Prof. Dr. Gerrit Frotscher
4.1 Zeile 10
Die Zeilen 10 und 11 erfassen einen Sonderfall der Anrechnung ausländischer Steuern. Nach § 50d Abs. 10 EStG gelten Sondervergütungen, die ein ausländischer Gesellschafter einer inländischen Personengesellschaft erhält, als inländische Einkünfte, für die Deutschland das Besteuerungsrecht in Anspruch nimmt, wenn das einschlägige DBA keine ausdrückliche anderslautende Regelung enthält. Ohne eine solche anderslautende Regelung steht das Besteuerungsrecht an den Sondervergütungen (Zinsen, Lizenzgebühren) regelmäßig dem Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters zu. Besteuert Deutschland die Sondervergütungen, kommt es dadurch zu einer Doppelbesteuerung, die auch bei Anwendung eines DBA nicht beseitigt wird, da der Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters die deutsche Steuer nicht anrechnen wird. Anzurechnen ist nur eine nach dem einschlägigen DBA zu Recht erhobene Steuer; die Besteuerung durch Deutschland nach § 50d Abs. 10 EStG widerspricht aber dem DBA. Der ausländische Staat wird daher die Anrechnung der deutschen Steuer verweigern. Aus diesem Grund bestimmt § 50d Abs. 10 Satz 5 EStG, dass stattdessen Deutschland die ausländische Steuer anrechnet. Die Besteuerung der Sondervergütungen nach § 50d Abs. 10 EStG hat verfassungsrechtliche Zweifel aufgeworfen (AZ beim BVerfG: 2 BvL 15/14).
In Zeile 10 ist der Betrag der Sondervergütungen einzutragen. Wenn Aufwendungen mit diesen Vergütungen in Zusammenhang stehen, sind die Vergütungen entsprechend zu vermindern. Einzutragen sind also die entsprechenden Einkünfte.
Betroffen von dieser Regelung sind nur beschränkt Stpfl. Außerdem ist die ausländische Steuer nur anrechenbar, wenn mit dem anderen Staat ein DBA besteht. Besteht kein DBA, obliegt es dem anderen Staat, die Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Ist der Stpfl. mit einer inländischen Betriebsstätte Organträger, sind auch etwaige Daten der Organgesellschaften einzutragen.
4.2 Zeile 11
In dieser Zeile ist die auf die Vergütungen in Zeile 10 entfallende ausländische Steuer einzutragen. Anrechenbar nach § 50d Abs. 10 Satz 5 EStG, der nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG auch für Körperschaften gilt, ist die ausländische Steuer nur, wenn der Stpfl. nachweist, dass der ausländische Staat die Einkünfte besteuert, ohne die darauf entfallende deutsche Steuer anzurechnen. Angerechnet wird nur die nachweislich auf die Vergütungen festgesetzte, gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer. Die ausländische Steuer muss der deutschen KSt entsprechen. Der Höhe nach ist die Anrechnung begrenzt auf die auf die Vergütungen anteilig entfallende deutsche Steuer.
Dem Finanzamt sind die entsprechenden ausländischen Steuerbescheide und die Zahlungsnachweise in elektronischer Form zu übermitteln.