Prof. Dr. Gerrit Frotscher
16.1 Zeile 33
In diese Zeile ist der Freibetrag für Land- und Forstwirte gem. § 13 Abs. 3 EStG in Höhe von 900 EUR, höchstens in Höhe der in Zeile 1 ausgewiesenen positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, einzutragen.
16.2 Zeile 34
In Zeile 34 sind die abzugsfähigen Spenden und Beiträge aufzuführen und bei der Einkommensermittlung abzuziehen.
Die Ermittlung der im Jahr 2021 abziehbaren Zuwendungen erfolgt in der Anlage Z und ist von dort aus Zeile 7 hierher zu übertragen.
Ist der Stpfl. Organträger, sind in Zeile 34 nur die von dem Organträger selbst geleisteten Spenden und Beiträge einzutragen. Die von der Organgesellschaft geleisteten Spenden und Beiträge werden in Zeile 34 der Anlage ZVE der Organgesellschaft berücksichtigt. Dadurch wird dem Organträger nur das um die abziehbaren Spenden und Beiträge geminderte Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet. Außerdem richtet sich dadurch der Höchstbetrag der abzugsfähigen Spenden bei dem Organträger wie bei der Organgesellschaft nur nach dem jeweils eigenen Einkommen.
16.3 Zeile 35
In dieser Zeile ist die Hinzurechnung nach § 2a Abs. 3, 4 EStG einzutragen, wenn in den Jahren bis 1998 Verluste ausländischer Betriebsstätten auf Antrag abgezogen worden sind, die nach dem anzuwendenden DBA steuerlich nicht zu berücksichtigen waren. Folge des Abzugs dieser Verluste ist, dass spätere Gewinne der Betriebsstätte trotz Freistellung nach dem DBA bis zur Höhe der abgezogenen Verluste zu versteuern sind. Gleiches gilt bei Eintritt von Ersatztatbeständen nach § 2a Abs. 4 EStG.
Ist der Stpfl. Organträger, sind nur die eigenen Werte, nicht die der Organgesellschaft, zu berücksichtigen. Die Organgesellschaft hat diese Daten in ihrer Anlage ZVE zu erfassen.
16.4 Zeile 35a
In dieser Zeile ist die Zwischensumme zu bilden.
16.5 Zeile 35b
In dieser Zeile sind negative Einkünfte des übernehmenden Rechtsträgers nach § 2 Abs. 5 UmwStG einzutragen. § 2 Abs. 5 UmwStG soll verhindern, dass der übernehmende Rechtsträger stille Lasten, die in Finanzinstrumenten oder Anteilen an einer Körperschaft ruhen, auf sich im Wege der Umwandlung übertragen und mit eigenen Gewinnen verrechnen kann. Deshalb bestimmt die Vorschrift, dass diese Verluste aus der Hebung der stillen Lasten bei dem übernehmenden Rechtsträger nicht mit Gewinnen verrechnet werden können. § 2 Abs. 5 UmwStG enthält eine Reihe von Ausnahmen, deren wichtigste darin besteht, dass das Verlustausgleichsverbot nicht gilt, wenn der Stpfl. nachweist, dass die Verrechnung der negativen Einkünfte kein Haupt- oder Nebenzweck der Umwandlung war.
16.6 Zeile 36
In dieser Zeile ist die Zwischensumme zu bilden.
16.7 Zeile 37
In dieser Zeile ist ein Verlust des laufenden Jahrs hinzuzurechnen, der nach § 8c KStG nicht abzugsfähig ist. Dieser Verlust hat den Jahresüberschuss in Zeile 11 der Anlage GK vermindert bzw. den Jahresfehlbetrag erhöht und wird daher in Zeile 37 zur Neutralisierung der steuerlichen Auswirkungen in der Anlage ZVE hinzugerechnet. Ein Verlustvor- oder -rücktrag ist in dieser Zeile nicht zu berücksichtigen.
Erfolgt ein nach § 8c Abs. 1 KStG schädlicher Beteiligungserwerb im Laufe eines Kalenderjahrs, wird der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Verlust des laufenden Jahrs anteilig nicht abzugsfähig, sofern nicht die Ausnahmeregelung des § 8d KStG Anwendung findet. Zu erfassen ist auch, wenn der Stpfl. übertragende Körperschaft ist und eine Verlustverrechnung mit dem Übertragungsgewinn während des Rückwirkungszeitraums nach § 2 Abs. 4 Satz 1, 2 UmwStG ausgeschlossen ist.
Ist der Stpfl. Organträger, ist in Zeile 37 nur der von dem Organträger erlittene nicht abzugsfähige Verlust einzutragen. Ein Untergang der von der Organgesellschaft erlittenen Verluste wird nicht vorkommen. Nachdem das BVerfG die Regelung des bisherigen § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG für verfassungswidrig erklärt hat, nach dem ein schädlicher Beteiligungserwerb schon bei einer Veräußerung von 50 % und weniger vorliegt, tritt ein Verlustuntergang nur bei einer Veräußerung von mehr als 50 % der Anteile ein. Dann endet aber auch die Organschaft mangels einer finanziellen Eingliederung, sodass sich die Frage der Auswirkung auf den Organträger nicht mehr ergibt. Bei einer Veräußerung von mehr als 25 % bis 50 % der Anteile liegt kein schädlicher Beteiligungserwerb mehr vor.
Über die Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG (schädlicher Beteiligungserwerb bei mehr als 50 %) wurde nicht entschieden, doch bestehen auch insoweit erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Der Stpfl. sollte daher die KSt-Bescheide und Verlustfeststellungsbescheide nicht bestandskräftig werden lassen.
16.8 Zeile 38
Zeile 38 enthält die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaften, wenn der Stpfl. Organträger ist. Systematisch hat die Hinzurechnung der positiven bzw. negativen Einkommen d...