Prof. Dr. Gerrit Frotscher
10.1 Vor Zeilen 50–59
Eine steuerbegünstigte Körperschaft hat ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für die begünstigten Zwecke zu verwenden. Die Verwendung ist zeitnah, wenn die Mittel in den 2 auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten Zwecke eingesetzt werden. Ist das nicht der Fall, sind Rücklagen zu bilden, die nur in bestimmtem Umfang zulässig sind. Mittel aus der Auflösung von Rücklagen sind ebenfalls zeitnah im genannten Sinn zu verwenden.
Die Voraussetzung der zeitnahen Verwendung gilt nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 letzter Satz AO jedoch nicht, wenn die jährlichen Einnahmen der Körperschaft 45.000 EUR nicht übersteigen. In diesen Fällen brauchen die Zeilen 50–59 nicht ausgefüllt zu werden.
Einnahmen sind alle Einnahmen der Körperschaft einschließlich der USt, also auch Spenden, Einnahmen aus Vermögensverwaltung und aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einschließlich der Zweckbetriebe.
In den Zeilen 50–59 wird abgefragt, ob die Körperschaft am Ende des Jahres, für das die Steuererklärung abgegeben wird, Rücklagen gebildet hat. Außerdem sind nähere Angaben zu den Rücklagen zu machen, damit das Finanzamt prüfen kann, ob die Bildung der Rücklagen mit den §§ 51 ff. AO vereinbar war. Dabei ist auf einem gesonderten Blatt darzustellen, wie sich die Rücklagen seit der letzten Steuererklärung verändert haben.
Hat die Körperschaft Rücklagen gebildet, die nicht von den Regelungen des § 62 AO gedeckt sind, kann das Finanzamt der Körperschaft nach § 63 Abs. 4 AO eine angemessene Frist setzen, diese Mittel im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Werden die Mittel innerhalb dieser Frist für satzungsgemäße Zwecke verwendet, gilt die Geschäftsführung als ordnungsgemäß, d.h., es treten keine nachteiligen steuerlichen Folgen ein.
Weitere Angaben zur Bildung von Rücklagen enthält die Anleitung zur KSt-Erklärung, Rz. 216–223 (S. 466 f.).
10.2 Zeile 50
In dieser Zeile ist die erste der nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässigen Rücklagen aufzuführen.
Nach diesen Vorschriften können Mittel, die erforderlich sind, um den steuerbegünstigten Zweck der Körperschaft nachhaltig zu erfüllen, in eine Rücklage eingestellt werden. Es muss sich um eine Mittelansammlung für bestimmte Vorhaben im Rahmen der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke handeln. Dies kann der Fall sein, wenn Mittel für eine größere Investition angesammelt werden, wenn die Mittel nicht abfließen können, weil sich das Vorhaben verzögert, aber auch, wenn größere laufende Ausgaben zu erwarten sind (Betriebsmittelrücklage). Die Betriebsmittelrücklage kann laufende Kosten für Löhne, Gehälter oder Mieten oder für Ausgaben zur Erfüllung satzungsmäßiger Zweck, z. B. Stipendien, berücksichtigen. Die zulässige Höhe der Rücklage richtet sich nach den zu erwartenden Kosten des Vorhabens, für das die Rücklage gebildet wird. Durch die Betriebsmittelrücklage kann Vorsorge dafür getroffen werden, dass die Zahlungsfähigkeit der Körperschaft erhalten bleibt, wenn die Einnahmen schwanken und unsicher sind. Eine Betriebsmittelrücklage kann in Höhe des Finanzbedarfs für einen angemessenen Zeitraum gebildet werden (AEAO zu § 62 Nr. 4 Satz 5). "Angemessen" dürfte ein Zeitraum von einem Jahr sein. Die Körperschaft muss dem Finanzamt die Gründe für die Bildung der Rücklage darlegen.
Eine Ansammlung von Mitteln zur Erhöhung der allgemeinen Leistungsfähigkeit der Körperschaft ist nach diesen Vorschriften nicht zulässig.
In Zeile 50 ist der konkrete Zweck anzugeben, für den die Rücklage gebildet worden ist, sowie ihre Höhe.
Der Vordruck sieht nur Angaben für eine einzige Rücklage bzw. für ein einziges Vorhaben vor. Werden Rücklagen für unterschiedliche Vorhaben gebildet, können in der elektronischen Version des Vordrucks so viele Zeilen eingefügt werden, wie nötig. Wird die Papierversion benutzt, sind die notwendigen Angaben auf einem gesonderten Blatt nach dem gleichen Schema zu machen.
10.3 Zeilen 51–53
Diese Zeilen bleiben frei.
10.4 Zeilen 54–54b
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO kann eine Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung eines Wirtschaftsguts gebildet werden, das für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke erforderlich ist (Rücklage zur Wiederbeschaffung). Dient die Rücklage der Wiederbeschaffung eines vorhandenen Wirtschaftsguts, kann in jedem Wirtschaftsjahr der Betrag der Abschreibung des zu ersetzenden Wirtschaftsguts der Rücklage zugeführt werden. Eine höhere Zuführung ist möglich, wenn ihre Notwendigkeit nachgewiesen wird. Denkbar ist dies bei Preissteigerungen oder weil ein qualitativ besseres und damit teureres Wirtschaftsgut erforderlich ist. Für die erstmalige Anschaffung eines Wirtschaftsguts kann die Rücklage nicht gebildet werden; in Betracht kommt dann die in Zeile 50 genannte Rücklage.
In den Zeilen 54–54e ist das Wirtschaftsgut, das wiederbeschafft werden soll, konkret zu bezeichnen. Anzugeben sind in Zeile 54a die voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, in Zeile 54b die Zuführung zu der Rücklage in Höhe der Abschreibungen, in Zeile 54c eine höhere Zuführung, die gesondert z...