Prof. Dr. Gerrit Frotscher
6.1 Vor Zeilen 27–29
In diesen Zeilen sind Einnahmen und Ausgaben anzusetzen, die sich nicht aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergeben.
6.2 Zeile 27
Zu den Einnahmen gehört die Rückzahlung von Darlehen, die die Genossenschaft bzw. der Verein erhalten hat, wenn die Darlehen eine Gesamtlaufzeit von mehr als einem Jahr hatten. Sie sind begünstigt, wenn die Darlehen mit begünstigten Geschäften in Zusammenhang standen, sonst nicht. Die Rückzahlung kurzfristiger Geldanlagen führt nicht zu Einnahmen in diesem Sinne.
6.3 Zeile 28
Zu den Einnahmen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG gehört auch die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Sie ist, je nachdem ob sie auf begünstigte oder nicht begünstigte Einnahmen entfällt, zuzuordnen.
6.4 Zeile 29
Hier sind sonstige Einnahmen und Ausgaben zu erfassen und auf einem besonderen Blatt zu erläutern, das dem Finanzamt in elektronischer Form zu übermitteln ist.
6.5 Zeile 30
Diese Zeile zeigt in Spalte 1 die Summe der Einnahmen i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG, in Spalte 2 die Summe der nicht begünstigten Einnahmen.
6.6 Zeilen 30a–31
In diesen Zeilen wird ermittelt, ob die Summe der nicht begünstigten Einnahmen höher ist als 10 % bzw. als 20 % der Gesamteinnahmen. Berücksichtigt wird dabei, dass sich die Grenze auf 20 % erhöht, wenn die Grenze von 10 % nur durch Einnahmen aus der Lieferung von Strom i. S. d. Beträge der Zeile 8 überschritten wird. Zum Zweck dieser Ermittlung wird der Prozentsatz der schädlichen Einnahmen im Verhältnis zu den Gesamteinnahmen in Zeile 30a ohne die Einnahmen aus Zeile 8 ermittelt. Dabei werden die schädlichen Einnahmen aus Zeile 8 von den schädlichen Einnahmen abgezogen und der verbleibende Betrag ins Verhältnis zu den Gesamteinnahmen gesetzt. Dazu werden die Einnahmen aus Zeile 8 nur von den schädlichen Einnahmen, d. h. der Spalte 2, abgesetzt, nicht von den Gesamteinnahmen (Spalte 1). Das Ergebnis zeigt das Verhältnis der schädlichen Einnahmen (ohne die betreffenden Stromlieferungen) zu den Gesamteinnahmen. Liegt dieses Verhältnis über 10 %, verliert die Körperschaft die Steuervergütung, da dann diese Grenze nicht nur wegen der Einnahmen aus den genannten Stromlieferungen überschritten wird.
In Zeile 31 ist der Prozentsatz der schädlichen Einnahmen einschließlich der Stromlieferungen aus Zeile 8 zu den Gesamteinnahmen zu ermitteln. Liegt das Ergebnis nicht über 10 %, bleibt die Steuerbefreiung erhalten. Liegt das Ergebnis über 10 %, aber nicht über 20 %, und liegt das Ergebnis aus Zeile 30a nicht über 10 %, ist damit festgestellt, dass die Grenze von 10 % nur durch die Stromlieferungen überschritten worden ist. Die Körperschaft behält dann die Steuerbefreiung, wenn das Ergebnis in Zeile 31 nicht über 20 % liegt. Liegt das Ergebnis aus Zeile 31 über 20 %, verliert die Körperschaft die Steuerbefreiung. Bleibt die Steuerbefreiung für die begünstigten Einnahmen danach erhalten, tritt für die nicht begünstigten Einnahmen Steuerpflicht ein.
6.7 Zeilen 32–33
Hier ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen betrieben werden, die überwiegend von Mitgliedern benutzt werden. Wird diese Frage bejaht, sind nähere Angaben auf einem gesonderten Blatt zu machen und an das Finanzamt neben der elektronischen Steuererklärung in elektronischer Form zu übermitteln. Einnahmen aus dem Betrieb dieser Anlagen sind in die Prüfung der Frage, ob nicht begünstigte Einnahmen die Grenze von 10 % bzw. 20 % übersteigen, einzubeziehen; die Einnahmen sind in Zeile 7 enthalten. Zeilen 32, 33 dienen dazu, nähere Angaben abzufragen, um entscheiden zu können, ob die Einnahmen begünstigt oder nicht begünstigt sind.
Herstellung, Erwerb und Betrieb von Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen sind begünstigt, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist. Unter Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen fallen z. B. Heizungs-, Wasch- und Trockenanlagen, Badeeinrichtungen, Schwimmbäder, Kindergärten und Spielplätze. Überwiegend für Mitglieder bestimmt ist die Einrichtung, wenn auf längere Sicht gesehen mehr als 50 % der Benutzer Mitglieder sind. Notwendig ist der Betrieb durch die Genossenschaft bzw. den Verein, wenn sich kein anderer Betreiber findet oder der Betrieb durch einen anderen Träger aus wirtschaftlichen, technischen oder sonstigen Gründen nicht oder nur unter Schwierigkeiten möglich ist. Nicht entscheidend ist, ob die Einrichtung oder Anlage selbst notwendig ist.
6.8 Zeile 34
Neben der elektronisch zu übermittelnden Steuererklärung mit Anlagen sind folgende Unterlagen an das Finanzamt in elektronischer Form zu übermitteln:
- Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung,
- Geschäftsbericht,
- Prüfungsberichte,
- Ermittlung des Gewinns bei partiell steuerpflichtiger Tätigkeit.