Prof. Dr. Gerrit Frotscher
1 Zweck und Aufbau des Vordrucks
Auf dem Vordruck KSt 1 F-27 (8) können nicht unbeschränkt Stpfl. den Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG auf Einstufung von Auskehrungen als Einlagenrückgewähr stellen. Da diese Körperschaften kein steuerliches Einlagekonto führen, ist jeweils im Einzelfall festzustellen, ob und in welcher Höhe von ihnen vorgenommene Auskehrungen als Einlagenrückgewähr einzustufen sind.
Den Antrag konnten ursprünglich nur nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften stellen, die in einem Mitgliedstaat der EU der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Nunmehr hat der BFH v. 13.7.2016 jedoch entschieden, dass auch bei Drittstaatengesellschaften (und damit auch bei EWR-Gesellschaften) eine entsprechende Einlagenrückgewähr vorliegen kann. Auch für diese Fälle kann u. E. das Formular genutzt werden.
Eine beschränkte Steuerpflicht dieser Gesellschaften in Deutschland ist nicht erforderlich. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (also dem Formular KSt 1 F – 27 (8)) zu stellen, und zwar bis zum Ende des Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr des Abflusses der Auskehrung folgt. Der Antrag für Auskehrungen in 2021 ist also bis Ende 2022 zu stellen.
Im Kopf des Vordrucks ist der Vz anzugeben, für den das Formular abgegeben wird. Mit diesem Formular können auch Feststellungen für vorangegangene Vz nachgeholt werden. In diesem Fall ist für jeden Vz eine Anlage KSt1F 27 (8) auszufüllen.
2 Allgemeine Angaben
2.1 Zeilen 1–6
Diese Zeilen enthalten die Angabe des Körperschaftsteuersubjekts (Steuerpflichtigen) und der Adresse. Inländische Steuerpflichtige haben dazu die Straße in Zeile 2 und Postleitzahl sowie Ort in Zeile 3 einzugeben. Ausländische Steuerpflichtige haben diese Angaben in Zeile 4 anzugeben. In Zeile 5 ist bei Angabe einer ausländischen Anschrift in Zeile 4 der Staat anzugeben, in dem sich dieser Ort befindet.
In Zeile 6 ist der Ort der Geschäftsleitung anzugeben, soweit von den Zeilen 2 bis 4 abweichend . Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO). Das ist der Ort, wo die den Willen der Körperschaft gestaltenden Personen (Exekutivorgane, Vorstand, Geschäftsführer) ihre Entscheidungen treffen. Maßgebend ist, wo der Wille gebildet, nicht, wo er ausgeführt wird. Ort der Geschäftsleitung ist daher regelmäßig das kaufmännische Zentralbüro, wo die Tagesentscheidungen getroffen werden.
2.2 Zeile 7
In dieser Zeile ist der Ort des Sitzes anzugeben. Die Zeile ist nur auszufüllen, wenn der Ort des Sitzes sich von den Angaben in den Zeilen 2 bis 4 unterscheidet.
Der Sitz der Körperschaft wird durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung oder Stiftungsgeschäft bestimmt (§ 11 AO). Maßgebend sind danach nicht die tatsächlichen Verhältnisse, sondern die rechtsgeschäftlichen Bestimmungen. Besondere Aktivitäten sind am Ort des Sitzes, anders als beim Ort der Geschäftsleitung, nicht erforderlich.
2.3 Zeile 8
In Ziele 8 ist die Währung anzugeben, in der das Grund- oder Stammkapital der Körperschaft geführt wird. Bei einer deutschen Gesellschaft wird dies regelmäßig EUR sein. Sofern eine Einlagenrückgewähr einer ausländischen Gesellschaft gem. § 27 Abs. 8 KStG festgestellt wird, kann es sich aber auch um eine andere Währung handeln. Bei ausländischen Gesellschaften muss die jeweilige ausländische Währung angegeben werden.
Der Betrag des Nennkapitals ist hier nicht einzutragen.
2.4 Zeilen 9–11
Die Zeilen 9–11 sind nur auszufüllen, wenn ein Bevollmächtigter nach § 80 AO, ein Empfangsbevollmächtigter nach § 123 AO oder ein inländischer Vermögensverwalter nach § 34 AO bestellt worden ist, diesem der Feststellungsbescheid zugesendet werden soll, aber dem BZSt/FA noch keine Empfangsvollmacht vorliegt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, liegt aber bereits eine Empfangsvollmacht vor, sind diese Zeilen nicht auszufüllen, da dem BZSt/FA die notwendigen Daten für die Zusendung des Bescheids bereits vorliegen.
Es besteht grundsätzlich keine Pflicht, einen inländischen Repräsentanten zu bestellen, wenn dies auch regelmäßig zweckmäßig sein wird. Lediglich nach § 123 AO kann die Finanzbehörde die Bestellung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten verlangen. Folgt der Steuerpflichtige diesem Verlangen nicht, kann die Finanzbehörde die Bestellung des Empfangsbevollmächtigten nicht erzwingen; es können aber für den Steuerpflichtigen nachteilige Folgen bei der Bekanntgabe (Vermutung des Zugangs des Schriftstücks) eintreten.
Es sind der Name (Zeile 9) und Adresse (Zeilen 10, 11) des inländischen Repräsentanten des nicht unbeschränkt Steuerpflichtigen anzugeben.