Prof. Dr. Gerrit Frotscher
2.1 Vor Zeilen 1–11
Der Vordruck dient der Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 9 f. KStG. Spenden und Beiträge, die im laufenden Vz wegen Überschreitens der Höchstbeträge nicht bei der Einkommensermittlung abgezogen werden konnten, können zeitlich und betragsmäßig unbeschränkt in künftigen Vz bei der Einkommensermittlung im Rahmen der Höchstbeträge abgezogen werden.
Zur Vermeidung europarechtlicher Probleme sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen berechtigt, Spenden entgegenzunehmen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem EWR-Staat belegen sind. Außerdem können Spenden geleistet werden an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR belegen sind, und die steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden. Für nicht inländische spendenberechtigte Körperschaften ist jedoch Voraussetzung, dass der jeweilige Ansässigkeitsstaat Auskünfte erteilt und Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern leistet. Es bleiben jedoch Einschränkungen hinsichtlich der Personen bestehen, denen gegenüber die steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht werden. Werden die steuerbegünstigten Zwecke nur im Ausland verwirklicht, ist für die Abziehbarkeit der Zuwendungen Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.
Der Vordruck dient der Ermittlung der gesamten Zuwendungen, des im laufenden Vz abziehbaren Teils dieser Zuwendungen und des verbleibenden Teils, der den auf den 31.12.2021 festzustellenden Zuwendungsvortrag darstellt.
2.2 Zeile 1
In dieser Zeile ist der auf den 31.12.2020 festgestellte Zuwendungsvortrag als Ausgangswert für die Ermittlung der im Vz 2021 abzugsfähigen Zuwendungen einzutragen. Der einzutragende Wert ist der gesonderten Feststellung auf den 31.12.2020 zu entnehmen.
2.3 Zeile 2
Ist die steuerpflichtige Körperschaft übertragender Rechtsträger einer Abspaltung oder Teilübertragung, verringert sich der bei ihr nach der Abspaltung oder Teilübertragung zu berücksichtigende Spendenvortrag im Verhältnis des Gesamtvermögens zu dem abgespaltenen Vermögen (§§ 15, 16 UmwStG i. V. m. § 12 Abs. 3 UmwStG). Dieser Abgang ist in Zeile 2 einzutragen.
Der in Zeile 1 ausgewiesene Zuwendungsvortrag ist anteilig der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft zuzuordnen. Aufteilungsmaßstab ist dabei entsprechend § 29 Abs. 3 KStG das Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Vermögensteile zu dem gemeinen Wert des vor der Abspaltung oder Teilübertragung insgesamt bei der übertragenden Körperschaft vorhandenen Vermögens, wie dies im Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. im Spaltungsplan zum Ausdruck kommt.
Nicht im Formular berücksichtigt wird der Abgang, wenn die Körperschaft übertragender Rechtsträger einer Verschmelzung oder Aufspaltung ist. Da die Körperschaft dann erlischt, geht der gesamte Spendenvortrag auf die übernehmende(n) Körperschaft(en) über; eine Entwicklung des Spendenvortrags für die übertragende Körperschaft ist daher überflüssig.
2.4 Zeile 3
Ist die Körperschaft, für die Anlage Z ausgefüllt wird, übernehmende Körperschaft einer Verschmelzung oder Spaltung (Vermögensübernahme), geht der Zuwendungsvortrag der übertragenden Körperschaft ganz (bei der Verschmelzung) oder anteilig (bei der Spaltung) auf sie über. Rechtsgrundlage für die Verschmelzung ist § 12 Abs. 3 UmwStG, für die Spaltung i. V. m. § 15 Abs. 1 UmwStG, wonach die übernehmende Körperschaft in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft eintritt. Das gilt auch für den Zuwendungsabzug, da, anders als bei dem Verlustvortrag und dem Zins- und EBITDA-Vortrag, der Übergang auf die übernehmende Körperschaft nicht ausgeschlossen ist.