Prof. Dr. Gerrit Frotscher
19.1 Vor Zeilen 71–73
Die Zeilen 71–73 dienen der Angabe, welcher Tarifsteuersatz auf die Körperschaft im Vz 2020 anzuwenden ist, und bei Anwendung eines weiteren Steuersatzes neben dem Tarifsteuersatz der Aufteilung des zu versteuernden Einkommens.
Die Aufteilung der Einkommensteile muss nur erfolgen, wenn neben dem Tarifsteuersatz andere Steuersätze zur Anwendung kommen. Für die Aufteilung gelten folgende Grundsätze:
Soweit die Einkommensteile unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, sind Abzugsbeträge, die nicht unmittelbar einem bestimmten Einkommensteil zugeordnet werden können, von den am höchsten belasteten Einkommensteilen abzuziehen (z. B. Verlustabzug, Spenden).
Soweit die Einkommensteile gleichen Steuersätzen unterliegen, sind diese Abzugsbeträge im Verhältnis dieser Einkommensteile zueinander aufzuteilen und den Einkommensteilen entsprechend zuzuordnen.
19.2 Zeile 71
In dieser Zeile ist der Teil des dem Tarifsteuersatz von 15 % unterliegenden zu versteuernden Einkommens sowie die darauf entfallende Steuer anzugeben.
19.3 Zeilen 72–72a
In Zeile 72 können Einkommensteile mit abweichenden Steuersätzen eingetragen werden. Ebenfalls anzugeben ist die Vorschrift, aus der sich der abweichende Steuersatz ergibt.
Möglich sind folgende abweichende Steuersätze:
- Ausländische Einkünfte mit Pauschalierung der Körperschaftsteuer nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 5 EStG. Da der Pauschalierungssteuersatz nach dem geltenden Pauschalierungserlass aber 25 % beträgt, hat er gegenüber dem Tarifsteuersatz zurzeit keine selbstständige Bedeutung.
- Ermäßigter Steuersatz nach § 34b Abs. 1, 3 EStG für Kalamitäts-Holznutzungen.
- Besonderer Steuersatz nach § 5 Abs. 1 ForstschädenAusglG, der auf den Steuersatz des § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EStG verweist.
- Ermäßigter Steuersatz nach § 4 der Wasserkraftwerksverordnung.
Außerdem kann nach § 23 Abs. 2 KStG i. V. m. § 51 Abs. 3 KStG ein abweichender Steuersatz aufgrund einer Rechtsverordnung gelten. Für den Vz 2020 ist eine solche Rechtsverordnung nicht ergangen.
In Zeile 72a ist der Teilbetrag aus dem zu versteuernden Einkommen (Zeile 70) anzugeben, der dem besonderen Steuersatz unterliegt, sowie die sich hieraus ergebende Körperschaftsteuer.
19.4 Zeile 73
Diese Zeile enthält die Erhöhung der Körperschaftsteuer, die sich ergibt, wenn eine Gewinnausschüttung die Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 KStG, im Fall des Übergangs des Vermögens nach § 40 Abs. 3 KStG a. F., in den Fällen der §§ 9, 10 UmwStG a. F. oder 16 UmwStG oder im Fall der Liquidation nach § 40 KStG auslöst. Der entsprechende Betrag ergibt sich aus der Summe der Zeilen 17, 31 und 45 aller Anlagen KSt 1 F–38. Da der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 4 KStG letztmalig auf den 31.12.2006 zu ermitteln ist, kann die Körperschaftsteuererhöhung im Vz 2020 nur noch in Sonderfällen eintreten, nämlich dann, wenn die Körperschaft die Weitergeltung des bisherigen Rechts nach § 34 Abs. 14 KStG beantragt hat.