Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In dieser Zeile ist der Verlustvortrag abzusetzen, der nach § 8c KStG nicht berücksichtigungsfähig ist. Verlustvorträge einer Körperschaft werden nach § 8c Abs. 1 KStG in voller Höhe unabziehbar, wenn innerhalb von 5 Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte von einem Erwerber, ihm nahestehenden Personen oder von einer Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen erworben werden. Entsprechendes gilt für vergleichbare Vorgänge, wie Kapitalerhöhungen. Zu berücksichtigen sind bei der Ermittlung des untergegangenen Verlustvortrags auch die Sonderregelungen des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG (Konzernklausel) und § 8c Abs. 1 Sätze 6 ff. KStG (Stille-Reserven-Klausel). Nach der Konzernklausel werden Übertragungen im Konzern unter bestimmten Umständen nicht als schädliche Beteiligungserwerbe qualifiziert. Voraussetzung dafür ist, dass entweder an dem übernehmenden Rechtsträger der Erwerber oder Veräußerer zu 100 % beteiligt ist oder eine 100 %ige Beteiligung derselben Person am Erwerber und Veräußerer besteht. In diesen Fällen geht der Verlustvortrag nicht unter. Daher ist ein solcher Beteiligungserwerb im Konzern für den Betrag in Zeile 15 nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls weiter bestehen bleibt der Verlustvortrag, wenn in der Gesellschaft ausreichend stille Reserven vorhanden sind. Die maßgeblichen stillen Reserven ergeben sich aus der Differenz zwischen dem steuerlichen Eigenkapital und dem gemeinen Wert der übertragenen Anteile. Insoweit liegt zwar ein schädlicher Beteiligungserwerb vor, aber da die Verluste nicht untergehen, ist dieser Betrag ebenfalls nicht für Zeile 15 zu berücksichtigen. Nicht abzuziehen sind ebenfalls Verluste, die im Rahmen der Sanierungsklausel gem. § 8c Abs. 1a KStG erhalten bleiben. Die Nutzung der Verluste im Wege einer Sanierung ist in Zeile 19a zu erfassen.
Der hier einzutragende untergehende Verlustvortrag ist um den Betrag zu kürzen, für den der Antrag nach § 8d KStG als fortführungsgebundener Verlustvortrag gestellt wird, wenn es im Wirtschaftsjahr zu einem schädlichen Beteiligungserwerb gekommen ist. Da dieser Verlustvortrag nicht untergeht, muss er weiterhin in dem Betrag in Zeile 28 enthalten sein. Zeile 37, in der der fortführungsgebundene Verlustvortrag ermittelt wird, verweist auch auf Zeile 28; der Betrag in Zeile 28 muss den gesamten Verlustvortrag (incl. einem fortführungsgebundenen Verlustvortrag) enthalten. Der Vordruck sieht keine Zeile für die Kürzung des nach § 8c KStG untergehenden Betrags vor. Sie ist daher zusätzlich und ggf. außerhalb des Vordrucks vorzunehmen. Dann sind der verbleibende Verlustvortrag und der fortführungsgebundene Verlustvortrag zum 31.12.2021 jeweils getrennt voneinander festzustellen.
Einzutragen in Zeile 15 ist nur der Verlustvortrag, der im laufenden Wirtschaftsjahr unabziehbar geworden ist. Dies ist der Teil des Verlustvortrags, der bei einem schädlichen Beteiligungserwerb nicht mit dem bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs erzielten Gewinn verrechnet werden kann. Soweit ein Verlust des laufenden Wirtschaftsjahrs, der bis zum schädlichen Beteiligungserwerb eingetreten ist, unabziehbar geworden ist, hat keine Eintragung in Zeile 13 zu erfolgen. Vielmehr ist dieser Verlust bereits in Zeile 37 der Anlage ZVE hinzuzurechnen.
In Zeile 15 sind auch Sonderfälle zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 4 Satz1 UmwStG können Verluste, die bei der übertragenden Körperschaft nicht ausgleichs- oder abzugsfähig wären, nicht durch eine rückwirkende Umwandlung abzugsfähig gemacht werden. Die entsprechende Abrechnung der Verluste bei der Ermittlung des verbleibenden Verlustabzugs hat in Zeile 15 zu erfolgen (zur Hinzurechnung bei der Einkommensermittlung Zeilen 29–40a der Anlage GK). Entsprechendes gilt nach § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG.