Prof. Dr. Gerrit Frotscher
18.1 Zeile 56
In dieser Zeile ist der Verlustabzug einzutragen, der im Vz 2020 geltend gemacht werden kann. Diese Zeile sowie Zeile 58 sind nur auszufüllen, wenn der Betrag in Zeile 53 positiv ist. Der Verlustabzug setzt sich zusammen aus
- dem verbleibenden Verlustvortrag der Veranlagungszeiträume 1985–2019;
- dem nach § 57 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Verlust aus der ehemaligen DDR und Berlin/Ost des Jahres 1990, ohne dass dies ausdrücklich genannt ist.
Der Verlustrücktrag aus dem Folgejahr wird wegen des bestehenden Antragsrechts erst in Zeile 58 berücksichtigt.
Der Verlustabzug ist auf einen Vorwegabzug von 1 Mio. EUR sowie 60 % des um den Vorwegabzug geminderten Gesamtbetrags der Einkünfte begrenzt. Diese Höchstbeträge werden in Zeile 25 der Anlage Verluste (Vorwegabzug) und Zeile 27 der Anlage Verluste (60 % des verminderten Gesamtbetrags der Einkünfte) ermittelt. In Zeile 56 einzutragen ist daher die Summe der Zeilen 25 und 27. Außerdem zu erfassen ist der Betrag der Zeile 5 der Anlage Invest-Verluste.
Die Zeile 56 ist nicht auszufüllen, wenn die Kapitalgesellschaft eine "Eigengesellschaft" i. S. d. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG ist, weil die Mehrheit der Stimmrechte an der Kapitalgesellschaft juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusteht und diese nachweislich die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen. In diesem Fall ist ein gesonderter Verlustvortrag in Zeile 57 vorzunehmen.
18.2 Zeile 57
Diese Zeile ist nur von Kapitalgesellschaften auszufüllen, an denen unmittelbar oder mittelbar eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Stimmrechte halten ("Eigengesellschaften"). Zudem müssen diese juristischen Personen des öffentlichen Rechts nachweislich als Anteilseigner der Kapitalgesellschaft ausschließlich die Verluste aus Dauerverlustgeschäften der Kapitalgesellschaft tragen. Nicht ausreichend ist, wenn neben juristischen Personen des öffentlichen Rechts noch andere Anteilseigner vorhanden sind und die Dauerverluste anteilig auf alle Gesellschafter aufgeteilt werden.
Für diese Gesellschaften erfolgt ein separater Verlustvortrag entsprechend den einzelnen Sparten; Verluste einer Sparte können nur von Gewinnen derselben Sparte abgezogen werden.
Der Verlustvortrag der einzelnen Sparten wird in den Zeilen 215 ff. der Anlage ÖHK ermittelt. Der im Jahr 2020 abzuziehende Verlustvortrag wird pro Sparte in Zeile 233 der Anlage ÖHK des Jahres 2020 ermittelt und in der Hauptspalte dieser Zeile ausgewiesen. Von dort ist er als einheitliche Summe nach Zeile 57 der Anlage ZVE zu übertragen und dort von den Einkünften abzuziehen. Damit ist der Verlustvortrag aus früheren Jahren pro Sparte durchgeführt.
18.3 Zeile 58
Zeile 58 enthält den Verlustrücktrag aus dem Jahr 2021 auf 2020. Der Verlustrücktrag ist antragsabhängig, d. h., der Stpfl. kann sowohl wählen, ob ein Verlustrücktrag durchgeführt werden soll, als auch, im Rahmen der angefallenen Verluste, in welcher Höhe der Verlustrücktrag erfolgen soll. Das Wahlrecht wird in Zeile 20 des Vordrucks Verluste für das Verlustentstehungsjahr ausgeübt. Der Verlustrücktrag ist aufgrund der Änderung des § 10d EStG durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 auf 5 Mio. EUR erhöht worden. eine weitere Erhöhung auf 10 Mio. EUR ist geplant.
Hinzuweisen ist darauf, dass die Erhöhung des Betrags des Verlustrücktrags auch für Verluste des Jahres 2020 gilt, die damit bis zu 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR auf den Vz 2019 zurückgetragen werden können. Vgl. hierzu Erl. zu Zeile 20 des Vordrucks Verluste.
Ebenfalls in Zeile 58 zu erfassen ist ein rücktragsfähiger Verlust nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG; hierzu Erl. Vor Zeilen 47–51. Soweit ein Verlust des Folgejahres nach § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 12 EStG mit dem Sanierungsertrag verrechnet wird, ist er nicht rücktragsfähig. Die Position in Zeile 58 ist daher entsprechend zu vermindern.
Ebenfalls hier zu erfassen ist ein rücktragsfähiger Verlust nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG; hierzu Erl. Vor Zeilen 47-51.
Diese Zeile ist nicht auszufüllen, wenn die Mehrheit der Stimmrechte an der Kapitalgesellschaft juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusteht (Eigengesellschaft) und diese nachweislich die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen. In diesem Fall ist ein gesonderter Verlustrücktrag in Zeile 59 vorzunehmen.
18.4 Zeile 59
Die Zeile ist nur von Kapitalgesellschaften auszufüllen, an denen unmittelbar oder mittelbar eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Stimmrechte halten (Eigengesellschaften). Zudem müssen diese juristischen Personen des öffentlichen Rechts nachweislich als Anteilseigner der Kapitalgesellschaft ausschließlich die Verluste aus Dauerverlustgeschäften der Kapitalgesellschaft tragen. Nicht ausreichend ist, wenn neben juristischen Personen des öffentlichen Rechts noch andere Anteilseigner vorhanden sind und die Dauerverluste anteilig auf alle Gesellschafter aufgeteilt werden. Für diese Gesellschaften erfolgt ein separater Rücktrag der Verluste einer Sparte auf Einkünf...