven vorhanden sind. Das Formular verweist für den Betrag der untergehenden Verluste auf Zeile 29. Damit ginge im Falle eines schädlichen Ereignisses immer der fortführungsgebundene Verlustvortrag in voller Höhe unter. Dieser Verweis berücksichtigt nicht, dass ein Untergang nicht erfolgt, soweit stille Reserven vorhanden sind.
Sofern zum Schluss des Vz 2019 stille Reserven vorhanden sind, kommt es nicht zu einem Untergang von fortführungsgebundenen Verlusten. In Zeile 30 ist nur der Betrag der tatsächlich untergehenden Verluste einzutragen; die Berechnung dieses Betrags unter Berücksichtigung von stillen Reserven hat auf einem extra Blatt zu erfolgen.
7.4 Zeile 31
Diese Zeile bleibt frei.
7.5 Zeile 32
In dieser Zeile sind weitere Tatbestände zu berücksichtigen, die den fortführungsgebundenen Verlustvortrag aus Zeile 29 mindern. Dabei handelt es sich um Sachverhalte, die bereits bei der Ermittlung der Verlustvorträge berücksichtigt worden sind, aber auch die fortführungsgebundenen Verlustvorträge verringern. Grundsätzlich werden, sofern ein Antrag gem. § 8d KStG gestellt wird, alle bestehenden Verlustvorträge zu fortführungsgebundenen Verlustvorträgen. Eine Aufteilung in fortführungsgebundene Verlustvorträge und übrige Verlustvorträge ist daher nur dann erforderlich, wenn nach dem Antrag des § 8d KStG (z. B. in späteren Vz) Verlustvorträge entstehen. In Zeile 32 ist die Summe der
- durch einen schädlichen Beteiligungserwerb...