Prof. Dr. Gerrit Frotscher
7.1 Zeile 55
In Zeile 55 sind die Gewinnanteile des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA nach § 8 Nr. 4 GewStG hinzuzurechnen. Erfasst werden nur die Vergütungen, die der Gesellschafter aufgrund seiner Stellung als persönlich haftender Gesellschafter erhält, einschließlich etwaiger Tätigkeitsvergütungen und Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung, nicht jedoch Dividenden, die er als Aktionär der KGaA für seine Einlagen auf das Grundkapital bezieht. Ebenfalls nicht in dieser Zeile erfasst werden Darlehens-, Miet- und Pachtzinsen, die die KGaA dem persönlich haftenden Gesellschafter für die darlehensweise Überlassung von Kapital oder die Vermietung oder Verpachtung von materiellen oder immateriellen Wirtschaftsgütern zahlt. Diese Vergütungen werden nach § 8 Nr. 1 GewStG als Finanzierungsanteile bei der KGaA hinzugerechnet (R 8.2 Satz 4 GewStR).
Diese Vergütungen sind bei der Einkommensermittlung der KGaA nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG abgezogen und ertragsteuerlich bei dem persönlich haftenden Gesellschafter erfasst worden. Da das Verhältnis zwischen persönlich haftendem Gesellschafter und KGaA nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG aber mitunternehmerähnlich ist, müssen diese Gewinnanteile und Sondervergütungen wie bei einer Mitunternehmerschaft auf der Ebene der KGaA von der Gewerbesteuer erfasst werden. Die Hinzurechnung bei der KGaA hat auch dann zu erfolgen, wenn der persönlich haftende Gesellschafter selbst gewerbesteuerpflichtig ist. In diesem Fall ist der Gewerbeertrag bei dem persönlich haftenden Gesellschafter nach § 9 Nr. 2b GewStG zu kürzen, um eine doppelte Belastung mit Gewerbesteuer zu vermeiden. Im Ergebnis werden diese Vergütungen also bei der KGaA, nicht bei dem persönlich haftenden Gesellschafter der Gewerbesteuer unterworfen (s. auch Zeile 72).
7.2 Zeile 56
In dieser Zeile sind Verlustanteile aus in- und ausländischen Personengesellschaften nach § 8 Nr. 8 GewStG hinzuzurechnen, an denen das Unternehmen beteiligt ist. Inländische Personengesellschaften unterliegen selbstständig, ausländische Personengesellschaften überhaupt nicht der Gewerbesteuer. Ebenso wie die Gewinnanteile von diesen Personengesellschaften in Zeile 71 abgezogen werden, damit sie nicht der Gewerbesteuer bei dem Gesellschafter unterliegen, werden Verlustanteile in Zeile 56 hinzugerechnet.
Die Hinzurechnung hat nur zu erfolgen, wenn der Verlust bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb abgezogen wurde. Das ist nicht der Fall, wenn mit dem ausländischen Staat, in dem die Personengesellschaft belegen ist, ein DBA besteht und Deutschland die Freistellungsmethode anwendet. Dann wurde das negative Ergebnis bereits bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ausgeschieden.
Sind in dem Verlustanteil Einkünfte aus Kapitalbeteiligungen enthalten, ist zu berücksichtigen, dass diese Einkünfte aufgrund des § 3 Nr. 40 EStG bzw. des § 8b Abs. 1, 2 KStG nicht oder nicht in vollem Umfang im Gewinn aus Gewerbebetrieb enthalten sind, sofern nicht ein Anwendungsfall des § 8b Abs. 4 KStG vorliegt. Daher sind Korrekturen vorzunehmen, die denjenigen bei unmittelbar gehaltenen Kapitalbeteiligungen entsprechen (Zeilen 61 ff.).
Der Betrag ist, obwohl er negativ ist, ohne Minuszeichen einzutragen, da es zu einer Hinzurechnung kommt.
Soweit Arbeitsgemeinschaften nach § 2a GewStG nicht selbstständig der Gewerbesteuer unterliegen, sind Verlustanteile hieraus nicht hinzuzurechnen.
7.3 Zeile 57
Diese Zeile betrifft nur Körperschaften.
In dieser Zeile sind alle Spenden und Beiträge i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG nach § 8 Nr. 9 GewStG hinzuzurechnen, soweit sie den Gewinn aus Gewerbebetrieb und damit auch den in Zeile 33 eingetragenen Betrag gemindert haben. Diese Hinzurechnung kommt nur für Kapitalgesellschaften in Betracht, da diese keine private Sphäre haben und daher bei ihnen alle Aufwendungen den Gewinn mindern. Steuerlich abziehbare und nicht abziehbare Spenden und Beiträge sind bei Körperschaften also bei der Gewinnermittlung abgezogen worden. Bei Einzelunternehmen wird der Abzug bei der Einkommensermittlung vorgenommen, nicht bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb, und damit in der Privatsphäre, sodass diese Aufwendungen den in Zeile 33 eingetragenen Betrag nicht gemindert haben können. Bei Personengesellschaften erfolgt die Berücksichtigung entsprechend bei den Gesellschaftern; es gilt daher dasselbe wie für Einzelunternehmen.
Spenden und Beiträge, soweit sie wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke bei Ermittlung des Gewerbeertrags abzugsfähig sind, werden erst als Kürzung in den Zeilen 74 ff. berücksichtigt.
7.4 Zeile 58
In Zeile 58 sind Vermögensminderungen aus Beteiligungen nach § 8 Nr. 10 GewStG hinzuzurechnen, bei denen die Gewinnausschüttungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen ware...