Prof. Dr. Gerrit Frotscher
5.1 Vor Zeilen 3 ff.
In den Zeilen 3 ff. sind die anrechenbaren bzw. abziehbaren ausländischen Steuern für die eigene wirtschaftliche Tätigkeit zu ermitteln. Nicht zu erfassen sind dagegen ausländische Steuern, die auf zugerechneten Einkünften (z. B. über eine Mitunternehmerschaft oder eine Organgesellschaft) erhoben worden sind.
Ist der Stpfl. eine Organgesellschaft, hat er ebenfalls die Zeilen 3 ff. auszufüllen. Die Anlage AESt ist dann eine Anlage zur gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung gem. § 14 Abs. 5 KStG. Die Beträge, die die Organgesellschaft in die Zeilen 3 ff. einträgt, sind in die Anlage AESt des Organträgers in die Zeilen 36–40 einzutragen.
5.2 Zeile 3
In diese Zeile ist der Betrag der gem. § 8b KStG steuerfreien Einkünfte und Veräußerungsgewinne einzutragen. Steuerfrei gem. § 8b KStG können Einkünfte in Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft gem. § 8b Abs. 1 KStG sein, die nicht gem. § 8b Abs. 4 KStG steuerpflichtig sind (d. h. keine Ausschüttungen aus Streubesitzbeteiligungen). Aufgrund der Steuerfreiheit dieser Einkünfte kann auch keine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer erfolgen.
Sofern die Voraussetzungen des § 8b Abs. 4 KStG nicht erfüllt sind und diese Einkünfte daher steuerpflichtig sind, sind sie nicht über Zeile 3 aus den ausländischen Einkünften auszuscheiden. Aufgrund der Steuerpflicht im Inland kann auch eine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die auf diese Einkünfte entfallende deutsche Steuer erfolgen.
Ebenfalls in Zeile 3 einzutragen, sind Veräußerungsgewinne, die gem. § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei sind. Diese sind gekürzt um damit im Zusammenhang stehende Gewinnminderungen (z. B. Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem Verkauf) einzutragen.
Auch insoweit kann aufgrund der Steuerfreiheit dieser Gewinne keine Steueranrechnung erfolgen.
5.3 Zeile 4
In diese Zeile sind die ausländischen Steuern einzutragen, die auf Einnahmen entfallen, die gem. § 8b KStG steuerfrei sind (Zeile 3). Insoweit sind die ausländischen Steuern nicht anrechenbar, da auf die Einnahmen keine deutsche Steuer entfällt, die den Anrechnungshöchstbetrag darstellt.
5.4 Zeile 5
In Zeile 5 ist der Betrag der ausländischen Steuer anzugeben, der mit gem. § 8b KStG steuerfreien Einkünften im Zusammenhang steht. Ausländische Steuern, die mit steuerfreien Einkünften aus ausländischen Kapitalgesellschaften i. S. v. § 8b Abs. 1 KStG in Zusammenhang stehen, können lt. Gesetzeswortlaut nicht gem. § 34c Abs. 3 EStG abgezogen werden, da auch insoweit erforderlich ist, dass die jeweiligen Einkünfte in Deutschland besteuert sind. Es bleibt daher fraglich, welche ausländischen Steuern in diese Zeile einzutragen sind. Denkbar ist nur der Fall, dass die Einkünfte zwar grundsätzlich steuerfrei sind, aber die Anwendung des § 8b KStG gesetzlich ausgeschlossen ist, z. B. gem. § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG auf Ebene einer Organschaft. Anders als bei dem Abzug gem. § 34c Abs. 2 EStG soll ein Abzug der ausländischen Steuern gem. § 34c Abs. 3 EStG auf Ebene der Organgesellschaft erfolgen; bei dieser sind Beteiligungserträge aber steuerpflichtig.
5.5 Zeile 6
In diese Zeile sind die Einkünfte einzutragen, die gem. § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei sind. Im Rahmen einer Körperschaftsteuererklärung kann das Teileinkünfteverfahren nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Beteiligungserträge zwar von einer Körperschaft erzielt werden, das Einkommen dieser Körperschaft aber im Rahmen einer Organschaft einer natürlichen Person (ggf. über eine Personengesellschaft) zugerechnet wird. Da die Anrechnung der ausländischen Steuer bei einer Organschaft beim Organträger (und damit bei der natürlichen Person) zur Anwendung kommt, ist in diesen Fällen das Teileinkünfteverfahren anzuwenden, auch wenn die Einkünfte von einer Körperschaft erzielt werden. Da die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens die Zurechnung des Einkommens in einer Organschaft voraussetzt, ist diese Zeile nur von Organgesellschaften auszufüllen. Auch wenn die Anrechnung der ausländischen Steuer auf Ebene des Organträgers erfolgt, ist über die Steuerfreiheit der Einkünfte bereits auf Ebene der Organgesellschaft zu entscheiden.
Ebenfalls in dieser Zeile sind ein Übernahmegewinn gem. § 4 Abs. 7 UmwStG und fiktive Vollausschüttungen bei einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft gem. § 7 UmwStG zu erfassen. Diese Einkünfte sind (fiktive) Ausschüttungen und damit steuerlich ebenso wie Dividenden zu behandeln.
Die steuerfreien Beträge sind um die mit diesen Beträgen in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, Veräußerungskosten etc., die gem. § 3c Abs. 2 Satz 1 Hs 2 EStG nicht abzugsfähig sind, zu kürzen.
5.6 Zeile 7
In Zeile 7 ist der Betrag der ausländischen Steuer einzutragen, der auf gem. § 3 Nr. 40 EStG steuerfreie Einkünfte entfällt (Zeile 6). Sie können zwar in voller Höhe angerechnet werden, allerdings kann der Abzug nur in der Höhe erfolgen, wie die ausländische Steuer nicht auf den gem. § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Anteil entfällt. In Zeile 7 ist aber nicht nur der abzugsfähige, sondern ...