Prof. Dr. Gerrit Frotscher
2.1 Zeilen 3–4
Diese Zeilen enthalten die Bezeichnung und den Gegenstand des Unternehmens (Steuerpflichtigen). Als Bezeichnung ist bei im Handels- bzw. Genossenschaftsregister eingetragenen Unternehmen die Firma anzugeben, sonst die Bezeichnung, unter der der Unternehmer im Geschäftsverkehr auftritt.
Der Gegenstand des Unternehmens ist in Zeile 4 möglichst genau zu bezeichnen.
2.2 Zeilen 5–10
Diese Zeilen bleiben frei.
Die bis zum Erhebungszeitraum 2019 in diesen Zeilen enthaltene Abfrage zur Anschrift des Unternehmers ist gestrichen worden, da diese Daten zur Identifikation des Stpfl. nicht erforderlich sind. Änderungen der Geschäftsanschrift und der Bankverbindung sind dem Finanzamt außerhalb der Steuererklärung elektronisch über das Elster-Programm oder schriftlich mitzuteilen.
2.3 Zeile 11
In dieser Zeile ist anzugeben, ob der Steuerbescheid einem Empfangsbevollmächtigten bzw. Postempfänger bekanntgegeben werden soll. Die Zeile ist nur auszufüllen, wenn dem Finanzamt noch keine Empfangsvollmacht vorliegt. Ist das der Fall oder wird Zeile 11 ausgefüllt, gibt die Finanzverwaltung den Steuerbescheid an den dort genannten Empfangsbevollmächtigten bekannt. Im anderen Fall erfolgt die Bekanntgabe an den Unternehmer. Als Empfangsbevollmächtigter kommt insbesondere ein Steuerberater in Betracht.
2.4 Zeile 12
In dieser Zeile ist durch Eintrag einer Schlüsselzahl anzugeben, ob der Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen betrieben wird.
2.5 Zeile 13
In dieser Zeile ist anzugeben, ob das Gewerbe im Erhebungszeitraum ganz oder überwiegend als Hausgewerbe i. S. d. § 11 Abs. 3 GewStG betrieben wurde. Bei einem Hausgewerbetreibenden verringert sich die Gewerbesteuer-Messzahl auf 56 %.
Hausgewerbetreibender ist nach § 2 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz, wer in eigener Betriebsstätte mit nicht mehr als 2 fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, verarbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet.
2.6 Zeile 14
In dieser Zeile ist durch Ankreuzen die Rechtsform des Gewerbebetriebs anzugeben. Aufgeführt sind alle denkbaren Rechtsformen einschließlich ausländischer Rechtsformen, die einer deutschen Rechtsform entsprechen.
Bei einer atypisch stillen Gesellschaft ist Steuerschuldner der Tätige. Es liegt daher nur ein einziger Gewerbebetrieb vor, sodass nur eine einzige Gewerbesteuererklärung abzugeben ist (R 5.1 Abs. 2 GewStR). Gleiches gilt, wenn Gewerbebetrieb des Tätigen und eine atypische stille Gesellschaft einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden. Unterhält der Tätige neben der atypischen stillen Gesellschaft dagegen einen selbstständigen Gewerbebetrieb, ist für jeden der Betriebe eine Gewerbesteuererklärung abzugeben.
2.7 Zeile 15
In dieser Zeile ist anzugeben, ob im Erhebungszeitraum ein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft (Aufnahme einer weiteren Person als Gesellschafter) oder eine Personengesellschaft in ein Einzelunternehmen (Ausscheiden aller Gesellschafter bis auf einen) umgewandelt wurde. In diesem Fall endet die sachliche Steuerpflicht nicht, sondern besteht fort, wenn das Unternehmen unverändert fortgeführt wird (R 2.7 Abs. 2 GewStR). Es endet jedoch die persönliche Steuerpflicht des Einzelunternehmens und der Personengesellschaft bzw. sie beginnt neu. Für jeden Steuerschuldner ist eine gesonderte Gewerbesteuererklärung abzugeben. Da jedoch die sachliche Gewerbesteuerpflicht bestehen bleibt, ist der Messbetrag bei einem solchen unterjährigen Rechtsformwechsel einheitlich für den ganzen Erhebungszeitraum zu ermitteln, dem Einzelunternehmen und der Personengesellschaft anteilig zuzurechnen, und dann für das Einzelunternehmen bzw. die Personengesellschaft in jeweils einer gesonderten Messbetragsfestsetzung zu erfassen (R 5.1 Abs. 1 Satz 3 GewStR). Der Freibetrag wird entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nicht nach der Dauer der persönlichen Steuerpflicht aufgeteilt, sondern im Verhältnis der von den Stpfl. jeweils erzielten Gewerbeerträge unter Berücksichtigung der jeweils anfallenden Hinzurechnungen und Kürzungen.
In Zeile 15 ist lediglich das Datum des unterjährigen Rechtsformwechsels anzugeben. Der einheitlich ermittelte Gewerbeertrag für den Erhebungszeitraum ist in Zeile 110 und die für die Aufteilung erforderlichen Gewerbeerträge des Einzelunternehmens und der Personengesellschaft in den Zeilen 111, 112 einzutragen.
Bei einer atypisch stillen Gesellschaft ist Steuerschuldner der Tätige. Die Gründung oder Auflösung einer atypisch stillen Gesellschaft stellt daher keine Beendigung und Neubegründung der persönlichen Steuerpflicht dar. Es liegt daher nur ein einziger Gewerbebetrieb vor, sodass nur eine einzige Gewerbesteuererklärung abzugeben ist (R 5.1 Abs. 2...