Prof. Dr. Gerrit Frotscher
10.1 Vor Zeilen 38a–39b
Die Zeilen 38a–39a betreffen sowohl Betriebe gewerblicher Art in der Form der Eigenbetriebe und Regiebetriebe als auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
Diese Zeilen sind nicht auszufüllen, wenn der Betrieb gewerblicher Art bzw. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb die Umsatz- und Gewinngrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG nicht überschritten hat. In diesem Fall wird die Ermittlung des vorhandenen Kapitals in Zeile 39b gesondert dargestellt.
10.2 Zeile 38a
In Zeile 38a ist der Gewinn bzw. der Verlust des laufenden Wirtschaftsjahrs in die Neurücklagen (Spalte 4) einzustellen. Ein Gewinn ist dem Bestand hinzuzurechnen, ein Verlust ist abzuziehen.
Unter "Gewinn" ist der steuerliche Gewinn zu verstehen, d. h. der Steuerbilanzgewinn nach den durch die steuerrechtlichen Vorschriften für die Steuerbilanz vorgeschriebenen Korrekturen. Gemindert ist der Gewinn um Einlagen, wenn diese nicht gewinnerhöhend gebucht worden sind; diese werden in Zeile 39 gesondert verrechnet.
Der Gewinn darf nicht um Rücklagenzuführungen gemindert sein.
Wird ein Verlust ausgewiesen, ist dieser bei Eigenbetrieben (gegenüber dem Träger selbstständiger Betrieb) vor der Verlustverrechnung, bei Regiebetrieben vor dem Verlustausgleich aus dem Haushalt der Trägerkörperschaft und bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben vor Verlustausgleich aus dem sonstigen Vermögen der Körperschaft von den Neurücklagen abzuziehen. Der Betrag der Neurücklagen kann dadurch negativ werden.
10.3 Zeile 38b
Die Zeilen 38b und 38c sind nur von Regiebetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben auszufüllen.
In den Zeilen 25–28 sind unzulässig aus dem Ergebnis des laufenden Wirtschaftsjahrs gebildete Rücklagen als Auskehrungen behandelt und daher von den Vermögensteilen abgezogen worden. Das Vermögen ist daher auch nach Zugang des laufenden Gewinns in Zeile 38a zu niedrig, da die als Auskehrung behandelten unzulässigen Rücklagen infolge der Rücklagenbildung noch bei dem Betrieb vorhanden sind. Steuerlich wird die Bildung der unzulässigen Rücklagen als Ausschüttung und Wiedereinlage behandelt. Die Wiedereinlage des Rücklagenbetrags ist in Zeile 38b darzustellen, und zwar konsequenterweise in das steuerliche Einlagekonto (Spalte 3).
10.4 Zeile 38c
Laufende Verluste eines Regiebetriebs werden aus dem Haushalt der Trägerkörperschaft gedeckt, da der Regiebetrieb in den Haushalt integriert ist. Entsprechend werden laufende Verluste eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs aus dem sonstigen Vermögen der Körperschaft gedeckt. Steuerlich wird der Verlustausgleich als Einlage behandelt. Entsprechend wird der Zugang an Vermögen durch den Verlustausgleich in das steuerliche Einlagenkonto eingestellt. Der Ausgleichsbetrag ist daher in das steuerliche Einlagekonto einzustellen, allerdings nicht in Höhe des steuerlichen, sondern in Höhe des handelsrechtlichen Verlusts, da nur dieser aus dem Haushalt bzw. dem sonstigen Vermögen ausgeglichen wird. Ein Verlustausgleich oder Verlustabzug kommt insoweit nicht in Betracht. Entsprechendes gilt für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, deren Verluste aus dem sonstigen Vermögen der Körperschaft gedeckt werden.
Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt dies auch für Verluste aus dem Sonderbetriebsvermögen, soweit diese den entnommenen Gewinn aus dem Gesamthandsvermögen übersteigen.
10.5 Zeile 38d
Diese Zeile ist nur von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben auszufüllen. Sie erfasst Zugänge zu dem steuerlichen Einlagekonto, die noch nicht in Zeilen 38b, 38c erfasst worden sind. Es kann sich um Vermögensübertragungen aus dem steuerfreien Bereich der Körperschaft handeln oder aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG fallen. Außerdem kann hier das Eigenkapital von weiteren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben als steuerliches Einlagekonto erfasst werden, die im Jahr 2021 erstmals unter § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG fallen. Das ist der Fall, wenn sie die dort genannten Umsatz- und Gewinngrenzen überschreiten oder erstmals den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Sie werden in diesem Fall mit dem bestehenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, für den die Anlage KSt 1 Fa ausgefüllt wird, zusammengefasst. Der erstmalige Eintritt in die Bildung des steuerlichen Einlagekontos für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, für den die Anlage KSt 1 Fa ausgefüllt wird, ist bereits in Zeile 6d erfasst worden.
Diese Zuführungen bestehen aus gewinnwirksam und nicht gewinnwirksam gebuchten Einlagen (zur Korrektur bei gewinnwirksam gebuchten Einlagen Zeile 39a).
10.6 Zeile 39
In dieser Zeile sind sonstige Einlagen in das steuerliche Einlagekonto einzustellen, die im laufenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um Vermögenszuführungen des Trägers in den Betrieb gewerblic...