Prof. Dr. Gerrit Frotscher
5.1 Vor Zeilen 321–343
Diese Zeilen nehmen Besteuerungsgrundlagen auf, die den in Zeilen 21–23 entsprechen. Während jedoch die Zeilen 21–23 nur die Werte der Gesamthandsbilanz berücksichtigen, werden in den Zeilen 321ff. auch die Besteuerungsgrundlagen der Ergänzungs- und Sonderbilanzen der jeweiligen an der Personengesellschaft oder Gemeinschaft beteiligten Körperschaft einbezogen. Die Zeilen 321–323 ordnen die Werte der Gesamthandsbilanz anteilig zu, während die Zeilen 331–333 die Werte der Ergänzungsbilanz, die Zeilen 341–343 die Werte der Sonderbilanz der jeweiligen Körperschaft erfassen.
Nicht erfasst werden auf Anteile an einer Körperschaft entfallende Veräußerungsgewinne und Vermögensminderungen, wenn die Anteile zum Betriebsvermögen eines Betriebs, Teilbetriebs oder einer Mitunternehmerschaft gehören und der ganze Betrieb, Teilbetrieb oder der Mitunternehmeranteil veräußert wird. Diese Veräußerungsgewinne und Vermögensminderungen werden in Zeilen 344ff. erfasst.
5.2 Zeile 321
In Zeile 321 sind in- und ausländische Gewinne nach § 8b Abs. 2 KStG einzutragen, die in der Gesamthandsbilanz ausgewiesen sind und anteilig auf die Körperschaft entfallen. Es handelt sich um die Aufteilung der in Zeile 21 aufgeführten Besteuerungsgrundlage. Auf die Erl. zu dieser Zeile wird daher verwiesen.
Der Veräußerungsgewinn ist, soweit er auf eine Körperschaft entfällt, nach § 8b Abs. 2 KStG unabhängig von der Höhe der Beteiligung steuerfrei. Insoweit sind keine zusätzlichen Angaben in der Anlage FE-K-Bet zu machen.
5.3 Zeile 322
In dieser Zeile sind Gewinnminderungen (z. B. Veräußerungsverluste, Teilwertabschreibungen) aus in- und ausländischen ausgewiesenen Beteiligungen zu erfassen, die in der Gesamthandsbilanz ausgewiesen sind. Darunter fallen auch Vermögensminderungen aus Abschreibungen oder ähnlichen Vorgängen bei Gesellschafterdarlehen nach § 8b Abs. 3 Satz 4–7 KStG. Die Gewinnminderungen sind ohne Vorzeichen einzutragen. Es handelt sich um die Aufteilung der in Zeile 22 aufgeführten Besteuerungsgrundlage. Auf die Erl. zu dieser Zeile wird daher verwiesen.
5.4 Zeile 323
In dieser Zeile sind Gewinnerhöhungen aus Teilwertzuschreibungen bei Gesellschafterdarlehen, die in- und ausländische Gesellschaften betreffen, und die in der Gesamthandsbilanz erfasst sind, anteilig der beteiligten Körperschaft zuzuordnen. Es handelt sich um die Aufteilung der in Zeile 23 aufgeführten Besteuerungsgrundlage. Auf die Erl. zu dieser Zeile wird daher verwiesen.
5.5 Zeilen 324–330
Diese Zeilen bleiben frei.
5.6 Zeilen 331–333
In diesen Zeilen sind die Besteuerungsgrundlagen entsprechend Zeilen 321–323 einzutragen, die sich aus der Ergänzungsbilanz der Körperschaft ergeben. Auf die Erl. zu Zeilen 321–323 wird verwiesen.
5.7 Zeilen 334–340
Diese Zeilen bleiben frei.
5.8 Zeilen 341–343
In diesen Zeilen sind die Besteuerungsgrundlagen entsprechend Zeilen 321–323 einzutragen, die sich aus der Sonderbilanz der Körperschaft ergeben. Auf die Erl. zu Zeilen 321–323 wird verwiesen.
5.9 Zeilen 344–350
Diese Zeilen bleiben frei.