Prof. Dr. Gerrit Frotscher
2.1 Laufende Bezüge
2.1.1 Zeile 11
Zeile 11 enthält Angaben und Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit § 8b Abs. 1 KStG. Bezieht eine Körperschaft unter § 8b Abs. 1 KStG fallende Einkünfte über eine Personengesellschaft, sind diese Einkünfte nach § 8b Abs. 6 KStG ebenso steuerfrei wie bei direktem Bezug durch die Körperschaft. Diese Besteuerungsgrundlagen sind nur insoweit in Zeile 11 einzutragen, als sie sich aus der Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft ergeben. Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit § 8b Abs. 1 KStG, die sich aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei der Personengesellschaft ergeben, sowie in einem Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG (Betriebs- oder Teilbetriebsveräußerung) enthaltene, nach § 8b KStG nicht zu berücksichtigende Vermögensmehrungen oder -minderungen sind in den folgenden Zeilen zu erfassen.
Ebenfalls nicht zu erfassen sind Vorgänge im Zusammenhang mit § 8b Abs. 10 KStG, allerdings nur, soweit es sich um "fiktive" Einkünfte handelt (Vorbem. zu Zeilen 81–84). "Reale" Einkünfte sind in Zeile 21 zu erfassen. Die Daten zu den "fiktiven" Einkünften gehen in die Zeilen 81 ff. ein.
Die Steuerfreistellung des § 8b Abs. 1 KStG tritt nach § 8b Abs. 4 KStG nur dann ein, wenn die Beteiligung unmittelbar oder mittelbar zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % beträgt oder wenn eine entsprechende Beteiligung im Laufe des Kalenderjahres erworben wird. Die insoweit erforderlichen Angaben sind in der Anlage FE-K-Bet zu machen. Die Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9 EStG werden direkt bei der Personengesellschaft unter Berücksichtigung der Steuerfreistellung des § 8b KStG (Nettomethode) erfasst.
Liegen die Voraussetzungen der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1, 4 KStG für keine der im Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen vor, braucht die Anlage FE-K-Bet nicht ausgefüllt zu werden. Hierzu dient die Angabe in Zeile 11.
Zusätzliche Angaben für beteiligte Körperschaften, die selbst Organgesellschaften sind
2.1.2 Vor Zeilen 12–13
In den Zeilen 12–13 sind Sachverhalte zu erfassen, die natürliche Personen betreffen. Die Daten dienen der Durchführung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 EStG, wenn die beteiligte Körperschaft Organgesellschaft ist. Dann kann deren Gesellschafter als Organträger eine natürliche Person sein, für die das Teileinkünfteverfahren gilt.
2.1.3 Zeile 12
In Zeile 12 sind Ausschüttungen, die die Personengesellschaft von einer Beteiligungsgesellschaft erhalten hat, sowie Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen einzutragen. Dann kann ein Gesellschafter eine Organgesellschaft sein, deren Organträger eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft ist, an der natürliche Personen beteiligt sind. Für deren Besteuerung werden die in Zeile 12 einzutragenden Werte benötigt. Erfasst werden auch der Übernahmegewinn (Differenz zwischen Buchwert der Beteiligung und übergehendem Vermögen) bei der Umwandlung einer Körperschaft auf die Personengesellschaft nach § 4 Abs. 7 UmwStG und die als ausgeschüttet geltenden offenen Rücklagen bei der Umwandlung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft nach § 7 UmwStG.
Da die Regelung des § 3 Nr. 40 EStG nicht an die Höhe der Beteiligung anknüpft, ist insoweit die Anlage FE-K-Bet nicht auszufüllen.
2.1.4 Zeile 13
In Zeile 13 sind die mit den Beträgen nach Zeile 12 zusammenhängenden Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten und ähnlichen Beträge einzutragen, die mit den Veräußerungsgewinnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und die daher nach § 3c Abs. 2 EStG nur zu 60 % abzugsfähig sind. Dies gilt auch für Aufwendungen eines Gesellschafters der Personengesellschaft bei einer gesellschaftsrechtlich veranlassten unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Kapitalgesellschaft, die mit dem unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Teil in Zusammenhang stehen (§ 3c Abs. 2 Satz 6 EStG).
2.1.5 Zeilen 14–20
Diese Zeilen bleiben frei. Diese sowie die folgenden Leerzeilen dienen dazu, die Nummerierung der Zeilen 21–84 für die Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft der Nummerierung der Zeilen 321–394 für die entsprechenden Besteuerungsgrundlagen der beteiligten Körperschaft anzupassen.
2.2 Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft und Gewinnminderungen mit Bezug zu Anteilen an einer Körperschaft
2.2.1 Vor Zeilen 21–23
In Zeilen 21–23 sind nur Besteuerungsgrundlagen aus der Gesamthandsbilanz einzutragen. Zu Ergänzungs- und Sonderbilanzen vgl. Zeilen 331 ff. Nicht erfasst werden auf Anteile an einer Körperschaft entfallende Veräußerungsgewinne und Vermögensminderungen, wenn die Anteile zum Betriebsvermögen eines Betriebs, Teilbetriebs oder einer Mitunternehmerschaft gehören und der ganze Betrieb, Teilbetrieb oder der Mitunternehmeranteil veräußert wird. Diese Veräußerungsgewinne und Vermögensminderungen werden in Zeilen 344 ff. erfasst.
2.2.2 Zeile 21
In Zeile 21 sind in- und ausländische Gewinne nach § 8b Abs. 2 KStG einzutragen, die mit der Beteiligung in Zusammenhang stehen. Es handelt sich insbesondere um Veräußerungsgewinne, aber auch um Beträge aus einer Kapitalherabsetzung oder Liquidation. Einzutragen ist auch der Übernahmegewinn nach § 4 Abs. 7 UmwStG (Differenz zwischen Buchwert der Bete...