Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Zeile 11 enthält Angaben und Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit § 8b Abs. 1 KStG. Bezieht eine Körperschaft unter § 8b Abs. 1 KStG fallende Einkünfte über eine Personengesellschaft, sind diese Einkünfte nach § 8b Abs. 6 KStG ebenso steuerfrei wie bei direktem Bezug durch die Körperschaft. Diese Besteuerungsgrundlagen sind nur insoweit in Zeile 11 einzutragen, als sie sich aus der Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft ergeben. Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit § 8b Abs. 1 KStG, die sich aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei der Personengesellschaft ergeben, sowie in einem Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG (Betriebs- oder Teilbetriebsveräußerung) enthaltene, nach § 8b KStG nicht zu berücksichtigende Vermögensmehrungen oder -minderungen sind in den folgenden Zeilen zu erfassen.
Ebenfalls nicht zu erfassen sind Vorgänge im Zusammenhang mit § 8b Abs. 10 KStG, allerdings nur, soweit es sich um "fiktive" Einkünfte handelt (Vorbem. zu Zeilen 81–84). "Reale" Einkünfte sind in Zeile 21 zu erfassen. Die Daten zu den "fiktiven" Einkünften gehen in die Zeilen 81 ff. ein.
Die Steuerfreistellung des § 8b Abs. 1 KStG tritt nach § 8b Abs. 4 KStG nur dann ein, wenn die Beteiligung unmittelbar oder mittelbar zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % beträgt oder wenn eine entsprechende Beteiligung im Laufe des Kalenderjahres erworben wird. Die insoweit erforderlichen Angaben sind in der Anlage FE-K-Bet zu machen. Die Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9 EStG werden direkt bei der Personengesellschaft unter Berücksichtigung der Steuerfreistellung des § 8b KStG (Nettomethode) erfasst.
Liegen die Voraussetzungen der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1, 4 KStG für keine der im Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen vor, braucht die Anlage FE-K-Bet nicht ausgefüllt zu werden. Hierzu dient die Angabe in Zeile 11.
Zusätzliche Angaben für beteiligte Körperschaften, die selbst Organgesellschaften sind