Prof. Dr. Gerrit Frotscher
8.1 Vor Zeilen 38–43
In diesen Zeilen ist anzugeben, welcher Teil des in Zeile 11 bzw. Zeile 14a ausgewiesenen verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2020 auf 1990 entstandene Verluste im Beitrittsgebiet entfällt. Der Betrag ist folgendermaßen zu entwickeln:
Betrag der Verlustvorträge in Zeile 11 bzw. 14a, die auf in 1990 entstandene Verluste im Beitrittsgebiet entfallen (Zeile 38);
davon ab: unabziehbar gewordene Verluste, die in den Zeilen 15, 16 bzw. 18 enthalten sind;
korrigiert um: Untergang bzw. Erhalt des fortführungsgebundenen Verlustvortrags in Zeilen 39, 40;
davon ab: in Zeilen 25 und 27 enthaltene Verluste aus dem Beitrittsgebiet;
ergibt: verbleibender Verlust aus dem Beitrittsgebiet.
Die Entwicklung der in 1990 entstandenen Verluste im Beitrittsgebiet hat Bedeutung für die Entwicklung des steuerlichen Einlagekontos (Zeile 115 des Vordrucks KSt 1 F).
8.2 Zeile 38
Hier ist anzugeben, welcher Teil des gesondert festgestellten verbleibenden Verlustvortrags aus Zeilen 11 und 12 bis zum 31.12.1990 auf Verluste aus dem Beitrittsgebiet entfällt. Diese Eintragung hat Bedeutung für die Entwicklung des steuerlichen Einlagekontos (Zeile 115 des Vordrucks KSt 1 F).
8.3 Zeile 39
Von dem zum 31.12.2019 festgestellten Verlustvortrag (Zeile 38) sind diejenigen Verluste abzuziehen, die fortführungsgebunden i. S. d. § 8d KStG sind und die durch ein schädliches Ereignis im Vz 2020 gem. § 8d Abs. 2 KStG in diesem Vz untergehen. Ein schädliches Ereignis kann die Einstellung, die Ruhend-Stellung, die Änderung der Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebs, die Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs, die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, der Eintritt in die Organträgerstellung oder die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die Körperschaft zu einem Wert, der unter dem gemeinen Wert liegt, sein.
In Zeile 39 sind im Falle eines schädlichen Ereignisses alle fortführungsgebundenen Verluste einzutragen. Da bei einem Antrag gem. § 8d KStG alle bis dahin bestehenden Verluste fortführungsgebunden sind und die Verluste aus dem Beitrittsgebiet nur vor Einführung des § 8d KStG entstanden sein können, sind alle Verluste fortführungsgebunden und es ist der Betrag aus Zeile 38 einzutragen.
8.4 Zeile 40
Zeile 40 berücksichtigt, dass im Falle eines schädlichen Ereignisses i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG fortführungsgebundene Verlustvorträge insoweit bestehen bleiben, wie stille Reserven vorhanden sind.
Sofern zum Schluss des Vz 2019 stille Reserven vorhanden sind, kommt es damit zu keinem Untergang von fortführungsgebundenen Verlusten. In Zeile 40 ist der Betrag der weiter bestehenden fortführungsgebundenen Verlustvorträge einzutragen; die Berechnung dieses Betrags unter Berücksichtigung von stillen Reserven hat auf einem gesonderten Blatt zu erfolgen. Der Betrag ergibt sich aus Zeile 14 und kann höchstens der der durch das schädliche Ereignis untergehenden Verluste (Zeile 38) sein.
8.5 Zeile 41
Hier ist anzugeben, welcher Betrag an Verlusten aus dem Beitrittsgebiet für das Jahr 1990 in den Zeilen 15, 16 und 18 enthalten ist, also nach § 8c KStG oder infolge der Abspaltung verloren gegangen ist. Dieser Betrag ist erforderlich zur Entwicklung des Betrags in Zeile 43.
8.6 Zeile 42
In dieser Zeile ist der Betrag anzugeben, der beim Verlustabzug in Zeile 25 (1 Mio. EUR-Freigrenze) und Zeile 27 (60 % der Einkünfte des 1 Mio. EUR übersteigenden Betrags) auf in 1990 im Beitrittsgebiet entstandene Verluste entfällt.
8.7 Zeile 43
In dieser Zeile ergibt sich die Summe des verbleibenden Verlustvortrags, soweit er auf Verluste, die im Jahr 1990 im Beitrittsgebiet entstanden sind, entfällt.